Mieter können sich nicht auf die Mietpreisbremse berufen, wenn in einem bestehenden Mietverhältnis eine Mieterhöhung vereinbart wurde. Die Mietpreisbremse greift nur bei Beginn des Mietverhältnis, wie der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 28.9.2022, VIII ZR 300/21entschied. 


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Mieter stimmten einer Mieterhöhung zu

Hintergrund der Entscheidung waren Mieter in Berlin Wedding, die von April 2016 bis März 2020 in einer 78 Quadratmeter großen Wohnung lebten. Als sie die Wohnung anmieteten, lag die Nettokaltmiete bei 611 Euro, sprich 7,87 Euro pro Quadratmeter. Ein Jahr später, im Juli 2017, sollte die Miete auf 674 Euro, sprich 8,68 Euro pro Quadratmeter erhöht werden. Die Mieter stimmten der Erhöhung schließlich im September 2017 zu. 

Miete sollte auf Niveau des Höchstbetrages gekürzt werden

Im darauffolgenden Jahr, im Dezember 2018, traten die Mieter ihre Rechte an ein Unternehmen ab. Dieses Unternehmen war gleichzeitig als Inkassodienstleister registriert. Im Januar 2019 ging es schließlich gegen die Mieterhöhung rechtlich vor. Es argumentierte, dass die Mieterhöhung ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse sei. Zudem wollte es Auskunft über die durchgeführten Modernisierungsmaßnehmen und die Höhe der vorherigen Miete. Des Weiteren forderte das Unternehmen die angeblich zu viel gezahlte Miete zurück. Die Mietkaution sollte dabei anteilig herausgegeben und die künftige Miete auf den zulässigen Höchstbetrag reduziert werden.

Mieter sind vor unzumutbaren Mieterhöhungen geschützt

Das Unternehmen legte Klage bei dem ansässigen Gericht ein. Als es keinen Erfolg hatte, zog es durch alle Instanzen, doch der Erfolg blieb weiterhin aus. Alle Richter waren sich einig: Nur bei Mietbeginn greift die Mietpreisbremse. Zur Begründung erklärten die Richter, dass Mieter in einem schon bestehenden Mietverhältnis eine Ankündigung einer nachträglichen Mieterhöhung sorgfältig prüfen können. Sie müssen keine Angst haben, die Wohnung zu verlieren, denn für sie greifen verschiedene gesetzliche Regelungen wie § 558 Abs. 1 BGB und § 558 Abs. 3 BGB.