Viele dauernd getrennt lebende Ehepaare beschäftigen sich mit der Frage, wie sich das auf ihre Steuerklassen auswirkt. Meist ist es so, dass während des Trennungsjahres die bisherigen Steuerklassen gelten. Danach gibt es eine Änderung, egal ob man vorher der dritten, vierten oder fünften Steuerklasse zugeordnet war.
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Regelungen während des Trennungsjahrs
Für verheiratete Paare gibt es nur die Möglichkeit der Kombination zwischen den Steuerklassen 4 und 4 oder 3 und 5. Falls es während eines Kalenderjahres zur Trennung kommt, gelten die gewählten Steuerklassen noch bis Jahresende. Ab dem neuen Jahr gelten dann Regelungen wie für Alleinstehende, also die Steuerklasse 1. Falls es Kinder gibt, wird der Partner, dem die Kinder zugesprochen werden, in die zweite Steuerklasse eingeordnet, die etliche Vergünstigungen für Alleinerziehende bietet. Diese bestehen aus einem Kinderfreibetrag und einem speziellen Entlastungbetrag für Alleinerziehende.
Es muss beachtet werden, dass auch eine Pflichtänderung nicht automatisch erfolgt, sondern beim jeweiligen Finanzamt selbst beantragt werden muss.
Erneute Heirat und Nebentätigkeiten
Falls dauernd getrennt lebende oder geschiedene Personen erneut heiraten, muss ebenfalls die Steuerklasse geändert werden. Auch bei einer neuen Eheschließung müssen sich die Ehepartner darüber einigen, ob sie das Ehegattensplitting mit den Steuerklassen 3 und 5 wählen, oder beide in die vierte Steuerklasse eingeordnet werden.
Bei einer Nebentätigkeit ist es unerheblich, ob eine Person verheiratet, getrennt lebend oder alleinstehend ist. Diese wird immer in der sechsten Steuerklasse versteuert, in der es keinerlei Vergünstigungen und auch keinen Kinderfreibetrag gibt.
Nur wenn eine selbständig tätige und getrennt lebende Person eine abhängige Nebenbeschäftigung aufnimmt, gilt nicht die Steuerklasse 6, sondern die auch bei einer hauptberuflichen Arbeitnehmertätigkeit gültig wäre.
Der Status „getrennt lebend“
Wenn ein Ehepaar keinen gemeinsamen Haushalt mehr hat und damit geführt und damit im Trennungsjahr ist, gilt es als getrennt lebend. Dafür reichen jedoch nur zwei getrennte Haushalte nicht aus, es muss auch feststehen, dass die Ehe nicht mehr weiter geführt bzw. geschieden werden soll.
Die Steuerklasse gilt immer für ein Jahr. Im Falle einer Änderung im Jahresverlauf tritt diese rückwirkend für das gesamte erste Jahr in Kraft. Getrennt lebende Ehepaare sollten überlegen, im Trennungsjahr noch die steuerlichen Vorteile der gemeinsamen Steuerklassen zu nutzen.
Meldung beim Finanzamt
Das Finanzamt muss über das mit der Steuer -Identifikationsnummer ausgefüllte und unterschriebene Formular „Erklärung zum dauernden Getrenntleben“ über den Status informiert werden. Dazu sind Arbeitnehmer verpflichtet, wenn sie Voraussetzungen erfüllen, die eine Einstufung in eine schlechtere Steuerklasse als Konsequenz haben.
Das Formular kann persönlich und mit Vorlage eines Ausweises dem Finanzamt überbracht werden, der Postweg ist ebenfalls möglich. Falls ein Dritter den Antrag auf Wechsel der Steuerklasse überbringt, bedarf es einer schriftlichen Vollmacht. Ebenso müssen die Lohnsteuerkarten oder die Ersatzbescheinigung beider Ehepartner vorliegen.