Das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht in Koblenz hat den Antrag eines Schulleiters abgewiesen. Dieser hatte seine Beschäftigung in Teilzeit nach dem sogenannten Sabbatjahr-Modell ausüben wollen. Das Gericht begründete die Ablehnung mit dienstlichen Gründen, denn wenn ein Schulleiter ein Jahr lang freigestellt wäre, könne keine ordnungsgemäße Leitung der Schule in dieser Zeit garantiert werden.
Gleichbehandlung von Führungskräften
Der Schulleiter hatte gegen die Ablehnung geklagt. In seiner Klage machte er deutlich, dass auch Führungskräften eine Gleichbehandlung bei Teilzeitbeschäftigungen nach dem Sabbatjahr-Modell zustehen müsse. An seiner Schule hätte zudem eine erfahrene Kollegin die Vertretung übernehmen können.
Die Klage des Schulleiters wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Kläger ging in Berufung, die jedoch vom Oberverwaltungsgericht ebenfalls zurückgewiesen wurde.
Keine Einschränkungen im Schulbetrieb
Generell sei eine Teilzeitbeschäftigung nach dem sogenannten Sabbatjahr-Modell auch für Schulleiter eine mögliche Option, so das Oberverwaltungsgericht. Das geht jedoch nur, wenn für diese Zeit eine geeignete Vertretung für all die komplexe Verantwortung, die mit den Leitungsaufgaben verbunden sind, eingesetzt werden kann. In jedem Fall muss garantiert werden können, dass der Schulbetrieb ohne Einschränkungen weitergeführt wird.
Nur Lehrkräfte mit Führungserfahrung
So hat sich der konkrete Fall für das Gericht nicht dargestellt, denn die mögliche Vertretung sei eine Lehrkraft ohne Führungserfahrung. Daher sei es unklar, ob sie sich vertretungsweise in der Schulleitungsfunktion bewähren würde und ob man negative Einflüsse auf den Schulbetrieb ausschließen könne. In diesem Fall könne die Eignung während des Freistellungsjahres nicht einfach „ausprobiert“ werden.
Teilzeitbeschäftigung generell möglich
Es gibt jedoch weder ein Gesetz noch eine Verwaltungsvorschrift, die Schulleitern eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-Modell per se untersagt. Daher muss jeder einzelne Antrag geprüft werden. Entscheidend dabei ist die Frage nach einer adäquaten und erfahrenen Vertretung. Ein Monat Zeit bleibt dem Kläger, gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eine Beschwerde einzureichen.