Jeder Mieter hat das Recht, seine Mietwohnung oder das gemietete Haus zu kündigen. Dabei sind bestimmte Fristen zu wahren und einige Regeln einzuhalten. Um unnötigen Rechtsstreitigkeiten aus dem Weg zu gehen, sollten Mieter sich genau über Rechte und Pflichten als Mietpartei informieren. Die Kündigungsfrist eines Mietobjektes beträgt für Mieter drei Monate. Ein Kündigungsgrund muss nicht angegeben werden. Eine Kündigung Mietwohnung Vorlage oder ein Muster kann hilfreich sein.

Das Wichtigste in Kürze

  • der Mieter kann bei einer ordentlichen Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jederzeit kündigen
  • die Kündigungsfrist für Mieter beträgt 3 Monate
  • ein vorzeitiges Ausziehen ist möglich, wenn es beispielsweise einen Nachmieter gibt
  • eine außerordentliche fristlose Kündigung seitens des Mieters ist nur mit triftigem Grund möglich
  • es besteht ein Sonderkündigungsrecht nach Sanierungen und folgenden Mieterhöhungen
  • Kündigung wegen Eigenbedarf durch den Vermieter sind stets an die gesetzlich geregelten Kündigungsfristen im Sinne von § 573c BGB gebunden
  • Corona-bedingte Mietschulden, die im Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2020 entstanden sind, können vom Mieter innerhalb von zwei Jahren angezahlt werden
  • Auch in Corona-Zeiten ist eine Sonderkündigung möglich, beispielsweise bei Vorliegen schwerer Vertragsverletzungen, ebenfalls eine Eigenbedarfskündigung

Möbelierte Wohnung

Bildquelle: adpic.de | Besonderheiten bei Kündigung eines Mietvertrages

Wann gilt die Kündigung der Mietwohnung als fristgerecht zugestellt?

Nach § 573c Absatz 1 Satz 1 BGB muss die Kündigung eines Mieters spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats dem Vermieter zugegangen sein, sodass der laufende Monat noch gezählt wird. Dies bedeutet, dass die Kündigung für das Mietobjekt auch zwei Monate vor der eigentlichen Kündigung an den Vermieter zugehen kann, allerdings muss diese dann bis zum dritten Werktag eingereicht worden sein.

Wie muss die Kündigung für die Wohnung oder das Haus erfolgen?

Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Dabei ist der Zugang der Kündigung beim Vermieter entscheidend. Sollte die Kündigung der Mietwohnung auch nur einen Tag zu spät zugehen, so verschiebt sich die Kündigung um einen Monat. Eine erneute Kündigung ist nicht nötig.

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Wie müssen WGs eine Wohnung kündigen?

Wohngemeinschaften, kurz WGs, können ebenso eine Wohnung kündigen. Hierbei muss darauf geachtet werden, dass alle Mieter mit aufgeführt und eigenhändig die Wohnungskündigung unterschrieben haben. Allenfalls ist die Kündigung nicht gültig. Das Gleiche gilt im umkehrten Fall. Auch der Vermieter muss bei einer Kündigung alle Mieter im Kündigungsschreiben aufführen, damit er der kompletten Wohngemeinschaft kündigen kann.

Welche Besonderheiten gelten bei der außerordentlichen Kündigung der Wohnung?

Eine außerordentliche Kündigung bedarf es nur in Ausnahmefällen. Sie ist gemäß § 543 BGB nur aus wichtigen Gründen möglich. Fristen müssen dabei nicht eingehalten werden.

Wann kann außerordentlich gekündigt werden?

