Gemäß dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz muss die Krankenkasse bei einer unbefristeten Krankschreibung zwei Monate über einen Wiedervorstellungstermin hinaus Krankengeld zahlen (Az.: L 5 KR 254/14). 

Unbefristete Krankschreibung muss keinen Vermerk der Dauer haben

Im Regelfall wird im Krankheitsfall, der nur weinige Wochen andauert und befristet ist, ein Krankengeld gezahlt. Bei einer unbefristeten Krankschreibung mit der Markierung „bis auf Weiteres“ ist die Krankenkasse verpflichtet, ein Krankengeld mindestens bis zwei Monate nach einem Wiedervorstellungstermin beim Arzt zu zahlen. Generell muss bei einer Krankschreibung kein Ende angegeben werden, sofern diese als unbefristet ausgestellt wurde.

Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) erkannte Krankschreibungen nicht an

Hintergrund für das Urteil war eine Frau, die an Beschwerden im Wirbelsäulen- und Schulterbereich litt. Ihr behandelnder Arzt bescheinigte ihr eine Arbeitsunfähigkeit „bis auf Weiteres“. Gleichzeitig vereinbarte er mit ihr einen Wiedervorstellungstermin. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) erklärte daraufhin, dass eine Arbeitsunfähigkeit der Frau nur bis zu diesem Termin bescheinigt wäre. Darüber hinaus müsse sie dann dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Die Frau legte zwei weitere unbefristete Krankschreibungen vor. Diese erkannte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung jedoch nicht an.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz urteilte zugunsten der Klägerin

Die Frau legte daraufhin Klage ein. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschied zu ihrem Gunsten. Als Begründung gab das Gericht an, dass eine unbefristete Krankschreibung mit dem Vermerk „bis auf Weiteres“ und einem Wiedervorstellungstermin nicht automatisch ein Ende der Krankschreibung an dem Tag des Wiedervorstellungstermins bedeutet. Vielmehr ist die Krankenkasse verpflichtet, der Frau bis zwei Monate nach dem Wiedervorstellungstermin Krankengeld zu zahlen.

Quelle: focus.de