Beispiel 1

Eine Hausfrau hat eine befristete Beschäftigung vom 01. Juli bis zum 31. August aufgenommen. Die Tätigkeit ist kurzfristig und damit sozialversicherungsfrei. In der Zeit vom 24. August bis zum 15. September ist sie arbeitsunfähig gemeldet.

In diesem Fall muss der Arbeitgeber der Frau eine Lohnfortzahlung vom 24. August bis zum 31. August gewähren. Die Entgeltfortzahlung endet zum 31. August, da die Tätigkeit einer Befristung bis zu diesem Datum unterlegen ist.

Beispiel 2

Ein Beschäftigter fängt am 01. Juli eine unbefristete Arbeit an. Direkt am 20. Juli erkrankt er in der Wartezeit bis zum 25. August. Die Wartezeit beginnt am 01. Juli und endet zum 31. Juli.

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer eine Entgeltfortzahlung nach der Wartezeit gewähren. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber ab dem 29. Juli bis zu einer maximalen Zeit von 6 Wochen eine Entgeltfortzahlung zahlen muss. Da die Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten am 25. August endet, endet zu diesem Tag auch die Entgeltfortzahlung.

Beispiel 3

Ein Arbeitnehmer erkrankt am Tag des 05. August. Er geht nach drei Stunden Arbeit nach Hause. Seine Arbeitsunfähigkeit besteht bis zum 10. Oktober.

In diesem Fall beginnt die Frist von 6 Wochen am 06. August und endet am 16. September nach 42 Kalendertagen. In dieser Frist muss der Arbeitgeber eine Entgeltfortzahlung leisten. Die am 05. August teilweise gezahlte Lohnfortzahlung wird auf die sechs Wochen nicht angerechnet.

Beispiel 4

Auf dem Weg zur Arbeit erleidet ein Beschäftigter am 05. August einen Unfall. Dieser ist dann bis zum 10. Oktober arbeitsunfähig.

Für die Berechnung der Sechs-Wochen-Frist wird der 5. August mit einberechnet. Somit endet die Entgeltfortzahlung am 15. September.

Beispiel 5

Bis auf Weiteres ist ein Beschäftigter am 1. Juli wegen eines Rückenschadens arbeitsunfähig. Am 04. August erleidet der Arbeitnehmer einen Herzinfarkt, der ebenso für sich gerechnet eine Arbeitsunfähigkeit verursacht. Beide Krankheiten dauern an.

In diesem Fall muss der Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung bis zum 11. August gewähren. Es entsteht kein neuer Anspruch auf eine Frist von sechs Wochen durch die hinzugetretene Herzerkrankung.

Beispiel 6

Aufgrund eines Bandscheibenschadens ist ein Arbeitnehmer am 1. Juli bis zum 06. August krankgeschrieben. Am 07. August erleidet er eine Herzerkrankung, bei der er bis zum 10. September arbeitsunfähig ist.

Hier muss der Arbeitgeber eine Entgeltfortzahlung wegen des Bandscheibenschadens bis einschließlich zum 6. August leisten. Durch die zweite Erkrankung, die zum 07. August hinzugetreten ist, muss der Arbeitgeber erneut eine sechswöchige Entgeltfortzahlung leisten, da die Erkrankung direkt im Anschluss nach der ersten Erkrankung folgte. Demnach erhält der Beschäftigte eine Lohnfortzahlung bis zum 10. September.

Beispiel 7

Ein Beschäftigter wird einige Male hintereinander krank und kann nicht zur Arbeit gehen. Folgende Zeiten der Arbeitsunfähigkeit liegen vor:

Beispiel 1: Ursache der Erkrankung

Für jede vorliegende Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber hier eine Entgeltfortzahlung leisten.

Beispiel 8

Ein Beschäftigter wird mehrmals hintereinander arbeitsunfähig. Dabei liegen folgende Arbeitsunfähigkeitszeiten vor:

Beispiel 2: Ursache der Erkrankung

Da es sich bei den Arbeitsunfähigkeiten stets um die gleiche Erkrankung handelt und zwischen den Arbeitsunfähigkeitszeiten keine sechs Monate liegen, so muss der Arbeitgeber bei Auftreten der zweiten und dritten Arbeitsunfähigkeit keine Lohnfortzahlung leisten.