Die betriebliche Altersvorsorge (bAV), auch Betriebsrente genannt, kann über die Entgeltumwandlung steuerfrei vom Arbeitnehmer gebildet werden. Dies geschieht, indem der Arbeitnehmer gewöhnlich monatlich in die Betriebsrente einzahlt. In den überwiegenden Fällen zahlt der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einen Teil in die Altersvorsorge ein. Wichtig ist, dass sie in der Lohnabrechnung richtig dargestellt wird.
Was gibt es für den Arbeitnehmer zu beachten?
Die Betriebsrente wird vom Bruttogehalt abgezogen. Von der Differenz, dem Steuer-Brutto, werden anschließend die Steuern und die Sozialabgaben gebildet. Das Steuer-Brutto ist stets geringer als das Gesamt-Brutto. Dadurch verringert sich der zu versteuernde Gehaltswert. Am Ende werden Steuern und Sozialabgaben sowie der Beitrag für die Betriebsrente vom ursprüngliche Bruttobetrag abgezogen, dem Gesamt-Brutto, was anschließend den Nettobetrag, sprich das Nettogehalt ergibt.
Personalsachbearbeiter in einem Unternehmen, die neben dem Arbeitnehmerlohn auch den Arbeitgeberanteil der Betriebsrente berechnen, benötigen zur Berechnung nicht unbedingt eine besondere Software.
Betriebsrenten-Beispielrechnungen
Folgende Rechenbeispiele verdeutlichen die Grundzüge der Lohnabrechnung im Zusammenspiel mit der Betriebsrente.
Beispiel 1: Lohnabrechnung mit Betriebsrente VBL
- Arbeitnehmeranteil: 1,81 %
- Arbeitgeberanteil 6,45 %
- Arbeitnehmer, wohnhaft in Baden-Württemberg, kinderlos, keine Kirchensteuern, Steuerklasse 4
Bruttolohn | 3.500 € |
- Betriebsrente | - 1,81 % = 63,35 € |
Steuer-Brutto | 3.436,65 € |
- Steuern | - 492,58 € |
- Sozialbeiträge | - 698,37 € |
Nettoverdienst | 2.245,70 € |
- Betriebsrente | - 63,35 € |
Gehaltsauszahlung | 2.182,35 € |
Beispiel 2: Lohnabrechnung mit Betriebsrente VBL Ost
- Arbeitnehmeranteil: 4,25 %
- Arbeitgeberanteil 2,00 %
- Arbeitnehmer, wohnhaft in Berlin, kinderlos, keine Kirchensteuern, Steuerklasse 4
Bruttolohn | 2.350 € |
- Betriebsrente | - 4,25 % = 99,88 € |
Steuer-Brutto | 2.250,12 € |
- Steuern | - 209,83 € |
- Sozialbeiträge | - 457,31 € |
Nettoverdienst | 1.564,98 € |
- Betriebsrente | - 99,88 € |
Gehaltsauszahlung | 1.465,10 € |
Beispiel 3: Lohnabrechnung mit Betriebsrente KZVK Kirche und Diakonie
- Arbeitnehmeranteil: 0,45 %
- Arbeitgeberanteil 5,6 %
- Arbeitnehmer, wohnhaft in Bayern, kinderlos, Kirchensteuern, Steuerklasse 4
Bruttolohn | 4.190 € |
- Betriebsrente | - 0,45 % = 18,86 € |
Steuer-Brutto | 4.171,14 € |
- Steuern | - 746,82 € |
- Sozialbeiträge | - 847,76 € |
Nettoverdienst | 2.576,56 € |
- Betriebsrente | - 18,86 € |
Gehaltsauszahlung | 2.557,70 € |
Für Arbeitgeber: Verteilmodell und Aufzehrmodell
Seit 1. Januar 2008 ist gemäß § 3 Nr. 56 EStG die Umlage der Zusatzversorgungskasse in Höhe eines Jahresbetrags steuerfrei. In der Regel werden die steuerlichen Freibeträge gleichmäßig auf die 12 Monate eines Jahres aufgeteilt. Wenn allerdings Monate ohne Lohn auftreten, so wird der Steuerfreibetrag für die ausgefallenen Monate beim Jahreslohnsteuerausgleich oder bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Dadurch erhält der Beschäftigte den vollen Steuerfreibetrag. Allerdings muss bei Betriebsrenten gewöhnlich auch der Arbeitgeber einen Teil abführen. Um dass der Arbeitnehmer seinen vollen Freibetrag im Jahr erhält, existieren die beiden Varianten zur Berechnung: das Verteilmodell und das Aufzehrmodell.
Das Verteilmodell
Beim Verteilmodell werden die steuerfreien Pauschalbeträge auf 12 Monate im Jahr verteilt. Der Arbeitgeber muss die restliche Arbeitgeberzuwendung versteuern.
Das Aufzehrmodell
Beim Aufzehrmodell wird vom Beginn des Jahres an der steuerfreie Betrag komplett aufgezehrt. Es fallen in dieser Zeit keine Steuern für den Arbeitgeberzuschuss an. Sobald jedoch der steuerfreie Pauschalbetrag aufgezehrt ist, erfolgt eine volle Versteuerung des Arbeitgeberzuschusses. In der Regel führt dies trotz gleichem Bruttogehalt im Laufe des Jahres zu unterschiedlichen Nettolöhnen.