Mit erneuerbaren Energien und klimafreundliches Heizen beschäftigen sich aktuell viele Immobilienbesitzer. Vor allem die neue gesetzliche Vorgabe sorgt für Zündstoff, denn ab 01. Januar 2024 muss jeder Immobilienbesitzer bei der Installation einer neuen Heizung diese zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betreiben. Die Umstellung auf erneuerbaren Energien ist jedoch nicht nur zeitintensiv, da der Terminkalender von Handwerkern oft überquillt, sondern vor allem auch eine Kostenfrage. Eine Installation einer Wärmepumpe kann da schon mal rund 25.000 Euro kosten, Photovoltaik ist auch nicht wesentlich günstiger. Die Bundesregierung hat deswegen einige Förderungen und Klimaboni ins Leben gerufen. Schauen wir uns diese mal genauer an.
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Die Grundförderung - Sie gilt für alle Bürger
Bei der Grundförderung werden alle Bürger mit Wohneigentum gefördert, sofern die Immobilie selbst genutzt wird. Der Fördersatz liegt hier bei 30 %, wenn eine alte fossile Heizung in eine neue klimafreundliche Heizung getauscht wird.
Auf einen Blick
- Für wen?: Immobilienbesitzer mit selbst genutztem Wohneigentum
- Förderhöhe: 30 %
- Fördergrund: Austausch der alten fossilen Heizung in eine klimafreundliche Heizung
- Grundlage: BEG
Die Klimaboni - Sie gelten im Rahmen des neuen GEG
Im Rahmen des neuen GEG erhalten Bürger für den Austausch ihrer alten ineffizienten Heizsysteme zusätzlich eine 20-prozentige Förderung, wenn sie bisher wegen Ausnahmeregelungen nicht verpflichtet waren, ihre Heizung auszutauschen. Wohngeldempfänger und weitere Empfänger einkommensabhängiger Transferleistungen erhalten ebenfalls eine Förderung von 20 %. Bürger, die zum Einbau einer neuen Heizung verpflichtet waren und die gesetzlichen Anforderungen sogar übererfüllt haben, erhalten zusätzlich nochmal 10 % Förderung zur Grundförderung. Die gleiche Förderhöhe besteht bei Havariefällen, wenn die Anforderung an klimafreundliches Heizen erfüllt wird. Zu den Klimaboni können Förderkredite für den Austausch der alten Heizung beantragt werden. Zudem kann eine Neuinstallation steuerlich abgeschrieben werden.
Das neue Förderkonzept für erneuerbares Heizen im Überblick
Das neue Förderkonzept für erneuerbares Heizen besteht aus den vier Elementen Grundförderung, einen Klimabonus, einer Kreditförderung und der steuerlichen Abschreibung.
1. Element: Die Grundförderung
Wie Eingangs bereits beschrieben, wird die Grundförderung für alle Bürger mit Wohneigentum gewährt, sofern sie die Immobilie selbst nutzen.
Auf einen Blick
- Für wen?: Immobilienbesitzer, die Wohneigentum selbst nutzen
- Förderhöhe: 30 %
- Fördergrund: Austausch der alten fossilen Heizung in eine klimafreundliche Heizung
- Grundlage: BEG, GEG § 71
- Wer wird nicht gefördert?: Verbrennungsheizungen für Gas und Öl
- Bemerkungen: bei mit Wasserstoff betriebenen Heizungen werden nur die Kosten für die "H2-Readiness" gefördert
2. Element: Der Klimabonus
Zusätzlich zur Grundförderung kann ein Klimabonus gewährt werden. Abzusehen ist bereits jetzt, dass in den nächsten Jahren Öl und Gasheizungen wegen der CO2-Bepreisung erheblich teurer werden. Mit den Klimaboni soll der Umstieg auf erneuerbares Heizen erleichtert werden.
