Gemäß dem Landgericht Trier dürfen Erschwerniszulagen in Form von Sonntags-, Feiertags- und Wochenendzuschüssen nicht gepfändet werden, wenn diese zum Arbeitsentgelt zuzüglich gezahlt werden. Diese sind unpfändbar, da es sich dabei um sogenannte Erschwerniszulagen handelt, die während eines Vollstreckungs­verfahrens gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO einen besonderen Schutz genießen.

Dies entschied das Landgericht Trier in seinem Urteil vom 12. Mai 2016 – 5 T 33/16.

Zwar hatten die Vorinstanzen entschieden, dass auch Erschwerniszulagen gepfändet werden dürfen, wenn die Zulagen nur wegen des ungünstigen Zeitpunkts der Tätigkeit gewährt werden würden, allerdings entschieden sich neben dem Landgericht Trier auch das Landgericht Hannover mit seinem Beschluss vom 21. März 2012, Az. 11 T 6/12 und das Landgericht Stendal mit seinem Urteil vom 06. April 2014, Az. 257 IK 195/11 entgegen einer Pfändungsmöglichkeit von Erschwerniszulagen.

Grund dafür sei der besondere gesetzliche Schutz der Erschwerniszulagen. Tätigkeiten an den Feiertagen und auch am Wochenende stellen eine besondere flexible Tätigkeit dar, die auch gleichzeitig ein Erschwernis darstellen. Demnach dürfen Erschwerniszulagen gesetzlich nicht gepfändet werden.

Landgericht Trier, Beschluss vom 12.05.2016 - 5 T 33/16 -