Das Bundesarbeitsgericht hat nun in seinem Urteil vom 27.03.2023 (9 AZR 106/22) entschieden, dass nach TV Corona-Sonderzahlung Beschäftigten im Blockmodell der Altersteilzeit während der Freistellungsphase ebenso eine Corona-Sonderzahlung zusteht. Das Gleiche wird bei der Inflationsausgleichsprämie anzuwenden sein. Auch hier werden Beschäftigte in der Altersteilzeit einen Anspruch auf die Prämie haben.
- Altersteilzeitregelungen im öffentlichen Dienst im Überblick
- Corona-Sonderzahlung im TVöD
- Corona-Prämie von 1.500 Euro
Arbeitgeber: Corona-Sonderzahlung ist nicht in das Wertguthaben eingeflossen
Hintergrund des Urteils war eine Beschäftigte, die unter den TV-Nahverkehr des öffentlichen Dienstes fiel und sich zum nach dem TV Corona-Sonderzahlung maßgeblichen Zeitpunkt in der Freistellungsphase der Block-Altersteilzeit nach dem TV FlexAZ befand. Sie erhielt von ihrem Arbeitgeber keine Sonderzahlung. Dieser berief sich auf § 7 Abs. 2 TV FlexAZ, was zugleich § 7 Abs. 2 Anlage 17a AVR entspricht. Die Begründung: Die Corona-Sonderzahlung sei nicht mit in das Wertguthaben integriert, aus dem sich das Gehalt der Mitarbeiterin in der Freistellungsphase ergibt.
ArbG Dortmund: Klägerin erhält nur zum Teil Recht
Das ArbG Dortmund gab der Klägerin nur teilweise Recht (Urteil vom 17.06.2021 - 6 Ca 846/21). Im TV Corona-Sonderzahlung ist eine Teilzeitquotenregelung verankert. Da das Blockmodell in der Altersteilzeit im Sinne eine Teilzeitbeschäftigung darstellt, so ergibt sich für die Beschäftigte ein Anspruch der Corona-Sonderzahlung zur Hälfte, wie es bei Altersteilzeitbeschäftigten üblich ist. Der TV Corona-Sonderzahlung geht zudem der Regelung des § 7 Abs. 2 TV FlexAZ als Sonderregelung vor.
LAG Hamm weist Anspruch zurück
Das LAG Hamm hat in seinem Berufungsurteil den Anspruch auf die hälftige Corona-Sonderzahlung zurückgewiesen (Urteil vom 26.01.2022 - 9 Sa 889/21). Das Gericht erklärt, dass die Anwendung des § 7 Abs. 2 TV FlexAZ Vorrang hat.
Klägerin legt Berufung beim BAG ein
Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil des ArbG Dortmund vom 27.03.2023 wiederhergestellt. Dies bedeutet, dass die Beschäftigte einen Anspruch auf die hälftige Corona-Sonderzahlung hat.
Inflationsausgleichsprämie muss zur Hälfte gezahlt werden
Das Urteil hat auch Auswirkungen auf die Inflationsausgleichsprämie. Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes fügten sodann zwei Niederschriftserklärungen dem TV Inflationsausgleich bei, der am 22.04.2023 vereinbart wurde. In diesen ist verankert, dass Beschäftigte, die unter den Anwendungsbereich des TV FlexAZ fallen und sich zum 1. Mai 2023 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit (Blockmodell) befinden, einen Anspruch auf die Hälfte des Inflationsausgleichs 2023 haben. Die Inflationsausgleichsprämie ist in der Höhe zu zahlen, die der Mitarbeiter erhalten hätte, wenn er mit seiner bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätte. Dies ergibt also höchstens 620 Euro.
Altersteilzeit wird wie Teilzeit behandelt
Das BMI weist noch einmal explizit in seinem Umsetzungsrundschreiben vom 24. April 2023 (D5.31002/72#12) hin, dass eine Altersteilzeit wie Teilzeit behandelt werden muss. Des Weiteren gehört die Inflationsausgleichsprämie nicht zum normalen monatlichen Gehalt und sei deshalb auch nicht aufstockungspflichtig. Die Argumente, die das LAG Düsseldorf zum Charakter der Corona-Sonderzahlung angibt, sind auch für die Inflationsausgleichsprämie gültig.
Dies bedeutet wiederum, dass in der Altersteilzeit die Inflationsausgleichsprämie ebenso zur Hälfte gezahlt werden muss wie die Corona-Sonderzahlung. Daher kann die Inflationsausgleichsprämie nur höchstens 1.500 Euro (zwei Zahlungen zu 750 Euro) insgesamt betragen, der Wert also, der bei Vollzeit vor der Altersteilzeit maßgeblich gewesen ist. Die Prämie muss unabhängig davon gezahlt werden, ob sich der Beschäftigte in der Freistellungsphase oder in der Arbeitsphase befindet.