Klimabonus I - Förderung für nicht-verpflichtete Immobilienbesitzer
Der Klimabonus I ist für alle diejenigen Immobilienbesitzern gedacht, die im Rahmen des neuen GEG nicht zum Austausch ihrer Heizung verpflichtet sind, zum Beispiel über 80-jährige Personen. Mit der Förderung von 20 % zusätzlich zur Grundförderung soll ein Anreiz zum Austausch geschaffen werden.
Die Förderung gibt es für:
- Kohleöfen, Ölheizungen und Gas-Konstanttemperaturkesseln, die älter als 30 Jahre sind
- Immobilienbesitzer, die unter die Ausnahmen des § 73 Abs. 1 und § 71i GEG-E fallen (zum Beispiel über 80 Jahre alt sind)
- Bezieher von einkommensabhängigen Sozialleistungen (Wohngeld) im Sinne von § 102 des neuen GEG (Heizungstyp nicht entscheidend)
- Förderhöhe: 20 % zusätzlich zur Grundförderung
Klimabonus II - Förderung für Immobilienbesitzer mit Austauschpflicht
Der Klimabonus II wird für alle Immobilienbesitzer mit Austauschpflicht gewährt. Wie beim Klimabonus I wird auch der Klimabonus II zur Grundförderung gezahlt. Die Höhe des Klimabonus II beträgt 10 %.
Die Förderung gibt es für:
- Kohleöfen, Ölheizungen und Gas-Konstanttemperaturkessel, die unter die Austauschpflicht nach § 72 GEG-E fallen, sofern die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt werden, sprich bei einem Austausch der Heizung mindestens fünf Jahre vor der gesetzlichen Austauschpflicht
- Kohleöfen, Ölheizungen und Gas-Konstanttemperaturkessel, die später ausgetauscht werden, dann gilt ein EE-Anteil von 70 % als Übererfüllung
- Förderhöhe: 10 % zusätzlich zur Grundförderung
Klimabonus III - Förderung für Havariefälle
Den Klimabonus III gibt es für Havariefälle. Darunter versteht der Gesetzgeber Heizungen, die nicht älter als 30 Jahre sind und so kaputtgegangen sind, dass sie nicht mehr repariert werden können. Für diese Fälle gewährt der Gesetzgeber 10 % zuzüglich zur Grundförderung, wenn die alte Heizung gemäß den gesetzlichen Anforderungen innerhalb von einem Jahr übererfüllt werden.
Die Förderung gibt es für:
- alle Heizarten, wenn die gesetzlichen Anforderungen innerhalb von einem Jahr (statt 3 Jahren) übererfüllt werden
- Förderhöhe: 10 % zusätzlich zur Grundförderung
Antragstellung der Klimaboni wird zeitlich gestaffelt
Die Antragstellung für die Klimaboni I und II wird vom Gesetzgeber zeitlich gestaffelt, um keinen preistreibenden Effekt zu generieren. Somit soll die Nachfrage an Handwerkern und Produkten gesteuert werden.
Die Förderung beginnt
- ab 2024 für alle Geräte mit dem Herstelldatum bis 31.12.1984
- ab 2025: für alle Geräte mit dem Herstelldatum bis 31.12.1989
- ab 2026: für alle Geräte mit dem Herstelldatum bis 31.12.1996
3. Element: Die Kreditförderung
Für den Austausch der Heizung wird vom Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, zu den Förderungen einen Förderkredit bei der KfW-Bank zu beantragen, wobei gewährte Zuschüsse dann als Tilgungszuschuss integriert werden. Jeder Bürger kann einen Förderkredit beantragen. Bestehende Förderungskredite, die Sanierungsmaßnahmen betreffen, die nichts mit dem Heizungsaustausch zu tun haben, bleiben bestehen.
4. Element: die steuerliche Abschreibung
Die Kosten für den Heizungsaustausch können steuerlich mit 20 % abgeschrieben werden, sofern die Immobilie selbst genutzt wird. Die Investitionskosten können direkt von der Einkommenssteuerlast abgezogen werden.
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