Zahlungen, die einmalig oder als Sonderzahlung geleistet werden, sind keine Pflicht für den Arbeitgeber. Auch das Weihnachtsgeld ist grundsätzlich eine freiwillige Leistung. Die Situation ist jedoch anders, wenn Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine solche Zahlung haben. Dafür bedarf es einer Anspruchsgrundlage. Diese Grundlage kann im Arbeits- oder Tarifvertrag festgeschrieben sein, sie kann auch Teil der Betriebsvereinbarung sein.
Möglich ist auch, dass sie ein Grundsatz der betrieblichen Übung oder im Gleichbehandlungsgrundsatz verankert ist.
Bei drei Jahren Zahlung greift die „betriebliche Übung“
Die „betriebliche Übung“ bedeutet, dass der Arbeitgeber mehrere Jahre lang ohne Vorbehalte den Mitarbeitern ein Weihnachtsgeld gezahlt hat. Dann können Arbeitnehmer darauf bestehen, auch dieses Jahr einen Anspruch auf die Zahlung zu haben. Juristisch gesehen wird von „betrieblicher Übung“ gesprochen, wenn drei Jahre lang gezahlt wurde.
Betriebsrat muss auf Gleichbehandlungsgrundsatz achten
Das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass einzelne Mitarbeiter auch das Anrecht auf Sonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld haben sollen. Das gilt für alle Arbeitnehmer, wobei in Teilzeit Beschäftigte anteilig weniger bekommen. Das heißt, dass wenn Vollzeitkräfte eine Zahlung erhalten, Teilzeitkräfte ebenfalls einen Anspruch haben, nur in gemindertem Umfang. Wenn das nicht berücksichtigt werden würde, läge eine Diskriminierung vor. Paragraph 80 sieht vor, dass der Betriebsrat aufpassen muss, dass die geltenden Vorschriften umgesetzt werden. Diese sind meist in der Betriebsvereinbarung dargelegt.
Quelle: bund-verlag.de