Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) tritt ein Zahlungsverzug dann ein, wenn der Schuldner auf eine Mahnung hin, nach Eintreten der Fälligkeit, keine Leistung an den Gläubiger zahlt. Ab diesem Zeitpunkt ist der Schuldner verpflichtet, Verzugszinsen an den Gläubiger zu zahlen.

Für die Berechnung der Verzugszinsen wird der Basiszinssatz herangezogen. Dieser wird seit dem 01. Januar 2002 in § 247 Abs. 1 BGB geregelt. Zuvor wurde der Basiszinssatz nach dem Diskont-Überleitungsgesetz (DÜG) berechnet. Die Höhe des Basiszinssatzes wird von der Deutschen Bundesbank jeweils zum 01. Januar eines Jahres und erneut zum 01. Juli eines Jahres bekannt gegeben.

Ab dem 01.07.2019 beträgt der Basiszinssatz -0,88 Prozent (2015 betrug er - 0,83 Prozent).

Berechnung der Verzugszinsen 2019

Für die Berechnung wird für Verbraucher, also auch Immobilienbesitzer, § 288 Abs. 1 S. 2 BGB herangezogen. Hier heißt es, dass der Verzugszinssatz für das Jahr 2019 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegt. Demzufolge ergeben sich Verzugszinsen von 4,12 Prozent.

Tabelle: Vergleich der Verzugszinsen 2019 mit 2015

2015 2019
Basiszinssatz - 0,83 % -0,88 %
Verzugszinssatz 5 % 5 %
Berechnung - 0,83 % + 5 % = 4,17 % -0,88 % + 5 % = 4,12 %
Verzugszinsen 4,17 % 4,12 %

Der Verzugszinssatz für grundpfandrechtlich gesicherte Verbraucherdarlehen gemäß § 497 Abs. 1 BGB beträgt 2,5 Prozentpunkte (2019) vor und nach Kündigung des Darlehensvertrages. Die Verzugszinsen berechnen sich analog zu den Verbraucherverträgen und betragen 1,62 Prozent.

Die Verzugszinsen betragen für den unternehmerischen Geschäftsverkehr gemäß § 288 Abs. 2 BGB für das Jahr 2019 8,12 Prozentpunkte (zum Vergleich: 2015 8,17 Prozent). Der Verzugszinssatz wird hier bei 9 Prozentpunkten angegeben. Bei der Berechnung der Verzugszinsen zugrunde gelegt wird wieder der aktuelle Basiszinssatz von -0,88 Prozent.

