Die Richter in Karlsruhe haben im ersten Senat am 10. April 2018 über eine mögliche Grundsteuerreform geurteilt (Az: 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12). Das System der deutschen Grundsteuer muss geändert werden und das schleunigst. Nun liegt es am deutschen Gesetzgeber, für welches System er sich entscheidet. Fakt ist, dass das alte Steuersystem mit seinen Berechnungsgrundlagen der Grundsteuer teilweise komplett überaltet ist.

In den neuen Bundesländern wurde der Einheitswert für Grundstücke seit  1935 nicht mehr angepasst. Eigentlich war im sechsjährigen Abstand eine Angleichung des Einheitswerts angestrebt, jedoch geschah dies in Westdeutschland nur einmal im Jahr 1964, in den neuen Bundesländern wegen der Teilung gar nicht. Somit haben wir nun in Deutschland teilweise sehr veraltete Berechnungsgrundlagen, die kaum noch auf die aktuelle Zeit umsetzbar sind.

Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass die Grundstückssteuer auf Basis der Einheitswerte angepasst werden muss. Länder und Finanzverwaltungen hofften auf lange Umsetzungszeiten, da sie für rund 35 Millionen Grundstücke mit einer Gesamteinnahme an 14 Milliarden Euro Grundsteuern Zeit bräuchten. Allerdings gab das Gericht bekannt, dass bis längstens 2024 die derzeit geltenden Einheitswerte für Ausnahmefälle angewandt werden können. Etwaige Vorgaben für Neuregelungen wurden vom Gericht nicht festgelegt.

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