Anspruch auf Mutterschaftsgeld

Das Mutterschutzgesetz (kurz MuSchG) regelt alle Angelegenheiten rund um den Mutterschutz und das Mutterschaftsgeld. Das Mutterschutzgesetz bildet einen Schutzrahmen für schwangere Frauen, dabei steht im Vordergrund der Schutz des Arbeitsverhältnisses mit Beginn der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Geburt bzw. bis zum Ablauf der Elternzeit. Damit die Kündigungsschutzmechanismen eingehalten werden können, besteht seitens der Frau eine Informationspflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat ebenfalls seine Pflichten gegenüber der schwangeren Frau zu beachten, dazugehören ausreichende Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz, sowie die Vermeidung der Beschäftigung an Arbeitsplätzen mit gesundheitsgefährdender Ausrichtung.

 

Antrag auf Mutterschaftsgeld

Bundesversicherungsamt
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
Tel. 02 28 / 6 19 18 88

RotBundesversicherungsamt

 

Berechtigt das Mutterschaftsgeld zu erhalten sind folgende Frauen:

Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis (Vollzeit oder Teilzeit), sie sind geringfügig beschäftigt, als Hausangestellte, Heimarbeiterin oder Auszubildende beschäftigt und das Beschäftigungsverhältnis muss in einem Arbeitsvertrag festgehalten sein.

Nicht berechtigt sind Frauen, die Arbeitslosengeld I beziehen. Der Familienstand und die Staatsangehörigkeit spielen bei der Zahlung des Mutterschaftsgeldes keine Rolle. Entscheidend ist aber auch, dass sich der Arbeitsplatz im Bereich der Bundesrepublik Deutschland befinden muss.

Sollte die schwangere Frau nur ein befristetes Arbeitsverhältnis angenommen haben oder während des Mutterschutzes gekündigt werden, erhält sie nur so lange Mutterschaftsgeld, wie der Arbeitsvertrag andauerte.

Ausgeschlossen vom Bezug des Mutterschaftsgeldes sind folgende Personen: Hausfrauen, Studentinnen, Selbstständige, Geschäftsführerinnen und Frauen, die Arbeitslosengeld II beziehen. Beamtinnen haben demnach keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld wie oben dargestellt, in ihrem Fall treten spezielle Regelungen des Beamtenrechts in Kraft.

Arbeitslosengeld II Bezieherinnen erhalten während des Zeitraumes der Schwangerschaft weiterhin Arbeitslosengeld II, zuzüglich des Mehrbedarfs, der von der ARGE ausgezahlt wird.

Selbstständige Unternehmerinnen können privat über eine Zusatzversicherung bei ihrer Krankenkasse finanzielle Unterstützung erhalten. Dieses wird meist in Form von Krankengeld gezahlt.

Die ungünstigsten Voraussetzungen haben Hausfrauen und Studentinnen, sie erhalten keinerlei Unterstützung. Der Antrag für das Mutterschaftsgeld wird bei der jeweiligen Krankenkasse gestellt. Um das Mutterschaftsgeld zu erhalten, muss die Frau mindestens zwölf Wochen zwischen dem vierten und zehnten Schwangerschaftsmonat freiwillig oder pflichtversichert gewesen sein. Die behandelnde Gynäkologin muss dann sechs bis sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin eine schriftliche Bestätigung über den voraussichtlich errechneten Geburtstermin ausstellen.

 

Die Berechnungsgrundlage

Die Berechnungsgrundlage für das Mutterschaftsgeld sind die abgerechneten Gehälter der letzten drei Monate vor dem Eintritt in die Mutterschutzfrist. Als Lohnersatzleistungen gewähren Krankenkassen maximal 13 Euro pro Tag. Sollte dann ein Differenzbetrag zum Nettolohn entstehen, wird dieser in Form des Arbeitgeberzuschusses vom Arbeitgeber ausgeglichen. Sollte der durchschnittliche Nettolohn nicht höher als 390 Euro betragen, zum Beispiel bei Auszubildenden oder geringfügig Beschäftigten, bezahlt die Krankenkasse den vollen vorherigen Verdienst. Ist die schwangere Frau einer Haupt- oder Nebentätigkeit nachgegangen, so hat der Arbeitgeber die Leistungen zu zahlen, die dem Nettobezug des Lohnes entsprechen.

