Seit 10. Juli 2015 gilt das Tarifeinheitsgesetz. In ihm ist festgeschrieben, wie im Falle von verschiedenen Tarifreglungen im Betrieb zu verfahren sei. Solche Fälle treten ein, wenn sich die Gewerkschaften, z.B. bei einem Tarifstreit, nicht einigen können. Dann wird, laut dem Gesetz, der Tarifvertrag angewendet, den die Gewerkschaft mit der Mehrheit ihrer Mitglieder abgeschlossen hat. Es gilt das Prinzip: ein Betrieb = ein Tarifvertrag.
Ausgang des Hauptverfahrens offen
Gegen das Tarifeinheitsgesetz hatten sich der Marburger Bund, der Deutsche Journalistenverband sowie die Vereinigung Cockpit ausgesprochen. Auch die Gewerkschaft der Lokführer sowie der Deutsche Beamtenbund bekannten sich dagegen, wollten ihre Klage aber nur in einem Hauptsacheverfahren zum Ausdruck bringen. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht klar zum Ausdruck gebracht, dass es mit der einstweiligen Anordnung nur darum ging, die Folgen zu prüfen, die eine solche Gesetzesveränderung hätte.
Gewerkschaften bleiben trotz Nachteilen stark
Kleine Gewerkschaften könnten durchaus ihre Macht bei den Verhandlungen in Tarifauseinandersetzungen verlieren, räumte das Gericht ein. Das wären Nachteile, die sich bei einigen Arbeitgebern in der Vergangenheit gezeigt hätten, z.B. wenn diese mit dem Hinweis auf das Tarifeinheitsgesetz ihre Verhandlungen nicht mehr fortgeführt hätten. Jedoch verbiete das Gesetz nicht die Betätigung der Gewerkschaften bei tarifpolitischen Auseinandersetzungen. Käme es zum Abbruch der Tarifverhandlungen, dann könnten die Gewerkschaften immer noch das Streikrecht nutzen, um ihre Ziele durchzusetzen.
Quelle: BVerfG, Beschluss vom 06.10.2015
Aktenzeichen: 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1582/15 und 1 BvR 1588/15