Nach dem Tod eines Angehörigen sind in einer Familie sehr viele organisatorische Dinge zu erledigen. Einens davon ist die Löschung (auflösen) des Bankkontos. Möglicherweise muss der Zahlungsverkehr vorher neu geregelt werden. Dazu bedarf es einer Vollmacht der jeweiligen Lebenspartners oder Angehörigen. Falls es sich um ein Ehepaar handelt, das ein gemeinsames Bankkonto hatte, braucht es nur einen Erbnachweis, jedoch keine Vollmacht. Wenn aber einzelne Konten vorliegen, müssten zu Lebzeiten der Ehepartner gegenseitige Vollmachten unterschrieben worden sein.
Kontozugriff mit Erbschein
Anders sieht es aus, wenn keine Vollmacht vorhanden ist und auch kein gemeinsames Konto geführt wurde. Falls das Konto des verstorbenen Angehörigen schon gesperrt wurde, setzen sie sich mit der Bank in Verbindung. Wenn sie dann auf das Konto zugreifen möchten, müssten sie sich als Erbe ausweisen. Dafür weisen sie einen Erbschein nach, möglich ist auch eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Abschrift.
Wenn das Konto bereits gesperrt wurde, können sie oft erst Wochen später darauf zugreifen.
In einem Todesfall wird abgewartet, bis das Testament zur Ausführung gekommen ist. Verschiedene Banken können hierzu aber auch unterschiedliche Regelungen haben.
Falls es kein Testament gibt, wird die gesetzliche Erbfolge angewendet.
Prüfung aller Zahlungsvorgänge
Einfacher ist es, wenn sie als Angehöriger Zugang zum Konto des verstorbenen haben. Dann müssten sie zunächst prüfen, ob noch Zahlungsaufträge ausstehen und ob diese noch ausgeführt werden müssen. Wenn unberechtigte Abbuchungen vorliegen, können sie diese zurückfordern. Daueraufträge können geändert bzw. auch gelöscht werden.
Wenn der gesamte Zahlungsverkehr geregelt ist, kann das Konto schließlich gelöscht werden.
Dieser ganze Vorgang dauert meist deutlich länger, wenn es nicht nur einen, sondern mehrere Erben gibt. Denn für Überweisungen muss die Erbgemeinschaft einstimmig sein.
Schneller und unkomplizierter ist es, wenn sie einen Erbschein haben. Dann kann gemeinsam mit den anderen Erben ein Verwaltungsberechtigter gewählt werden, der die Kontoabwicklung vornimmt.
Siehe auch:
Girokonto richtig kündigen - Hier einige Tipps zur Kontoauflösung