Gemäß § 20 TVöD erhalten Beschäftigte, die am 01. Dezember des bestehenden Kalenderjahres noch im Arbeitsverhältnis stehen, eine Sonderzahlung in Höhe von 60 bis 90 Prozent des monatlichen Durchschnittseinkommens. Tritt ein Beschäftigter vor Erreichen des 01. Dezembers in die Rente ein, so hat er keinen Anspruch auf eine Sonderzahlung. Dies entschied nun das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 12. Dezember 2012 (10 AZR 718/11).

Geklagt hatte ein Beschäftigter, der bei der Stadt seit dem Jahre 1968 tätig war und am 31. Oktober 2009 wegen des Renteneintritts aus dem aktiven Dienst ausschied. Für das Jahr 2009 erhielt er demzufolge vom Arbeitgeber keine Sonderzahlung. Der Rentner legte daraufhin Klage beim Arbeitsgericht und beim Landesgericht ein, da er das Nichtgewähren der Sonderzahlung als Altersdiskriminierung ansah. Beide Gerichte haben die Klage jedoch abgewiesen, wohingegen der Rentner vor dem Zehnten Senat eine Revision einlegte, die jedoch ebenso erfolglos blieb.

Somit entschied nun das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil, dass § 20 TVöD rechtswirksam ist. Es bestünde keine Diskriminierung des Alters. Die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) würden somit nicht verletzt werden.

Die Sonderzahlung hängt zudem nicht vom Alter des Beschäftigten ab, sondern vom jeweiligen getroffenen Stichtag. Somit haben auch Beschäftigte, deren Arbeitsvertrag vor dem jeweiligen Stichtag abläuft, bei einer eigenen oder arbeitgeberseitigen Kündigung keinen Anspruch auf eine Sonderzahlung. Im TVöD ist der 01. Dezember für die Gewährung der Sonderzahlung ausschlaggebend.

Quelle: juris.bundesarbeitsgericht.de