Eine gesetzliche Unfallversicherung springt ein, wenn sich der Unfall während, vor oder nach der Arbeit ereignet. Der gesetzliche Versicherungsschutz ist dabei in § 8 Abs. 2 SGB VII geregelt. Wenn sich der Unfall vor oder nach der Arbeit ereignet, spricht man von einem Wegeunfall. Der Rentenbestand in der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt von 1985 bis 2016 803.500.

Unfallschutz Definition

Generell definiert der Gesetzgeber einen Arbeitsunfall als Unfall eines Versicherten, der sich infolge einer sich aus den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit in § 8 Abs. 2 SGB VII ergibt. Ein Unfall ist dabei ein zeitlich begrenzter, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, welches zu Schäden in der Gesundheit oder zum Tod führen kann.

Gesetzlicher Unfallschutz besteht bei direkten Wegeunfällen

Wegeunfälle sind nur dann gesetzlich versichert, wenn der Arbeitnehmer auf seinem direkten Weg zur Arbeit und von der Arbeit nach Hause verunglückt. Dabei ist es wichtig, dass der Weg unmittelbar erfolgte, also in direkter Art und Weise. Der Arbeitnehmer kann bei der Wahl des Weges zwischen zwei Varianten unterscheiden. Die erste Variante wäre die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die zweite Variante hingegen wäre länger, jedoch zeitlich vorteilhafter für den Arbeitnehmer. Des Weiteren spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer den Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß oder mit einem privaten Fahrzeug zurücklegt. Wichtig ist, dass der Weg unmittelbar erfolgt.

In welchen Fällen gelten Ausnahmen? Umwege als Ausnahmefälle

Es gibt jedoch auch zwei Ausnahmefälle, bei denen der Arbeitnehmer auch dann versichert ist, wenn er nicht den direkten Weg zur und von der Arbeit wählt. Der erste Ausnahmefall wären gemäß § 8 Abs. 2 SGB VII Fahrten eines Kindes in die Kita, zu den Großeltern oder zur Tagespflege. Im Anschluss daran muss dann auf direktem Wege zur Arbeit gefahren werden. Sollte dies nicht erfolgen, besteht kein gesetzlicher Unfallschutz, wie das Bundessozialgericht in seinem Urteil Az. B 2 U 35 / 08 entschieden hat. Im zweiten Ausnahmefall bildet der Arbeitnehmer mit anderen Mitarbeitern eine Fahrgemeinschaft.

Kein Unfallschutz bei Home-Office

Sollte es einen Arbeitsplatz in Form von Home-Office geben, so kann sich daraus kein Wegeunfall ableiten. Auch dann nicht, wenn die Arbeitsstätte eine Etage höher oder tiefer im gleichen Haus liegt und der Arbeitnehmer stürzen sollte. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 30. September 2010 in Az.: S 4 U 675 / 10.

Häusliches Arbeitszimmer ist nicht gesetzlich abgesichert

Das Gleiche gilt bei Wegen zwischen dem Wohnraum und dem häuslichen Arbeitszimmer. Wie das Sozialgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 30. September 2010 in Az. S 4 U 675 / 10 entschied, stellt der häusliche Bereich eine besondere Gefahrenquelle dar, die der Versicherte selbst zu tragen und zu verantworten hat. Die gesetzliche Unfallversicherung muss bei Unfällen, die sich in den häuslichen Bereichen ereignen, nicht aufkommen.Kein gesetzlicher Unfallschutz bei privaten Umwegen

Ebenso greift eine gesetzliche Unfallversicherung nicht bei Umwegen, die zwischen Arbeitsstätte und Wohnung gemacht werden. Zu den Umwegen können auch Tankstellen zählen, sofern diese aus privaten Anlässen genutzt werden. Wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil AZ.: L 3 U 7 / 09 entschied, musste die gesetzliche Unfallversicherung bei einem Kranführer, der auf dem Weg zur Arbeit seinen Motorroller tanken wollte, nicht zahlen, als dieser während des Abbiegens zur Tankstelle in einen Unfall verwickelt wurde. Der Umweg, also hier die Tankstelle, ist bei der gesetzlichen Unfallversicherung demnach nicht mitversichert.

Betriebsbedingtes Tanken ist abgesichert

Anders sieht es bei betriebsbedingtem Tanken aus. Dazu gehört das zwingende und unerwartete Tanken, um zur Arbeit zur gelangen. Dies ist beispielsweise bei außerplanmäßigem Dienst der Fall, wenn der Arbeitnehmer außerplanmäßig zur Arbeit fahren muss, obwohl er zum Beispiel freigehabt hätte. Das Tanken selbst wird dann als Unterbrechung gezählt. Der Unfallschutz wird nach dem Tanken wieder erreicht, wenn der Arbeitnehmer seinen ursprünglichen Arbeitsweg wieder aufgenommen hat. Dies entschied das Bundessozialgericht in seinem Urteil Az.: 8 RKnU 1 / 94.

Gesetzliche Unfallversicherung zahlt nicht bei Alkohol am Steuer

Die gesetzliche Unfallversicherung springt ebenso nicht bei einem Wegeunfall infolge von Alkohol am Steuer ein, sofern nachgewiesen wurde, dass der Arbeitnehmer aufgrund des Konsums von Alkohol absolut fahruntüchtig gewesen war und dadurch der Unfall erfolgte, wie das Bundessozialgericht in seinem Urteil Az.: 9 b RU 86 / 83 entschied.

Umwege für Privatgespräche sind nicht abgesichert

Bei Unfällen aufgrund von Privatgesprächen, die sich auf dem Weg von der Arbeit nach Hause oder von zu Hause zur Arbeit ereignen, springt die gesetzliche Unfallversicherung ebenso nicht ein, sofern während der Gespräche oder für die Gespräche ein Verlassen des Arbeitsweges stattgefunden hatte. Dies gilt auch bei kurzzeitigem Verlassen des Arbeitsweges, um vielleicht einige Minuten mit der Arbeitskollegin einen Kaffee beim Bäcker zu trinken. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 25. Februar 2010.

Gesetzlicher Unfallschutz bei betriebsbedingter Weihnachtsfeier

Ein gesetzlicher Unfallschutz besteht zudem nur bei angeordneten betrieblichen Weihnachtsfeiern und bei Betriebsausflügen. Eine betriebliche Weihnachtsfeier muss von der Betriebsleitung angeordnet werden, um einen gesetzlichen Unfallschutz zu gewährleisten. Auch ein Betriebsausflug, der den Mitarbeitern offen steht und der von der Betriebsleitung getragen wird, ist von der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert. Dies bekräftigte das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 26. Juni 2014 in Az.: B 2 U 7 / 13 R.

Keine gesetzliche Absicherung bei Geistes- und Bewusstseinsstörungen

Anders verhält es sich bei Unfällen, die sich aufgrund von Geistes- und Bewusstseinsstörungen während der Arbeit ereignen. Diese sind grundsätzlich von der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen. Dazu zählt auch das Schlafwandeln, welches gemäß dem Oberlandesgericht Bamberg im Beschluss von 28. Januar 2011 in Az.: 1 U 120 / 10 als Bewusstseinsstörung kategorisiert wurde.

Überfälle auf Taxifahrer werden von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen

Bei Taxifahrern, die zu Hause auf Kunden warten und überfallen werden, springt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Der Überfall wird als betriebsbezogener Arbeitsunfall gesehen. Die gesetzliche Unfallversicherung muss demnach gemäß dem Sozialgericht Detmold in Az.: S 1 U 17 / 08 vom 12. August 2008 eintreten.