Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) wurde vom Bundesrat am 07. Juli 2017 gebilligt. Unter anderem sieht das Gesetz eine Anhebung der Grundzulage für Riester-Verträge zum 01. Januar 2018 vor. Die Grundzulage soll dann von 154 Euro pro Jahr auf 175 Euro angehoben werden. Für unter 25 Jahre alte Versicherte soll es eine einmalige Anhebung der Grundzulage von 200 Euro geben.
Zulagen im Riester-Vertrag
Eine Grundzulage erhalten alle Personen, die einen Riester-Vertrag abgeschlossen und mindestens vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Einkommens vom Vorjahr in den Riester-Vertrag eingezahlt haben. Die maximale Einzahlungssumme beträgt pro Jahr 2.100 Euro. Grund- und Kinderzulagen werden dabei mit einberechnet. Zu der Grundzulage können Versicherte, die Kindergeld erhalten, auch eine Kinderzulage erhalten. Diese beträgt 185 Euro für Kinder, die vor 2008 geboren wurden und 300 Euro für Kinder, die ab 2008 geboren wurden.
Antrag auf Grundzulage muss gestellt werden
Um die Grundzulage zu erhalten, müssen Versicherte einen Antrag stellen. Der Antrag kann dann bis zu zwei Jahre rückwirkend gestellt werden. Alle Ansprüche, die mehr als zwei Jahre betragen, verfallen. Versicherte können aber auch dem Anbieter der Riester-Versicherung eine Bevollmächtigung für die dauerhafte Beantragung der Zulagen durch ihn erteilen. Somit beantragt dieser selbst die Zulagen. Wichtig ist allerdings, dass der Versicherte alle Änderungen in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen dem Anbieter der Riester-Rente umgehend mitteilt, damit eine korrekte Berechnung der Riester-Rente erfolgen kann.
Förderberechtigter Personenkreis
Zum förderberechtigten Personenkreis gehören alle Versicherten, die ein geringes Einkommen und / oder eine niedrige Rente zu erwarten haben.
Förderberechtigt sind:
- Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind
- Personen, die in der Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert sind
- Beamte und Empfänger von Amtsbezügen
- Ehegatten von Begünstigten ohne Zugehörigkeit zum förderberechtigten Personenkreis
- Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug
- versicherungsfreie Beschäftigte und von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer
- Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
- Personen mit Bezug einer Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung
- Personen mit Bezug einer Beamtenversorgung wegen Dienstunfähigkeit
Nicht förderberechtigt sind:
- Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung
- Selbstständige ohne Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
- Selbstständige mit einer Versicherungsfreiheit aufgrund der Geringfügigkeit der Tätigkeit
- Geringfügig Beschäftigte, ohne eigene Aufstockung der Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung
- Bezieher einer Altersrente
- Bezieher einer Leistung der Grundsicherung
- Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes oder des kirchlichen Dienstes, die einem Zusatzversorgungssystem angehören und mit Anspruch einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung
- Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen mit einer Befreiung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
Quelle: deutsche-rentenversicherung.de