Am 1. Januar 2023 ist die Wohngeldreform 2023 in Kraft getreten, dadurch können jetzt mehr Menschen das Wohngeld beanspruchen. Mieter erhalten Wohngeld, wenn sie eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Die Höhe dieser Grenze hängt von drei wesentlichen Faktoren ab: dem Einkommen, der Anzahl der Haushaltsmitglieder und der Miethöhe. Insgesamt sieht das Wohngeld sieben Mietstufen vor, die in § 12 WoGG geregelt sind. Je höher die Mietstufe ist, desto höher ist die für die Wohngeldberechnung herangezogene Miete. 

Übersicht der Einkommensgrenzen für Wohngeld

Die folgende Tabelle zeigt die Einkommensobergrenzen für Wohngeld im Jahr 2023, nachdem Freigrenzen sowie Pauschalen für Steuer und Sozialversicherung abgezogen wurden.

Haushaltsmitglieder Stufe I Stufe II Stufe III Stufe IV Stufe V Stufe VI Stufe VII
1 1.372 € 1.405 € 1.435 € 1.466 € 1.492 € 1.516 € 1.542 €
2 1.854 € 1.896 € 1.936 € 1.976 € 2.009 € 2.041 € 2.074 €
3 2.316 € 2.365 € 2.411 € 2.458 € 2.497 € 2.534 € 2.572 €
4 3.132 € 3.197 € 3.256 € 3.318 € 3.370 € 3.419 € 3.470 €
5 3.598 € 3.668 € 3.733 € 3.801 € 3.857 € 3.911 € 3.966 €
6 4.063 € 4.137 € 4.206 € 4.277 € 4.336 € 4.395 € 4.453 €
7 4.473 € 4.550 € 4.621 € 4.694 € 4.753 € 4.816 € 4.876 €
8 4.698 € 4.769 € 4.834 € 4.900 € 4.953 € 5.012 € 5.066 €

Quelle: eigene Recherche | mhkbd.nrw

Wie wird das Wohngeld berechnet?

Die Berechnung des Wohngelds obliegt bestimmter Faktoren, die eine pauschale Berechnung nicht zulassen. Zur Berechnung wird das Bruttoeinkommen herangezogen, von dem die Wohnkosten, Freibeträge, Pauschalen, die Einkommensteuer und die Pflichtbeiträge der Rentenversicherung, Pflegeversicherung und Krankenversicherung abgezogen werden. Grob festhalten kann man pauschal 30 Prozent, die vom Einkommen allein durch die Pflichtbeiträge abgezogen werden.

Für eine genauere Berechnung eignet sich der Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. Dieser ermittelt den ungefähren Wohngeldbetrag, den Sie erhalten würden. Er ermittelt auch, ob Sie überhaupt wohngeldberechtigt sind.


Berechnungsbeispiele

Nachfolgend finden Sie einige Beispiele für die Wohngeldberechnung. Wir haben angenommen, dass keine Unterhaltszahlungen bestehen und gesetzliche Abzüge sowie Steuern gezahlt werden.

Kaltmiete / Monat Ort Haushaltsmitglieder Bruttoeinkommen Wohngeld
600 € Berlin 1 1580 € 204 €
700 € Hamburg 2 2.800 € 43 €
500 € Köln 3 2.900 € 117 €
850 € München 4 4.300 € 146 €
400 € Herzberg Elster 1 1.700 € 93 €
550 € Karlsruhe 3 2.900 € 140 €
480 € Hannover 5 2.800 € 409 €
370 € Schwerin 4 2.300 € 338 €
680 € Rosenheim 3 3.700 € 0 €
700 € Wiesbaden 4 3.700 € 246 €

Wer ist wohngeldberechtigt?

Wohngeldberechtigt sind folgende Personen:

  • Mieter oder Untermieter von Wohnräumen
  • Inhaber einer Stift- oder Genossenschaftswohnung
  • Heimbewohner gemäß Heimgesetz
  • Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
  • Eigentümer, die im eigenen Mehrfamilienhaus wohnen

Für einen Lastenzuschuss für den eigengenutzten Wohnraum sind folgende Personen wohngeldberechtigt:

  • Eigentümer einer Eigentumswohnung, eines Eigenheims oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
  • Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts; bei Miteigentümern ist jede Person für den von ihr genutzten Wohnraum wohngeldberechtigt

Wohngeld mit Anträgen und Vordrucken beantragen

Wohngeld wird mittels Anträgen und Vordrucke beantragt. Diese müssen dann an die Wohngeldbehörde der zuständigen Stadt oder Gemeinde per Post zugesandt werden.