Im Jahr 2023 ändert sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber einiges. So wird die steuerliche Absetzbarkeit des Arbeitszimmers im Homeoffice erleichtert, viele Arbeitnehmer erhalten einen höheren Mindestlohn wie beispielsweise Dachdecker und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird auf 1.230 Euro angehoben. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Neuerungen, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Bedeutung sein können.
Bildquelle: pixabay.com | Das Jahr 2023 beginnt mit einer Reihe von Neuerungen
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Arbeitszimmer
Die Bundesregierung hat beschlossen, die steuerliche Absetzbarkeit des Arbeitszimmers zu erleichtern. Insbesondere durch die Corona-Pandemie waren viele Arbeitnehmer gezwungen, im Homeoffice zu arbeiten. Viele Personen arbeiten auch nach der Pandemie zuhause weiterhin fort. Wenn der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit das häusliche Arbeitszimmer bleibt, so kann eine Jahrespauschale von 1.260 Euro geltend gemacht werden. Allerdings können keine individuellen Kosten mehr abgesetzt werden, da die Pauschale greift. Wer nur einige Tage im Homeoffice arbeitet, der kann die Pauschale, die auf sechs Euro pro Tag angehoben wurde, für 210 Tage pro Jahr in Anspruch nehmen. Auch hier können pro Jahr bis zu 1.260 Euro geltend gemacht werden.
Arbeitnehmerpauschbetrag
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird 2023 auf 1.230 Euro erhöht. Geplant war eine Erhöhung auf 1.200 Euro.
Ausbildungsfreibetrag
Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 wird der Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro auf 1.200 Euro je Kalenderjahr erhöht. Dieser wird nur für volljährige Kinder gewährt, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden und nicht zuhause wohnen.
Höherer Mindestlohn
Höhere Vergütung für Auszubildende im Handwerk
Auszubildende im Handwerk, die nach einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelten Beruf ausgebildet werden, erhalten ab 2023 im ersten Lehrjahr 620 Euro pro Monat statt wie bisher 585 Euro. Der Auszubildendenbetrag erhöht sich für das zweite Jahr um 18 Prozent und für das dritte Jahr um 35 Prozent beziehungsweise 40 Prozent gegenüber dem Einstiegsbetrag des ersten Ausbildungsjahres. Arbeitgeber können auch selbstständig höhere Ausbildungsvergütungen festlegen wie beispielsweise im Gebäudereinigerhandwerk bereits geschehen ist. Hier erhalten Auszubildende im ersten Lehrjahr 900 Euro, im zweiten Lehrjahr 1.035 Euro und im dritten Lehrjahr 1.200 Euro pro Monat.
Neuer Mindestlohn für Maler- und Lackierer
Auszubildende im Maler- und Lackiererhandwerk erhalten ab 1. August 2022 im ersten Lehrjahr 740 Euro, im zweiten Lehrjahr 815 Euro und im dritten Lehrjahr 980 Euro. Eine weitere Anhebung der Vergütung könnte zum 1. August 2023 stattfinden. Der Mindestlohn für Maler und Lackierer steigt zum 1. April 2023 auf 12,50 Euro bzw. 14,50 Euro. Zudem wird eine Inflationssonderzahlung geleistet.
Lohnanhebungen für Dachdecker
Die Löhne und Gehälter für Beschäftigte im Dachdeckerhandwerk wurden zum 1. November 2022 um 5 Prozent angehoben. Zum 1. Oktober 2023 soll eine weitere Anhebung um 3 Prozent stattfinden. Mit berücksichtigt werden auch Auszubildende. Zudem wird den Beschäftigten eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsprämie in Höhe von 950 Euro in zwei Schritten gezahlt werden, wobei die erste Zahlung im Frühjahr 2023 und die zweite Zahlung im Frühjahr 2024 erfolgen soll.
Mindestlohn steigt im Elektrohandwerk
Im Elektrohandwerk wird der Mindestlohn zum 1. Januar 2023 auf 13,40 Euro pro Stunde erhöht.
