Drei Mütter hatten vor dem Dresdner Oberlandesgericht geklagt, weil sie nach dem ersten Lebensjahr ihrer Kinder keinen Betreuungsplatz an ihrem Wohnort Leipzig für sie gefunden hatten. Sie forderten Schadensersatz von der Stadt, weil ihnen durch die fehlende Betreuung in einer Kindertageseinrichtung Verdienst entgangen war.

Das Oberlandesgericht ist der Meinung, dass in diesem Fall zwar die in § 24 Abs. 2 SGB VIII festgeschriebene Amtspflicht durch die Stadt Leipzig verletzt worden ist, die Mütter sind hierbei aber nicht geschützte Dritte dieser Amtspflicht.

Die Amtspflicht besagt, dass Kindern nach dem vollendeten ersten Lebensjahr ein Platz in einer Kinderbetreuungseinrichtung zusteht. Dieser Anspruch bezieht sich jedoch nur auf das Kind, dessen frühkindliche Förderung im Vordergrund steht.

Schadensersatz nur bei Benachteiligung des Kindes

Die Arbeitnehmerinnen sind nicht Teil des Schutzbereichs des § 24 Abs. 2 SGB VIII und haben selbst kein Anspruch auf einen Betreuungsplatz für ihr Kind. Eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf kann deshalb nur eine Folge des verbesserten Kinderbetreuungsangebotes sein.

Der Schutzzweck der Norm beinhaltet auch nicht den Schaden, den die Klägerinnen durch ihren Verdienstausfall haben. Denn diese Schäden betreffen nicht das Kind selbst, sondern nur die Eltern. Schadensausgleich wäre nur dann nötig, wenn es sich um einen Verstoß gegen den Anspruch auf frühkindliche Förderung handelt.

Da die Urteile noch nicht rechtskräftig sind, ist es noch möglich, Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) einzulegen.

OLG Dresden, Urteile vom 26.08.2015 Aktenzeichen: 1 U 319/15, 1 U 320/15, 1 U 321/15 -