Da die Zulagen für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit und Nachtarbeit Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO darstellen, sind sie nicht pfändbar. Hingegen können Zulagen für Schichtarbeit, Samstagsarbeit oder Vorfestarbeit gepfändet werden. Die Frage nach der Unpfändbarkeit ergibt sich nicht zuletzt aus dem Umfang der Beschäftigung und der Höhe der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 23. August 2017 (10 AZR 859/16).
Beklagte führte alle Zulagen an Treuhändler ab
Hintergrund der Entscheidung des BAG war eine Klägerin, die in einer Sozialstation der Beklagten als Hauspflegerin tätig war. Die Klägerin, die sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Insolvenzphase befand, hatte ihre pfändbaren Lohnbeträge an einen Treuhänder abgetreten. Die Beklagte führte im Zeitraum zwischen Mai 2015 bis März 2016 regelmäßig die pfändbaren Nettobeiträge des Gehalts an den Treuhändler ab, auch die tarifvertraglichen Zuschläge für Arbeiten an Sonntagen, Feiertagen, in der Nacht, an Samstagen sowie alle Wechselschichtzulagen und Zulagen für die Vorfestarbeit, da sie diese Zulagen insgesamt als pfändbar angesehen hatte.
Klägerin sah in Zulagen unpfändbare Erschwerniszulagen
Die Klägerin hingegen sah die Zulagen als unpfändbare Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO an und forderte von der Beklagten eine Rückzahlung der Zulagen in Höhe von insgesamt 1.144,91 Euro. Diesen Betrag hatte die Beklagte an den Treuhändler abgeführt. Die Klägerin legte daraufhin Klage unter anderem beim Landesgericht Berlin-Brandenburg (LAG Berlin-Brandenburg) ein.
BAG hob Urteil des LAG auf
Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgericht (BAG) hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) aufgehoben, da die Beklagte Revision einlegte. Ebenso wie der BAG auch, haben die Vorinstanzen die Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO eingestuft. Demnach sind sie unpfändbar.
In § 6 V ArbZG ist die Pflicht zum Ausgleich bei Nachtarbeit geregelt, denn der Gesetzgeber ordnet Nachtarbeit als besonders erschwerend ein. Die Arbeit an Sonntagen und auch an Feiertagen ist besonders streng geregelt, denn Sonntage und Feiertage stehen unter besonderem Schutz. Die Regelungen dafür finden sich in Art. 140 GG iVm. Art. 139 WRV und auch in § 9 I ArbZG, in dem ein Beschäftigungsverbot an diesen Tagen verankert ist. Sollte dennoch an den Tagen gearbeitet werden, so ist die Arbeit an diesen Tagen als besonders erschwerend einzustufen. Die Zulagen für die Arbeit an Samstagen, Vorfestarbeit und Schichtarbeit kann und muss jedoch im Interesse des Gläubigers gepfändet werden.