Für Arbeitnehmerinnen, die privat versichert sind, ist die Regelung des Mutterschaftsgeldes anders. Für schwangere privat versicherte Frauen bezahlt der Arbeitgeber das bisherige Nettogehalt der Frau, minimiert um den täglichen Anteil Krankenkassenanteil. In diesem Fall hat die Frau die Möglichkeit, ein einmalig gezahltes Mutterschaftsgeld in Höhe von 210 Euro beim Bundesversicherungsamt in Bonn zu beantragen. Diese Regelung gilt auch für Mini-Jobberinnen und familienversicherte Krankenkassenmitglieder. Bezieht die schwangere Frau Leistungen aus dem Bezug von Arbeitslosengeld I, wird der Leistungssatz der Krankenkasse in Höhe der bisherigen Leistungen der ARGE bezahlt. Außerdem werden seitens der Krankenkassen Leistungen für schwangere Frauen übernommen, die eine Weiterbildung nach SBG III vor Beginn der Schutzfrist angefangen haben. Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen nach der Geburt, bei Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. In diesem Zeitraum wird das Mutterschaftsgeld gezahlt. Es besteht keinerlei Regelung diese Zahlungsdauer zu verkürzen, eine Verschiebung erfolgt jedoch, wenn eine medizinische Frühgeburt eintritt. In diesem Fall erhält die Frau die entsprechend verkürzten Leistungen nachfolgend nach der Geburt ausgezahlt, sprich der Zeitraum nach der Geburt wird verlängert.

Eine verlängerte Zahlungsdauer kommt dann zum Tragen, wenn der Geburtstermin überschritten wird. Die Zeit der finanziellen Unterstützung von acht bis zwölf Wochen nach der Geburt bleibt dann in jedem Fall erhalten. Dies gilt auch im Falle einer Totgeburt. Erleidet die schwangere Frau gleichzeitig eine Totgeburt und Frühgeburt, tritt eine zwölfwöchige Schutzfrist in Kraft, die die Frau in Anspruch nehmen kann. Möglich ist es jedoch das bestehende Arbeitsverbot vorzeitig zu beenden. Wird ein bestimmtes Kindsgewicht bei einer Fehlgeburt unterschritten, bestehen keine Ansprüche auf Mutterschutz und dem zufolge auch keine Ansprüche auf das Mutterschaftsgeld. Treten nach der Fehlgeburt starke psychische oder/und physische Probleme auf, kann eine Lohnfortzahlung durch Krankschreibung erfolgen.

Tritt der Fall ein, dass während der Elternzeit ein weiteres Kind ausgetragen wird, kann die schwangere Frau für sechs Wochen vor der Geburt und auch für den Zeitraum nach der Geburt wieder Mutterschaftsgeld beantragen. Dazu muss sie aber die oben genannten Voraussetzungen erfüllen. Der Arbeitgeber hat nur dann eine Zuschusspflicht zu leisten, wenn die Frau sich in ungekündigter Stellung befindet und die Mutterschutzfrist ohne Unterbrechung an die Elternzeit anschließt. Überschneiden sich die Zeiträume ist der Arbeitgeber von dieser Pflicht befreit. Seit einiger Zeit gilt diese Regelung auch für Mini-Jobberinnen und 400 Euro Jobs. Überschneidet sich die Elternzeit mit der Mutterschutzzeit, kann die Frau nur einmalig die Leistung des Bundesversicherungsamtes erhalten. Der Bezug von Mutterschaftsgeld ist grundsätzlich steuerfrei und sozialabgabenfrei. Während des Zeitraumes ist die Frau auch weiterhin gesetzlich krankenversichert, sowie auch rentenversichert.

 

Siehe auch:

RotAnspruch auf Elternzeit
RotMutterschaftsgeld Stelle