Beschäftigte im öffentlichen Dienst einschließlich Auszubildende erhalten eine betriebliche Altersversorgung nach dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV), wenn sie unter den Geltungsbereich der in der Anlage 1 des ATV aufgeführten Tarifverträge des öffentlichen Dienstes fallen. Zudem muss der Arbeitgeber ein Beteiligter bzw. Mitglied bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (ZVK-Saar) sein.
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Wer wird pflichtversichert?
Beschäftigte werden versichert, wenn sie
- das 17. Lebensjahr vollendet haben und
- die Wartezeit nach § 6 erfüllen
Die Wartezeit beträgt bei Betriebsrenten im ATV 60 Kalendermonate. Es wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach §§ 16, 18 erbracht wurden.
Wann besteht eine beitragsfreie Versicherung?
Eine beitragsfreie Versicherung bleibt dann weiter bestehen, wenn das Beschäftigungsverhältnis endet. Allerdings endet eine beitragsfreie Versicherung dann, wenn
- der Versicherungsfall eintritt
- die Versicherung auf eine andere Zusatzversorgungseinrichtung übergeleitet wird
- bei Tod
- bei Erlöschen der Anwartschaft
- eine erneute Pflichtversicherung beginnt
Wann tritt der Versicherungsfall ein?
Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente oder eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Es muss der Anspruch vom Beschäftigten durch einen Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachgewiesen werden.
Die Höhe der Betriebsrente. So wird sie berechnet
Im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) ist in § 7 folgende Höhe der Betriebsrente festgelegt:
-
Die monatliche Betriebsrente errechnet sich aus der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente (§ 5 Satz 4) erworbenen Versorgungspunkte (§ 8), multipliziert mit dem Messbetrag von vier Euro.
-
Die Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Betriebsrente, die sich nach Absatz 1 bei voller Erwerbsminderung ergeben würde.
-
Die Betriebsrente mindert sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 v.H., höchstens jedoch um insgesamt 10,8 v.H.
So wird die Anzahl der Versorgungspunkte ermittelt
Im Tarifvertrag ATV ist unter § 8 folgender Absatz verankert:
Die Anzahl der Versorgungspunkte für ein Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 1 Buchst. a ergibt sich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 Euro, multipliziert mit dem Altersfaktor (Absatz 3); dies entspricht einer Beitragsleistung von vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. 2Bei einer vor dem 1. Januar 2003 vereinbarten Altersteilzeit auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes werden die Versorgungspunkte nach Satz 1 mit dem 1,8-fachen berücksichtigt, soweit sie nicht auf Entgelten beruhen, die in voller Höhe zustehen.
Dieser Altersfaktor gilt für Sie
Folgende Tabelle enthält den Altersfaktor je Alter wieder. Das Alter ergibt sich aus der Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Im Altersfaktor enthalten ist eine jährliche Verzinsung von 3,25 v.H. während der Anwartschaftsphase, während des Rentenbezuges von 5,25 v.H.
Alter | Altersfaktor | Alter | Altersfaktor |
17 | 3,1 | 41 | 1,5 |
18 | 3,0 | 42 | 1,4 |
19 | 2,9 | 43 | 1,4 |
20 | 2,8 | 44 | 1,3 |
21 | 2,7 | 45 | 1,3 |
22 | 2,6 | 46 | 1,3 |
23 | 2,5 | 47 | 1,2 |
24 | 2,4 | 48 | 1,2 |
25 | 2,4 | 49 | 1,2 |
26 | 2,3 | 50 | 1,1 |
27 | 2,2 | 51 | 1,1 |
28 | 2,2 | 52 | 1,1 |
29 | 2,1 | 53 | 1,0 |
30 | 2,0 | 54 | 1,0 |
31 | 2,0 | 55 | 1,0 |
32 | 1,9 | 56 | 1,0 |
33 | 1,9 | 57 | 0,9 |
34 | 1,8 | 58 | 0,9 |
35 | 1,7 | 59 | 0,9 |
36 | 1,7 | 60 | 0,9 |
37 | 1,6 | 61 | 0,9 |
38 | 1,6 | 62 | 0,8 |
39 | 1,6 | 63 | 0,8 |
40 | 1,5 | 64 und älter | 0,8 |