Wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil entschieden hat, wird weiterhin die Kündigungsfrist nach der Länge der Unternehmenszugehörigkeit gestaffelt (6 AZR 636/13). Arbeitnehmer, die länger im Unternehmen beschäftigt sind, haben weiterhin Anspruch auf eine längere Kündigungsfrist als Mitarbeiter, die über einen kürzeren Zeitraum hinweg beschäftigt sind.
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Frau klagte gegen Kündigung
Hintergrund des Urteils war eine 31-jährige Frau aus Hessen, die eine Aushilfsstelle in einer Golfsportanlage hatte. Sie wurde nach etwa 3 Jahren gekündigt. Ihre Kündigungsfrist betrug 4 Wochen. Dagegen klagte die Frau, da sie der Ansicht war, ihr würden ebenso wie anderen Beschäftigten, die schon länger im Unternehmen tätig waren, eine Kündigungsfrist von 7 Monaten zustehen. Eine Staffelung würde diskriminierend sein.
Staffelung der Kündigungsfrist ist keine Diskriminierung
Das Gericht entschied jedoch gegen die Klägerin. Es sah in der Staffelung der Kündigungsfrist keine Diskriminierung gegen Beschäftigte, die noch nicht so lange im Unternehmen tätig sind. Generell ist es so, dass Beschäftigte, die 20 Jahre bereits im Unternehmen arbeiten, eine Kündigungsfrist von 7 Monaten haben.
Kürzere Kündigungsfrist kann zur Benachteiligung führen
Das Bundesarbeitsgericht räumte zwar ein, dass jüngere Beschäftigte durch die kürzere Beschäftigungsdauer und demnach kürzere Kündigungsfrist benachteiligt werden würden, jedoch soll in der Regelung generell betriebstreuen Beschäftigten ein verbesserter Kündigungsschutz gewährt werden, um dann diesen Arbeitnehmern eine bessere Arbeitssuche zu ermöglichen. Ältere Beschäftigte hätten aufgrund des Alters schwieriger einen neuen Job zu finden, als es für jüngere Beschäftigte der Fall ist. Demnach wies das Gericht die Klage der gekündigten Frau ab.