Deutschlandticket für 49 Euro ab 1. Mai 2023
2023 wird es ein Bahnticket für 49 Euro pro Monat geben, bei dem der gesamte Nahverkehr (ÖPNV) genutzt werden darf. Das sogenannte Deutschlandticket wird ab 1. Mai 2023 starten. Die Deutsche Bahn will das Ticket als Abo-Variante bereitstellen. Das 49-Euro-Ticket kann jederzeit zum Ende des jeweiligen Monats gekündigt werden. Beispiel: Wer im August 2023 das 49-Euro-Ticket abonniert, kann es bis spätestens zum 10. August 2023 zum 31. August 2023 kündigen. Wer später als zum 10. eines Monats kündigt, erhält das 49-Euro-Ticket automatisch für den Folgemonat. Die Kündigung kann online im Portal erfolgen.
eAU-Verfahren: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch abrufbar
Ab Januar 2023 müssen Arbeitnehmer die sogenannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr beim Arbeitgeber vorlegen. Dieser kann die Daten des Beschäftigten nur noch elektronisch bei den Krankenkassen abrufen. Dieses neue Verfahren wird als eAU-Verfahren bezeichnet. Arbeitnehmer werden jedoch weiterhin von ihrem Arzt eine AU in Papierform erhalten, die sie dann im Falle einer Systemstörung dem Arbeitgeber vorlegen können.
Bescheinigung an die Arbeitsagentur nur noch elektronisch möglich
Ab dem 1. Januar 2023 können Arbeitgeber unabhängig von ihrer Betriebsgröße und unabhängig der Branche folgende Bescheinigungen nur noch elektronisch an die Agentur für Arbeit übermitteln:
- Arbeitsbescheinigung
- EU-Arbeitsbescheinigung
- Nebeneinkommensbescheinigung
Neue Regelungen zur elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für Arbeitgeber
Ab 2023 fällt die eTIN weg. Arbeitgeber benötigen von allen Arbeitnehmern eine gültige Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID).
Arbeitgeber müssen Entgelt-Abrechnungsdaten digital übermitteln
Ab dem 1. Januar 2023 müssen Arbeitgeber alle Entgeltabrechnungsdaten digital an die gesetzliche Rentenversicherung übermitteln. Allerdings kann eine Ausnahme auf Antrag bis zum 31. Dezember 2026 gewährt werden. Dazu reicht ein formloser Antrag des Arbeitgebers. Dieser sollte an die gesetzliche Rentenversicherung adressiert sein und die Betriebsnummer enthalten.
Inflationsausgleichsprämie bis 31. Dezember 2024 möglich
Rückwirkend zum 26. Oktober können Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialabgabefreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro zahlen. Die Prämie kann in Teilen oder aber auch als Einmalzahlung bis spätestens zum 31. Dezember 2024 gezahlt werden. Es fallen keine Lohnnebenkosten für Arbeitgeber an.
Einkommensteuertarife werden angepasst
Die Einkommensteuertarife wurden für 2023 wie nachfolgend angepasst, um eine Steuererhöhung wegen der Inflation zu verhindern:
- Grundfreibetrag steigt ab 2023 um 561 Euro auf 10.908 Euro; ab 2024 um 696 Euro auf 11.604 Euro
- Kinderfreibetrag erhöht sich ab 2023 um 404 Euro auf 8.952 Euro; ab 2024 um 360 Euro auf 9.312 Euro
- Spitzensteuersatz erhöht sich von 58.597 Euro auf 62.827 Euro, für 2024 auf 66.779 Euro
- keine Anpassung des Reichensteuersatz von 45 Prozent
- Anhebung der Freigrenzen für den steuerlichen Solidaritätszuschlag von 16.956 Euro auf 18.130 Euro; bei Zusammenveranlagung von 33.912 Euro auf 36.260 Euro
Kindergeld erhöht sich 2023
Das Kindergeld erhöht sich für das erste und zweite Kind auf 250 Euro. Dies bedeutet, dass für jedes Kind einheitlich 250 Euro gezahlt wird, unabhängig davon, ob es sich hierbei um das erste, zweite oder dritte Kind handelt.
Bedarfssätze beim Kindesunterhalt steigen
Die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder steigen 2023. Der Unterhalt wird in der jährlich ausgegebenen Düsseldorfer Tabelle festgehalten.
Vereinfachter Zugang zu Kurzarbeitergeld
Bis zum 30. Juni 2023 kann Kurzarbeitergeld leichter bezogen werden. Es ist ausreichend, wenn in Unternehmen mindestens zehn Prozent der Mitarbeiter einen Arbeitsausfall von mehr als zehn Prozent der Arbeitszeit haben. Anrechnungsfrei bleibt ein Nebenverdienst durch einen Minijob.
Midi-Job-Grenze wird angehoben
Zum 1. Januar 2023 wird die Grenze des Midi-Jobs um 400 Euro auf 2.000 Euro angehoben. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer mit einem Gehalt von bis zu 2.000 Euro nicht die vollen Sozialbeiträge zahlen müssen. Dieser wird von 28 Prozent bei einem Verdienst oberhalb von 2.000 Euro auf 20 Prozent unterhalb von 2.000 Euro abgesenkt.
