Eine Kündigung ist nach § 57 S.1 BAT/-O eine von eines der beiden Beteiligten (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) ausgehende Erklärung in schriftlicher Form, die das Arbeitsverhältnis unwiderrufbar beendet. Es gelten jedoch bestimmte gesetzliche Kündigungsfristen. Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst werden die TVöD Kündigungsfristen angewandt. In einigen Fällen kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden.
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Kündigungsfristen sind von der Beschäftigungsdauer im TVöD abhängig
Insgesamt werden Kündigungsfristen nach der Beschäftigungsdauer gestaffelt. Dabei wird auch zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnisses unterschieden.
Kündigungsfristen bei unbefristeten Arbeitsstellen
Somit ergeben sich folgende Werte für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis:
Beschäftigungszeit | Kündigungsfrist |
weniger als 6 Monate | 2 Wochen zum Monatsende |
bis 1 Jahr | 4 Wochen zum Monatsende |
ab 1 Jahr bis 5 Jahre | 6 Wochen |
ab 5 Jahre bis 8 Jahre | 3 Monate |
ab 8 Jahre bis 10 Jahre | 4 Monate |
ab 10 Jahre bis 12 Jahre | 5 Monate |
ab 12 Jahre |
6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. |
*Alle Angaben ohne Gewähr
Kündigungsfristen bei befristeten Arbeitsstellen
Folgende Werte ergeben sich für ein befristetes Arbeitsverhältnis:
Beschäftigungszeit | Kündigungsfrist |
weniger als 6 Monate | 2 Wochen zum Monatsende |
mehr als 6 Monate | 4 Wochen zum Monatsende |
mehr als 1 Jahr | 6 Wochen |
mehr als 2 Jahre | 3 Monate |
mehr als 3 Jahre | 4 Monate |
*Alle Angaben ohne Gewähr
Die Beschäftigungszeiten bei aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber werden zusammengezählt. Eine ordentliche Kündigung kann nur bei Beschäftigungsverhältnissen ab mindesten 12 Monaten nach der Probezeit erfolgen.
Wie definiert sich die Kündigung im TVöD und TV-L?
Nach TVöD / TV-L ist eine Kündigung ebenfalls wie nach § 57 S.1 BAT/-O eine von eines Beteiligten ausgehenden Erklärung, die laut § 623 BGB schriftlich dem jeweiligen anderen Beteiligten vorgelegt werden muss. Die Kündigungsfristen gelten sowohl für den Arbeitgeber als auch den Beschäftigten. Kommt der Beschäftigte während der auch von ihm einzuhaltenden Kündigungsfrist seiner Arbeitsverpflichtung nicht mehr nach, kann er sich schadensersatzpflichtig machen.
Gesetzliche Regelung: Kündigung als Ordentliche Kündigung
Eine ordentliche Kündigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages ist stets mit einer einzuhaltenden Kündigungsfrist, (außer bestimmte Abweichungen, die in § 53 Abs. 1 bis 3 BAT/-O, § 34 Abs. 1 TVöD bzw. § 34 Abs. 1 TV-L verankert sind), verbunden, die gewöhnlich vom Arbeitgeber begründet werden muss (§ 57 S.2 BAT/-O).
Kündigung im Tarifvertrag
Anders verhält es sich bei Arbeitgeber im Öffentlichen Dienst. Laut TVöD und TV-L sind diese nicht mehr verpflichtet, einen Kündigungsgrund anzugeben, jedoch müssen sie bestimmte Richtlinien des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) einhalten.
Muss ein Kündigungsgrund angegeben werden?
Arbeitnehmer sind generell von einer Angabe des Kündigungsgrundes befreit. Sie müssen also nicht angeben, weshalb sie das Arbeitsverhältnis kündigen. Ebenso müssen sie nicht angeben, zu welchem neuen Arbeitgeber sie wechseln.
Welche Kündigungsfristen gelten?
Bestimmte Abweichungen in der Kündigungsfrist ergeben sich aus der Zeit der Beschäftigung, die bis zum Eintreffen der Kündigung aufrechterhalten wurde. Somit muss beispielsweise eine Kündigungsfrist von zwei Wochen bei einer Beschäftigung von sechs Monaten bei einem Arbeitnehmer unter 18 Jahre eingehalten werden, wobei Beschäftigte, die mindestens 12 Jahre als Arbeitnehmer in einem Unternehmen angestellt waren, eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einhalten müssen.