Finder von Handys, Smartphones, iPhones und sonstigen Mobiltelefonen haben keinen Anspruch auf das Entsperren des gefundenen Telefons. Auch nicht, nachdem der Finder rechtmäßig Eigentümer geworden ist. Dies entschied das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 24.7.2017 – 213 C 7386/17.
Finder beantragte Freischaltung des Mobiltelefons
Hintergrund für das Urteil ist ein Kläger, der Eigentümer eines iPhones geworden ist. Das Mobiltelefon fand der Kläger am 27.6.2016 und gab es noch am gleichen Tag im Fundbüro ab. Das iPhone wurde jedoch nicht abgeholt und somit wurde der Finder Eigentümer des Telefons am 29.12.2016. Er beantragte beim Apple Support die Freischaltung des iPhones, doch die Ansprechpartnerin weigerte sich, das Telefon freizuschalten. Gründe dafür nannte sie nicht. Der Finder des iPhones legte daraufhin Klage ein und verlangte die Freischaltung des Mobiltelefons.
Amtsgericht München: Kein Anspruch auf Entsperren
Das Amtsgericht München (AG München) wies die Klage ab. Als Begründung gab es an, dass der Finder das Telefon gemäß § 973 I 1 BGB ex nunc gefunden hatte, was bedeutet, dass sich das iPhone bereits im gesperrten Zustand befand. Demzufolge wurde er Eigentümer an einem gesperrten und damit nicht nutzbaren Mobiltelefon. Das iPhone sei zu keinen Fundzeitpunkt entsperrt gewesen.
Des Weiteren würde eine Freischaltung des iPhones zu größeren Datenschutzbedenken führen, denn der neue Eigentümer hätte unbeschränkt Zugriff auf alle auf dem Telefon befindlichen persönlichen Daten des ursprünglichen Eigentümers. Ein Sperren des Telefons im Falle eines Verlierens soll jedoch genau dieses verhindern.