Ab 01.01.2012 gelten neue Bestimmungen für die Antragstellung beim Kindergeld. Das alte Antrags- und Nachweisverfahren ist durch den Wegfall der komplizierten Nachweisregelungen erleichtert worden.
Kindergeld erhalten diejenigen Personen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und diejenigen, die unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind, aber im Ausland ihren Wohnsitz haben.
Kindergeld kann für leibliche, adoptierte oder durch pflegerische Maßnahmen zu sich genommene Kinder beantragt werden. Wichtig dabei ist, dass die Kinder mit im selben Haushalt leben wie der Antragsteller und diese uneingeschränkt mit dem Antragsteller familiär oder sozial verbunden sind. Dies können eigene Kinder, Enkelkinder, adoptierte Kinder oder auch Pflegekinder sein.
Kindergeld wird dem Antragsteller ausbezahlt, nicht jedoch den Kindern. Kinder haben somit keinen Anspruch auf Kindergeld, sondern die Eltern bzw. das Elternteil, bei dem das Kind sich vorwiegend aufhält. Vollwaisen oder Kinder, bei denen der Aufenthalt der Eltern nicht bekannt ist, können einen Anspruch bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit geltend machen.
Das Kindergeld wird monatlich ausbezahlt, sofern mindestens einen Tag ein Anspruch vorgelegen hat.
Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011, welches vom Bundestag beschlossen wurde, ist ab 2012 das Nachweisverfahren für die Beantragung des Kindergeldes vereinfacht worden. Die Einkommensgrenze in Höhe von 8.004 Euro wurde aufgehoben. Demzufolge ist eine Kindergeldzahlung nicht mehr an einem bestimmten Einkommen gebunden, was zu einer Erleichterung in der Nachweispflicht der Antragsteller führt.
Kindergeld wird mindestens bis zum 18. Lebensjahr aber höchstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt, wenn sich das Kind in einer ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums oder sich nach einer Erstausbildung in einer weiteren Ausbildungsphase befindet. Dieses muss das Kind dann aber durch Nachweise belegen. Kommt es der Nachweispflicht nicht nach, so wird die Kindergeldzahlung eingestellt.
Sollte das Kind im Anschluss an eine Ausbildung einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die mehr als 20 Stunden pro Woche umfasst, so entfällt der Kindergeldanspruch. Sollte es sich bei dieser Erwerbstätigkeit um eine geringfügige Beschäftigung oder um eine Ausbildung handeln, so kann das Kindergeld weitergezahlt werden.
Verheiratete Kinder haben nur dann einen Kindergeldanspruch, wenn der Ehepartner nicht für den Unterhalt des Partners aufkommen kann. Schwerbehinderte Kinder werden von der Altersgrenze bis zum Erreichen des 26. Lebensjahres dann ausgenommen, wenn die Schwerbehinderung schon vor Beginn des 25. Lebensjahres bestand und wenn mindestens ein Elternteil noch lebt. Kindergeld kann dann bis zum Tode beider Elternteile oder des schwerbehinderten Kindes selbst bezogen werden.
Tabelle: Höhe des Kindergeldes
Kind | Kindergeld |
1. Kind |
184 EUR |
2. Kind | 184 EUR |
3. Kind | 190 EUR |
Ab dem 4. Kind | 215 EUR |