In § 22 TVöD ist der Punkt Entgelt im Krankenfall beschrieben. Darin steht, dass Beschäftigte im Krankheitsfall bis zu einer Dauer von 6 Wochen ihr Entgelt nach § 21 TVöD weitererhalten. Sollten Beschäftigte wegen der gleichen Krankheit erneut erkranken und arbeitsunfähig sein, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit gelten auch Maßnahmen von medizinischen Versorgungen und Rehabilitationen im Sinne von § 9 EFZG. Sollte eine Krankheit grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden sein, so liegt ein Verschulden vor, was wiederum zu einer Aufhebung der Entgeltfortzahlung führen kann.

Krankengeldzuschuss tritt nach 6 Wochen ein

Nach 6 Wochen Krankheit erhalten Beschäftigte einen Krankengeldzuschuss "in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt", wie es in § 22 Absatz 2 TVöD heißt. Beschäftigte, die nicht gesetzlich krankenversichert, sondern privat versichert sind, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz der gesetzlichen Krankenversicherung (Pflichtversicherung) zugrunde zu legen. Teilzeitbeschäftigten wird ein anteiliger Krankengeldzuschuss gewährt.

Dauer der Zahlung des Krankengeldzuschusses

In § 22 Absatz 3 TVöD ist folgende Regelung zur Dauer des Bezuges des Krankengeldzuschusses hinterlegt:

Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3) von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.

Merke: 

  • Beschäftigungszeit 1 - 3 Jahre = Krankengeldzuschuss bis Ende der 13. Woche
  • Beschäftigungszeit ab 3 Jahren = Krankengeldzuschuss bis Ende der 39. Woche

Dies bedeutet, dass je länger ein Beschäftigungsverhältnis im TVöD besteht, desto länger wird auch ein Krankengeldzuschuss gewährt. Sollte das Arbeitsverhältnis beendet sein, so wird kein Entgelt im Krankheitsfall mehr gezahlt. Ein Krankengeldzuschuss wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gewährt.

Krankengeldzuschuss bei Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Es wird kein Krankengeldzuschuss bei Bezug einer Rente gezahlt oder - wie es in § 22 Absatz 4 TVöD heißt - "eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung".

Dies bedeutet also, dass kein Krankengeldzuschuss gezahlt wird, wenn gleichzeitig ein Bezug einer Altersrente, einer Hinterbliebenenversorgung oder einer Rente aus sonstigen Versorgungseinrichtungen vorliegt.  

Was passiert bei Überzahlung von Krankengeldzuschuss?

Grundsätzlich gelten im TVöD überzahlte Krankengeldzuschüsse und sonstige Überzahlungen als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen, sprich Tabellenentgelte. Der Arbeitgeber kann den überzahlten Krankengeldzuschuss zurückfordern, aber auch davon absehen, aber nur, wenn der Beschäftigte dem Arbeitgeber beispielsweise die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt hat. 

Praxisbeispiel

Eine am 1.9.2024 angestellte Krankenschwester ist ab dem 16.7.2025 bis zum 21.9.2025 krank und arbeitsunfähig geschrieben. Die Krankenschwester hat während ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigungsdauer von einem Jahr vollendet. Ihr steht daher ein Krankengeldzuschuss bis maximal zum Ende der 13. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu, sprich ab dem 28.07.2025 bis zum 14.9.2025.

Einfach erklärt:

  • Die Krankenschwester ist ab dem 16.07.2025 erkrankt. Ab hier zählen die 13 Wochen, in denen ihr eine Zahlung an Krankengeldzuschuss zustehen. Dies wäre in ihrem Fall bis längstens zum 14.09.2025.
  • Sie erhält einen Krankengeldzuschuss erst nach 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit, sprich im Praxisbeispiel ab dem 28.07.2025.
  • Ihr steht also eine Zahlung an Krankengeldzuschuss vom 28.07.2025 bis 14.09.2025 zu.

Lesen Sie auch