Tabelle: Basiszinssätze und Verzugszinsen im Zeitraum von 2000 - 2019

Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinsen
Verbraucher § 288 Abs. 1 S. 2 BGB grundpfandrechtlich gesicherter Verbraucherdarlehensvetrag § 497 Abs. 1 BGB unternehmerischer Geschäftsverkehr § 288 Abs. 2 BGB
01.07.2019 -0,88 % 4,12 % 1,62 % 8,12 %
01.07.2018 -0,88 % 4,12 % 1,62 % 8,12 %
01.07.2015 -0,83 % 4,17 % 1,67 % 8,17 %
01.01.2015 -0,83 % 4,17 % 1,67 % 8,17 %
29.07.2014 -0,73 % 4,27 % 1,77 % 8,27 %
01.07.2014 -0,73 % 4,27 % 1,77 % 7,27 %
01.01.2014 -0,63 % 4,37 % 1,87 % 7,37 %
01.07.2013 -0,38 % 4,62 % 2,12 % 7,62 %
01.01.2013 -0,13 % 4,87 % 2,37 % 7,87 %
01.07.2012 0,12 % 5,12 % 2,62 % 8,12 %
01.01.2012 0,12 % 5,12 % 2,62 % 8,12 %
01.07.2011 0,37 % 5,37 % 2,87 % 8,37 %
01.01.2011 0,12 % 5,12 % 2,62 % 8,12 %
01.07.2010 0,12 % 5,12 % 2,62 % 8,12 %
01.01.2010 0,12 % 5,12 % 2,62 % 8,12 %
01.07.2009 0,12 % 5,12 % 2,62 % 8,12 %
01.01.2009 1,62 % 6,62 % 4,12 % 9,62 %
01.07.2008 3,19 % 8,19 % 5,69 % 11,19 %
01.01.2008 3,32 % 8,32 % 5,82 % 11,32 %
01.07.2007 3,19 % 8,19 % 5,69 % 11,19 %
01.01.2007 2,70 % 7,70 % 5,20 % 10,70 %
01.07.2006 1,95 % 6,95 % 4,45 % 9,95 %
01.01.2006 1,37 % 6,37 % 3,87 % 9,37 %
01.07.2005 1,17 % 6,17 % 3,67 % 9,17 %
01.01.2005 1,21 % 6,21 % 3,71 % 9,21 %
01.07.2004 1,13 % 6,13 % 3,63 % 9,13 %
01.01.2004 1,14 % 6,14 % 3,64 % 9,14 %
01.07.2003 1,22 % 6,22 % 3,72 % 9,22 %
01.01.2003 1,97 % 6,97 % 4,47 % 9,97 %
01.07.2002 2,47 % 7,47 % 4,97 % 10,47 %
01.01.2002 2,57 % 7,57 % 5,07 % 10,57 %
01.09.2001 3,62 % 8,62 % 6,12 % 11,62 %
01.09.2000 4,26 % 9,26 % 6,76 % 12,26 %
01.05.2000 3,42 % 8,42 % 5,92 % 11,42 %

 

Eintreten des Zahlungsverzugs

Gemäß § 286 BGB ist der Schuldner dann im Zahlungsverzug, wenn er nach einer Mahnung nach einer Forderung keine Leistungen an den Gläubiger erbringt. Dies gilt nicht nur für offene Rechnungen, sondern auch für Mieten, Kreditraten und auch für Forderungen, die sich für Immobilienbesitzer ergeben. Auch Immobilienbesitzer können demnach in den Zahlungsverzug kommen.

Ab 01. Mai 2000 wurde mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Zahlungsverzugs bei fälligen Forderungen neu geregelt. Nach 30 Tagen ab Zugang der Rechnung tritt ein Zahlungsverzug ein. Von diesem Tag an ist auch ein erhöhter Verzugszins fällig.

Dies bedeutet gemäß § 286 Abs. 3 BGB, dass Unternehmer im Sinne des § 14 BGB dann automatisch in Zahlungsverzug kommen, wenn auf der ihnen zugegangenen Rechnung kein Fälligkeitsdatum versehen ist. Der Zahlungsverzug kommt auch ohne Mahnschreiben zustande, wenn 30 Tage nach Zugang der Rechnung der Unternehmer nicht gezahlt hat. Bei der ersten Mahnung oder Zahlungserinnerung können bereits Verzugszinsen geltend gemacht werden. Jedoch muss im Streitfall bewiesen werden, dass eine Rechnung dem Unternehmer zugegangen ist.

Als Unternehmer können gemäß § 14 BGB natürliche und juristische Personen gelten, aber auch eine rechtsfähige Personengesellschaft. Dies bedeutet, dass Selbstständige und Kleinstbetriebe ebenso als Unternehmer handeln können.

Der Zahlungsverzug bei Verbrauchern hingegen ist nicht automatisch geregelt. Er tritt vielmehr dann in Kraft, wenn der Gläubiger eine Mahnung schreibt. Erst ab der zweiten Mahnung können allerdings Verzugszinsen geltend gemacht werden.

Verbraucher sind in § 13 BGB geregelt. Verbraucher können daher jede natürliche Person sein, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, welches nicht überwiegend zu einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit zugeschrieben werden kann.

