Am 7. Juli 2017 wurden vom Bundesrat die Neuregelungen zur Rentenangleichung von Ost an West gebilligt. Ebenso gebilligt wurden verbesserte Leistungen für Erwerbsminderungsrentner.

Bis 2025 soll einheitliche Rente geschaffen werden

Bis zum Jahr 2015 sollen die Renten zwischen Ost und West angeglichen und somit eine einheitliche Rente geschaffen werden. In 7 Schritten ab 01. Juli 2018 soll die Rente in Ostdeutschland von 95,8 Prozent auf 100 Prozent des Westniveaus angeglichen werden. Eine Angleichung von 100 Prozent soll zum 01. Juli 2024 erfolgen. Ab dem Jahr 2025 sollen dann die Einkommen in Ostdeutschland im Gegenzug nicht mehr hochgewertet werden.

Bisher orientierte sich die Rentenangleichung stets an den Entwicklungen der Löhne in Ost- und Westdeutschland. Dies wird ab 2018 nicht mehr der Fall sein. Die Anpassungen in Höhe von 0,7 Prozent jährlich werden dann unabhängig von der Lohnentwicklung durchgeführt werden.

Jeweils zum 01. Januar in den Jahren 2019 bis 2025 werden die Beitragsbemessungsgrenze und die Bezugsgröße in den ostdeutschen Ländern an das Niveau des entsprechenden Westwerts angeglichen. Gleichzeitig wird die Hochrechnung der Löhne in den neuen Bundesländern schrittweise ab 2019 abgesenkt werden, bis sie im Jahr 2025 komplett wegfällt.

Neuerung für Erwerbsminderungsrentner

Versicherte, die aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit nicht mehr vollumfänglich ihren Job ausüben können und demzufolge vermindert erwerbsfähig werden, werden aktuell im Rahmen der Zurechnungszeiten bei der Rente so gestellt, als wären sie bis zum 62. Lebensjahr voll berufstätig gewesen. Dies bedeutet, dass Zeiten der Erwerbsminderung angerechnet werden, für die bei der gesetzlichen Rentenversicherung keine Beiträge gezahlt wurden. Ab 2018 tritt eine Neuerung in Kraft, bei der die Zurechnungszeit stufenweise um weitere drei Jahre verlängert wird. Dies bedeutet, dass ab einem Eintritt in die Rente im Jahr 2024 erwerbsgeminderte Versicherte so gestellt werden, als ob sie bis zu ihrem 65. Lebensjahr ihr durchschnittliches Gehalt erhalten hätten. Die Neuregelung gilt für alle Versicherten, die ab dem 01. Januar 2018 eine Erwerbsminderungrente erhalten.

Auch für Versicherte mit einer Witwenrente und Witwerrente sowie einer Waisenrente gelten Neuerungen. Hier werden ebenfalls die Zurechnungszeiten verlängert.

Mehrausgaben in Milliardenhöhe

Gemäß der Bundesregierung sollen sich die Mehrkosten für die Rentenangleichung im Jahr 2025 insgesamt bei 3,9 Milliarden Euro bewegen. Die Finanzierung der Angleichung soll aus Steuermitteln erfolgen, da es sich um eine gesamtgesellschaftliche Angelegenheit handelt. Die Ausgaben für die Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente werden für das Jahr 2021 auf 140 Millionen Euro geschätzt.

Quelle: deutsche-rentenversicherung.de