Inanspruchnahme der Pflegezeit
Bei Ablehnung einer Arbeitszeitreduzierung durch den Chef muss dieser künftig pflegenden Angehörigen begründen, weshalb eine Reduzierung der Arbeitszeit nicht möglich ist. Ausgenommen sind Kleinbetriebe, die weiterhin keinen Anspruch auf eine Pflegezeit haben. Erst bei mindestens 15 Beschäftigten bzw. 25 Beschäftigten bei einer Familienpflegezeit besteht ein gesetzlicher Anspruch.
Änderung der Sozialversicherungsbeiträge
Zum 1. Januar 2023 gelten folgende neue Beiträge der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung:
- Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro); das Einkommen ist bis zu dieser Grenze beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei
- Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 66.600 Euro (monatlich 5.550 Euro). Wer mehr verdient, kann sich privat krankenversichern lassen
- Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung in den neuen Bundesländern liegt 2023 bei 7.100 Euro im Monat (2022: 6.750 Euro); in den alten Bundesländern 7.300 Euro (2022: 7.050 Euro)
- Einkommensgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt in den neuen Ländern bei 8.700 Euro (2022: 8.350 Euro); in den alten Ländern bei 8.950 Euro (2022: 8.650 Euro)
- Durchschnittsentgelt der Rentenversicherung wird für 2023 auf 43.142 Euro im Jahr (2022: 38.901 Euro) erhöht
Hinzuverdienstgrenze wird für Rentner abgeschafft
Zum 1. Januar 2023 wird die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten abgeschafft. Andere Regelungen existieren bei anderen Rentenarten wie beispielsweise der Witwenrente.
Unterkunft und Verpflegung
Wie jedes Jahr werden auch im Jahr 2023 die Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Sie sind als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Für 2023 gelten folgende Werte pro Monat:
- Monatswert für Verpflegung: 288,00 Euro
- Frühstück: 2 Euro
- Mittag- oder Abendessen: 3,80 Euro
- Sachbezugswert für Unterkunft: 265,00 Euro
Sozialversicherungsausweis läuft aus
Zum 1. Januar 2023 wird der Sozialversicherungsausweis abgeschafft und durch den neuen Versicherungsnummernachweis abgelöst.
Sparer-Pauschbetrag wird angepasst
Der Sparer-Pauschbetrag wird im Jahr 2023 bei 1.000 Euro für Alleinstehende und bei 2.000 Euro für Ehegatten und Lebenspartner liegen. Freistellungsauträge werden automatisch um knapp 25 Prozent angehoben.
Heizkostenzuschuss für Studierende und Fachschüler
Für Bafög-Empfänger, die nicht mehr zuhause wohnen, wird es Anfang 2023 einen weiteren Zuschuss von 345 Euro geben. Zudem sollen Studenten und Fachschüler eine Einmalzahlung von 200 Euro erhalten.
Verjährungsfrist für Urlaub
Künftig verjähren Urlaubsansprüche nach drei Jahren nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darauf hingewiesen hat. Sollte der Arbeitgeber also nicht auf einen noch bestehenden Urlaubsanspruch hinweisen, so erlischt künftig der Urlaubsanspruch nicht so einfach. Dieser bleibt bestehen. Die Verjährungsfrist beginnt erst ab dem Tag, an dem der Chef den Arbeitnehmer auf seinen Urlaubsanspruch hingewiesen hat.
Neue Wegestreckenentschädigung Bau
Ab 1. Januar 2023 wird eine neue Wegestreckenentschädigung für Arbeitnehmer in Bauunternehmen eingeführt, die zu ihren Baustellen fahren. Diese ist nach Kilometern gestaffelt.
Wohngeld wird ausgeweitet
Durch eine Reform des Wohngeldes sollen etwa 1,4 Millionen Haushalte mit kleineren Einkommen ebenso Wohngeld erhalten können. Mit der Reform will die Bundesregierung statt wie bisher etwa 600.000 Bürger nun rund 2 Millionen Haushalte entlasten. Durchschnittlich steigt das Wohngeld von 180 Euro pro Monat auf rund 370 Euro pro Monat.
Arbeitszeiterfassung
Gemäß dem Europäischen Gerichtshof und dem Bundesarbeitsgericht sind Arbeitgeber verpflichtet, den Beginn, die Lage, die Dauer und das Ende der Arbeitszeit des Beschäftigten zu erfassen. Ein Zeiterfassungssystem reicht hierbei nicht aus. Bisher haben die Gerichte keine Vorgaben zur Gestaltung und Umsetzung gemacht. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber bisher einen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung haben.
Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen
Das Bundesgesundheitsministerium legte für 2023 einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von 1,6 Prozent fest. Dadurch steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag um 0,3 Prozentpunkte im Vergleich zu 2022.