Ein Beschäftigter im öffentlichen Dienst hat keinen Anspruch auf eine Verkürzung seiner Stufenlaufzeit, auch wenn er Leistungen erbracht hat, die wesentlich über dem Durchschnitt liegen. Eine Verkürzung der Stufenlaufzeit liegt im Ermessen des Arbeitgebers, wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 9. Juni 2016, 6 AZR 321/15 entschieden hat.

Klägerin war beim Jobcenter angestellt

Hintergrund des Urteils war eine Klägerin, die seit dem 1. Januar 2009 als Fallmanagerin bei einem Jobcenter tätig war. Sie war bei dem zuständigen Landkreis angestellt. Als Fallmanagerin war sie für die einheitliche Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende tätig. Der Landkreis hatte zusammen mit der Bundesagentur für Arbeit eine gemeinsame Einrichtung diesbezüglich geschaffen.

Die Beschäftigte war in den TVöD-V eingruppiert. Im Jahr 2013 wurde ihr eine Verkürzung der Stufenlaufzeit vorgeschlagen, da sie mit ihrer Leistung erheblich über dem Durchschnitt der üblichen Leistungen lag.

Ablehnung der Reduzierung der Stufenlaufzeit

Die Beschäftigte sollte regulär zum 01. Oktober 2014 höhergruppiert werden. Zu diesem Zeitpunkt war sie in die Entgeltgruppe 10 Stufe 3 eingestuft. Im Januar 2014 erklärte ihr jedoch die Geschäftsführerin des Jobcenters, dass die Regelungen des TVöD hinsichtlich der Stufenaufstiege und zum Leistungsentgelt nicht angewandt werden können, da im Landkreis eine derartige Dienstvereinbarung fehlt. Demzufolge kann keine vorgezogene Höhergruppierung durchgeführt werden. Allerdings entschied die Geschäftsführerin bei denjenigen Beschäftigten in der Vergangenheit stets positiv, die bei der Bundesagentur für Arbeit angestellt waren.

Beschäftigte hat keinen Anspruch auf Verkürzung der Stufenlaufzeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied zugunsten des beklagten Landkreises. Die Beschäftigte hat keinen Anspruch auf eine Verkürzung der Stufenlaufzeit, da in § 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V keine Regelung enthalten sei, die eine Verkürzung der Stufenlaufzeit bei einer gleichzeitig vorliegenden über dem Durchschnitt liegende Leistung vorsieht. Demnach kann der Arbeitgeber in seinem Ermessen darüber verfügen, ob eine Verkürzung der Stufenlaufzeit vorgenommen wird oder nicht.

Keine vorliegende Diskriminierung

Gemäß dem Bundesarbeitsgericht lag in dem vorliegenden Fall auch keine Diskriminierung vor, da der Grundsatz der Gleichbehandlung lediglich im Rahmen des gleichen Arbeitgebers gilt. Da die Beschäftigte beim Landkreis angestellt war, die Geschäftsführerin aber stets positiv bei Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit entschied, ist diese nicht verpflichtet ihre Entscheidung auch bei der Klägerin anzuwenden, die für den Landkreis tätig ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9.6.2016, 6 AZR 321/15

 

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