Wer in Deutschland eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sprich eine Altersrente, erhalten möchte, muss über einen bestimmten Zeitraum hinweg, Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt haben. Dabei gelten bestimmte Wartezeiten. Damit meint man Zeiten, für die Beiträge gezahlt wurden. Je nach Rentenart gibt es eine Mindestversicherungszeit. Diese kann unterschiedlich sein. Für die reguläre Altersrente gelten 35 oder 45 Beitragsjahre. Alle Versicherten, die zwischen 1949 und 1963 geboren wurden, können abschlagsfrei mit 35 Versicherungsjahren in Rente gehen. Alle Jahrgänge ab 1950 gehen mit 45 Beitragsjahren abschlagsfrei in Rente. Um abschlagsfrei in die Rente zu gehen, muss man also 45 Jahre lang Beiträge eingezahlt haben, wenn man nach 1963 geboren wurde.
Diese Zeiten zählen zu den 45 Beitragsjahren
- Pflichtbeiträge aus nicht selbstständiger Arbeit
- freiwillig eingezahlte Beiträge
- Kindererziehungszeiten bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes
- Zeiten, die sich aus einem Versorgungsausgleich ergeben
- Zeiten, die sich aus einem Rentensplitting ergeben
- Zeiten, die sich aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung ergeben (Minijob, nur anteilig)
- Wehrdienst
- Zivildienst
- freiwilliger Wehrdienst
- Zeiten mit Bezug von Übergangsgeld
- Zeiten mit nicht erwerbsmäßiger Pflege von Angehörigen
- Ersatzzeiten, beispielsweise wegen politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR
- Zeiten nach über oder zwischenstaatlichem Recht (Auslandsjob)
- Zeiten nach dem Fremdrentenrecht (Auslandsjob)
Anrechnungszeiten für die spätere Rente
Zu den beitragsfreien Zeiten gehören Anrechnungszeiten, die nicht zu den Wartezeiten zählen. In diesen Zeiten zahlen Versicherte keine Beiträge, aber sie können dennoch die Höhe der späteren Rente beeinflussen.
- Arbeitsunfähigkeit, Zeiten der Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld I)
- Krankheit, Zeiten mit Bezug von Krankengeld
- Rehabilitation
- Schwangerschaft
- Mutterschutzfristen
- Arbeitslosigkeit
- Schulbesuch
- Studium
- Ausbildungssuche
- Rentenbezug vor dem 55. beziehungsweise 67. Geburtstag
- versicherungsfreie Lehrzeit
- Schlechtwettergeldbezug
- Arbeitsausfalltage
Welche Zeiten werden bei den 45 Beitragsjahren nicht berücksichtigt?
- Zeiten mit Bezug von Bürgergeld
- Zeiten der Selbstständigkeit, in denen keinen Beiträge gezahlt wurden
- Anrechnungszeiten (Ausnahmen können bestehen)
Hilfreiche Informationen zur gesetzlichen Rente
- Broschüre als PDF: Diese Beitragsjahre werden angerechnet (Herausgegeben von der Deutschen Rentenversicherung)
- Altersrente: Höhe, Auszahlung und Bezug
- Rentenabschläge: Tabelle und Übersicht