Gemäß dem Urteil des Sozialgerichts in Leipzig, besteht ein Anspruch auf Krankengeld auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht förmlich bescheinigt wird (Urteil vom 03.05.2017 - S 22 KR 75/16 -). Es genügt die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt. Dieser muss dabei nicht zwingend als Vertragsarzt im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung zugelassen sein.
Wann wird Krankengeld gezahlt?
Krankengeld wird dann gezahlt, wenn eine Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen vorliegt. Die Ersatzleistung wird von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen, bei der der Beschäftigte versichert ist. Die Höhe des Krankengeldes bestimmt sich am Verdienst und wird längstens für die gleiche Erkrankung bis zu 78 Wochen gezahlt. In der Regel beträgt das Krankengeld 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts (brutto), jedoch maximal 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.
Hintergrund des Urteils
Eine Klägerin, die an einem Freitag aus der stationären Pflege entlassen wurde, da sie an ein Polytrauma litt, konnte aufgrund der Sprechzeiten des Hausarztes erst am darauffolgenden Dienstag zum Hausarzt gehen. Dieser schrieb sie rückwirkend ab dem Tag der Entlassung krank.
Die Krankenkasse weigerte sich daraufhin, der Klägerin ein Krankengeld zu zahlen (§ 46 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)), da sie aufgrund der verspäteten Krankschreibung und der demzufolge verspäteten ärztlichen Feststellung nicht mehr krankengeldberechtigt gewesen sei. Demnach stünde der Klägerin auch kein Krankengeld ab dem Entlassungstag zu. Die Versicherte legte daraufhin Klage ein.
Arbeitsunfähigkeit muss nicht förmlich ausgestellt werden
Das Sozialgericht Leipzig entschied zugunsten der Klägerin. Grund dafür ist, dass ein Klinikarzt bereits während der stationären Behandlung der Krankenkasse mitgeteilt habe, dass die Frau für die nächsten fünf Monate bis einschließlich zum 07. März 2016 arbeitsunfähig sein werde. Einer besonderen Form der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedarf es nicht. Wichtig ist, dass eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.
Demnach sei es egal, ob der Klinikarzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellte oder nicht. Es sei zudem ohne Belang, dass dieser auch über keine Kassenzulassung verfügte. Entscheidend ist hier, dass der Arzt die Krankenkasse über den Gesundheitszustand der Frau und damit über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit unterrichtet hatte. Demzufolge spielt es auch keine Rolle, ob und wann sich die Frau bei ihrem Hausarzt vorstellte.