Leiter von Kindertagesstätten werden im Rahmen des TVöD-SuE (TVöD-B) je nach Kinderanzahl der Einrichtung in die Entgeltstufen S 7 bis S 17 eingruppiert.
Somit werden bis 39 Kindern Leiter von Kitas in die Entgeltgruppe S 7, von 40 bis 69 Kindern in die EG S 10, von 70 bis 99 Kindern in die EG S 13, von 100 bis 129 Kindern in die EG S 15, von 130 bis 179 Kindern in die EG S 16 und ab 180 Kindern in der Einrichtung in die Entgeltgruppe S 17 eingruppiert. Eine ähnliche Staffelung nach Einrichtungsgröße wird bei den ständigen Vertretern von Leitern von Kindertagesstätten, bei Leitern von Kindertagesstätten für Behinderte, bei ständigen Vertretern von Leitern von Kindertagesstätten für Behinderte und bei Leitern von Erziehungsheimen angewendet.


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Eingruppierung und Überleitung BAT zu TVöD-SuE

Leiter von Kindertagesstätten: Überleitung innerhalb des TVöD-SuE

Leiter

Ständige Vertreter von Leiter von Kindertagesstätten

Leiter2

Leiter von Kindertagesstätten für Behinderte

Leiter3

Ständige Vertreter von Leiter von Kindertagesstätten für Behinderte

Leiter4

Leiter von Erziehungsheimen

Leiter5