  • bei gesundheitsgefährdenden Gründen, wie starker Schimmelbefall, verbauten Asbestbauteilen, Ungezieferbefall, Einsturzgefahr, schlechte Trinkwasserqualität, freigesetzte giftige Stoffe
  • bei Beleidigungen und Handgreiflichkeiten gegenüber dem Mieter
  • bei Betrug bezüglich der Nebenkostenabrechnung seitens des Vermieters
  • bei Einbehaltung des aus der Nebenkostenabrechnung resultierenden Guthabens
  • bei ungebetenem Betreten der Mieträumlichkeiten seitens des Vermieters ohne Vorliegen eines Notfalls
  • bei Übergabe der Mietwohnung in sehr schlechtem Zustand seitens des Vermieters, was so nicht im Mietvertrag verankert wurde
  • bei unabgesprochenem Wechsel der Schlösser und Abstellen des Stromes durch den Vermieter bzw. Eigentümer

Wie kann außerordentlich gekündigt werden?

Generell muss vor einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung folgen. Dies bedeutet, dass durch eine schriftliche Abmahnung dem Vermieter die Möglichkeit eingeräumt wird, den vorliegenden Mangel zu beseitigen. Bei Vorliegen von massivem Schimmelbefall in der Mietwohnung kann der Mieter demzufolge von dem Vermieter eine Beseitigung des Mangelzustands einer bestimmten zeitlichen Frist verlangen. Kommt der Vermieter dem nach, so darf der Mieter außerordentlich kündigen.

Was ist beim Sonderkündigungsrecht zu beachten?

Der Mieter kann in bestimmten Situationen auch von seinem Recht auf Sonderkündigung Gebrauch machen. Das ist dann der Fall, wenn die Mietwohnung modernisiert werden soll und dadurch bedingt die Miete steigt. Gemäß § 555e BGB kann der Mieter mit Ablauf des übernächsten Monats die Mietwohnung kündigen, sofern der Vermieter eine Kündigung in dem Monat erhalten hat, als er die Modernisierung angekündigt hatte.

Ebenso hat der Mieter bei einer Erhöhung des Mietzinses an die ortsübliche Vergleichsmiete ein Sonderkündigungsrecht. Hier gilt zu beachten, dass die Kündigung bis zu zwei Monate nach Zustellung des Vermieterschreibens beim Vermieter eingegangen sein muss. Diese zweimonatige Frist hat der Gesetzgeber als Überlegungsfrist definiert.

Wie muss ein Kündigungsschreiben für eine Mietwohnung aussehen?

Mietkündigungen müssen schriftlich dem Vermieter laut § 568 BGB zugehen. Ein persönlicher Einwurf in den Briefkasten kann ebenso in Betracht gezogen werden, sollte jedoch unter Zeugen erfolgen. Besser ist ein Einschreiben mit Rückschein. Eine mündliche oder schriftliche Kündigung der Mieträumlichkeiten via E-Mail ist nicht rechtswirksam.

Das Kündigungsschreiben an sich sollte neben der Anschrift des Mieters und des Vermieters ebenso das Datum, den Ort und die Unterschrift des Mieters enthalten. Wichtig ist die Angabe eines Termins für die Übergabe der Wohnung, um späteren Streitigkeiten bei etwaigen Vorliegen von Mängeln aus dem Weg zu gehen. Mit einem Übergabeprotokoll wird die Wohnung von Mieter und Vermieter begangen und Mängel ausgeschlossen. In der Regel werden dabei gleichzeitig alle zugehörigen Schlüssel zurückgegeben und der Strom- sowie Heizungszählerstand abgelesen.

Das Kündigungsschreiben sollte ebenfalls eine Bankverbindung des Mieters enthalten, um eine reibungslose Auszahlung der Kaution zu gewährleisten. Der Vermieter hat das Recht, die Mietkaution innerhalb von drei bis sechs Monaten dem Mieter auszuzahlen. Allerdings gibt es hierzu keine konkreten gesetzlichen Regelungen. Das AG Potsdam entschied beispielsweise, dass Vermieter und Eigentümer auch länger als sechs Monate die Kaution in Höhe von maximal vier Mietzahlungen einbehalten dürfen, beispielsweise dann, wenn die Nebenkostenabrechnung noch nicht erstellt bzw. bezahlt wurde.


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