Wann eine Rechnung fällig ist, wird dem Zahlungsziel entnommen. Auf Rechnungen können dann Bemerkungen wie " sofort zahlbar nach Erhalt der Rechnung", "fällig innerhalb von 30 Tagen" oder "fällig bis zum 12. Dezember 2015" stehen. Erst nach Ablauf der genannten Frist auf der Rechnung gerät der Kunde in Verzug. Einen Anspruch auf ein weiter entferntes Zahlungsziel, wie zum Beispiel in 30 Tagen, besteht nicht.

Höhe der Verzugszinsen

Der Verzugszins richtet sich danach, ob der Schuldner ein Verbraucher oder kein Verbraucher ist. Wenn ein Verbraucher in Zahlungsverzug kommt, so muss er Verzugszinsen leisten, und zwar ab dem Tag, an dem er in den Zahlungsverzug gekommen ist. Der Verzugszinssatz beträgt jedes Jahr 5 Prozentpunkte über den aktuellen Basiszinssatz. Der Basiszinssatz ist in § 288 Abs. 1 S. 2 BGB festgeschrieben.

Anders verhält es sich bei Verbraucherdarlehensverträgen, die mit einer Sicherung der Grundschuld einhergehen. Hier betragen die Verzugszinsen immer 2,5 Prozent über den Basiszinssatz gemäß § 497 Abs. 1 S. 2 BGB.

Bei allen anderen Personen, die nicht zu den Verbrauchern gehören, also Geschäftsleute, Selbstständige und auch Freiberufler wie Ärzte, Journalisten und Anwälte, müssen Verzugszinsen zahlen, die 9 Prozentpunkte über den Basiszinssatz liegen.

Das Geltendmachen der Verzugszinsen

Je nachdem, ob der Schuldner ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, so unterscheidet sich das Abrechnen der Verzugszinsen.

Bei Unternehmern werden Verzugszinsen dann abgerechnet, wenn ihm eine Zahlungserinnerung zukommt. In dieser Zahlungserinnerung muss die Aufforderung zur Begleichung der Rechnung enthalten sein. Zudem können Verzugszinsen und Mahnkosten abgerechnet werden.

Bei Verbrauchern sieht dies anders aus. Hier wird der Verzug mit der ersten Mahnung angekündigt. Erst ab Zugang der zweiten Mahnung können Verzugszinsen geltend gemacht werden.

Ebenso verhält es sich mit den Verzugszinsen bei Immobilienbesitzern. Hier richtet es sich danach, ob Immobilienbesitzer als Verbraucher oder als Unternehmer agieren.

Kosten einer Mahnung

Eine Mahnung kann nach zwei Varianten abgerechnet werden. Die erste Variante ist die Mahnpauschale und die zweite Möglichkeit sind die tatsächlichen Kosten.

Bei der Mahnpauschale können gegenüber Unternehmern pauschal 40 Euro als entstandene zusätzliche Kosten abgerechnet werden. Dies ist in § 288 Abs. 5 BGB verankert. Im "Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr" beschloss das Bundeskabinett im Jahr 2014 eine Vereinfachung für den Mahnverkehr. Um dass nicht ständig Streitigkeiten über die Höhe der Mahngebühren entfachen, wurde die Pauschale in Höhe von 40 Euro eingeführt. Diese gilt jedoch ausschließlich für Unternehmer gemäß § 14 BGB.

Bei den tatsächlichen Kosten werden alle Kosten abgerechnet, die höher als die Mahnpauschale sind. Dies ist zum Beispiel häufig bei Anwälten der Fall, da das Honorar von dem Streitwert abhängt.

Abrechnung von Zinseszinsen

Die Abrechnung von Zinseszinsen ist grundsätzlich bei Verzugszinsen unzulässig. Dies ist in § 289 BGB verankert.

Nachweis von Rechnungen und Mahnschreiben

In einem Streitfall muss der Zugang der Rechnung und der Mahnungen vom Gläubiger bewiesen werden. Demnach bietet es sich an, Mahnschreiben, Zahlungserinnerungen und Rechnungen per Einschreiben zu versenden. Damit ist ein Zugang bewiesen. Ebenso ist das Versenden von wichtigen Rechnungen via Einschreiben mit Rückschein empfehlenswert.