Durch die hohe Inflation ist vieles teurer geworden: Von Lebensmitteln bis zum Strom, von Treibstoff bis zur Heizung und von Reisen bis zum Einzelhandel. Im Prinzip lässt sich sagen, dass irgendwie alles teurer geworden ist. Nur das Gehalt ist bei vielen Beschäftigten gleich geblieben. Wer Glück hat, ist in einem Tarifvertrag eingruppiert wie im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, bei der Deutschen Post AG oder der Deutschen Bahn. Hier gibt es durch kürzlich erfolgte oder zum teil noch laufende Tarifverhandlungen mehr Geld: Von ein paar Prozent mehr bis satte 10 Prozent ist hier wohl alles möglich. Doch was ist eigentlich mit der Betriebsrente? Muss diese der Arbeitgeber nicht auch anheben? Was Sie dazu wissen sollten, erfahren Sie nachfolgend.
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Arbeitsrechtler sagen, Betriebsrente muss angepasst werden
Fachanwälte für Arbeitsrecht erklären, dass auch die Betriebsrente an die Inflation angepasst werden müsste. Und zwar spielt hier der § 16 des Betriebsrentengesetzes eine entscheidende Rolle. In diesem steht Folgendes in den Absätzen 1 und 2 verankert:
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
1. des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2. der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmensim Prüfungszeitraum.
Dies bedeutet also, dass der Arbeitgeber gemäß § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) alle drei Jahre die laufenden Leistungen der Betriebsrente überprüfen und diese an Inflation anpassen muss.
Eine jährliche Pauschalerhöhung ist möglich
Allerdings gibt es noch ein zweites Modell, nämlich die pauschale Anhebung der Betriebsrente um einen Prozent pro Jahr. Jedoch ist dieses Modell nicht für jeden Beschäftigten möglich. Eine pauschale Anhebung der Betriebsrente ist nur möglich, wenn die Zusage der Versorgung nach dem Jahr 1998 erfolgt ist. Zudem sind alle diejenigen Arbeitnehmer ausgenommen, die ihre betriebliche Altersversorgung von einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung erhalten. Hier muss der Arbeitgeber die laufenden Leistungen nicht anpassen, jedoch nur, wenn die Überschussanteile, die regelmäßig anfallen, ausschließlich zur Verbesserung der Versorgungsleistung genutzt werden. Besondere Regelungen müssen ebenso bei der Entgeltumwandlung beachtet werden.
Arbeitnehmer können Arbeitgeber zur Anpassung auffordern
Falls die Betriebsrente vom Arbeitgeber nicht an die Inflation angepasst wird, so können Arbeitnehmer den Arbeitgeber zur Anpassung auffordern, wie Arbeitsrechtler erklären. Arbeitgeber müssen dann dem Beschäftigten erklären, weshalb dieser diese Betriebsrente nicht anpasst. Dies können beispielsweise wirtschaftliche Gründe sein. Diese muss der Arbeitgeber darlegen können.
Arbeitnehmer können bei fehlender Betriebsrentenerhöhung Klage einreichen
Sollte der Arbeitgeber trotz guter wirtschaftlicher Lage die Betriebsrente nicht anpassen wollen, so können Beschäftigte eine Anpassungsklage beim Arbeitsgericht einreichen. Diese können sie auch dann einreichen, wenn sie den Verdacht hegen, dass der Arbeitgeber eine angeblich schlechte Auftragslage nur vorgaukelt. Vor Gericht muss der Arbeitgeber dann belegen können, warum er keine Anpassung der Betriebsrente vornehmen kann. Auch muss er die Gründe der schlechten wirtschaftlichen Lage darlegen.