Im Jahr 2015 hatte jeder Arbeitnehmer in Deutschland Anspruch auf den Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro brutto pro Stunde (ab 01. Oktober 2022 sind es 12 Euro Mindestlohn). Dies geht aus § 1 Abs. 2 MiLoG des betreffenden Jahres hervor. Am 05. März 2015 entschied das Arbeitsgericht Berlin, dass eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden darf. Allerdings ist dieses Urteil nur für die jährlichen Sonderzahlungen als Einmalzahlungen gültig. Für monatlich verrechnetes anteiliges Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld von 1/12 gilt diese Regelung jedoch nicht.

Weihnachtsgeld darf in den Stundenlohn eingerechnet werden

Nun hat das Arbeitsgericht Herne am 07. Juli 2015 entschieden, dass Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld bei einer monatlichen Zahlweise auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden darf (ArbG Herne, Urt. v. 07.07.2015 – 3 Ca 684/15). Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber das gezahlte Weihnachtsgeld auch in den Stundenlohn von 8,50 Euro brutto einrechnen dürfen.

Arbeitgeber rechnete Weihnachtsgeld in 8,50 Euro pro Stunde ein

Hintergrund des Urteils war eine Klägerin, die ein Weihnachtsgeld und ein Urlaubsgeld als freiwillige Leistung des Arbeitgebers erhielt. Mit Wirkung zum 01. Januar 2011 änderten sie den Arbeitsvertrag dahin gehend ab, dass die Klägerin das Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld ab Januar 2011 als monatliche Leistung anteilig erhalten sollte. Die Klägerin sollte dann pro Monat fortlaufend eine Sonderzahlung von 1/12 erhalten. Eine jährliche Sonderzahlung sollte mit dem neuen Arbeitsvertrag nicht mehr bestehen.

Für die Monate Januar und Februar 2015 bestand demnach der Arbeitslohn der Klägerin aus den drei Komponenten Stundenlohn, anteiliges Weihnachtsgeld zu 1/12 und dem anteiligen Urlaubsgeld. Der Arbeitgeber rechnete alle drei Komponenten zum Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Stunde um.

Die Klägerin legte daraufhin Klage ein. Ihrer Meinung nach sei eine Anrechnung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes auf den gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro brutto pro Stunde nicht möglich.

Die Sonderzahlungen sind Bestandteile des Mindestlohnes

Das Arbeitsgericht Herne entschied jedoch zugunsten des Arbeitgebers. Dieser dürfe laut Gericht das anteilige Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld auf das monatlich gezahlte Grundgehalt anrechnen. Dies gehe aus dem Mindestlohngesetz hervor, wonach Weihnachtsgeld oder zusätzliches Urlaubsgeld als Bestandteil des Mindestlohnes angesehen wird, sofern diese Leistungen nicht widerruflich sind und regelmäßig gezahlt werden.

 

ArbG Herne, Urt. v. 07.07.2015 – 3 Ca 684/15