Definition

Prozesskostenhilfe, kurz PKH, wird im Familienrecht Verfahrenskostenhilfe (VKH) genannt. Die Verfahrenskostenhilfe wird von staatlicher Seite her den Personen gewährt, die sich wegen ihrer wirtschaftlich defiziten Lage keine Anwalts- und Gerichtskosten leisten können. Die VKH kann ebenso im Zwangsvollstreckungsverfahren angewandt werden.

RotScheidungskosten vollständig steuerlich absetzbar

Finanzierung der VKH

Gemäß § 120 ZPO wird die Verfahrenskostenhilfe staatlich finanziert. Die VKH deckt die Gerichts- und Anwaltskosten ab. Sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse der betreffenden Person es zulassen, wird die VKH entweder ohne Rückzahlung oder mit Rückzahlung gewährt. Sollte die Verfahrenskostenhilfe mit Rückzahlung gewährt werden, so entspricht dies einem Justizdarlehen gemäß § 120 ZPO.

Beiordnung eines Rechtsanwaltes

Zudem wird innerhalb der VKH dem Beteiligten ein Rechtsanwalt beigeordnet, sofern dieser zwingend gemäß § 78 Absatz 1 FamFG im Hauptverfahren genommen werden muss. Sollte gemäß § 78 Absatz 2 FamFG kein Rechtsanwalt verpflichtend im Hauptverfahren anwesend sein, so kann dem Beteiligten auf seinen Antrag hin ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, der ihn dann im Verfahren vertritt. Sollte sich wider Erwarten kein Rechtsanwalt bereit erklären, dem Verfahren beizuwohnen und den Beteiligten zu vertreten, so wird dem Beteiligten gemäß § 78 Absatz 5 FamFG ein Rechtsanwalt vom Vorsitzenden beigeordnet. Dies erfolgt jedoch nur auf Antrag hin.
Wenn kein Zwang zu einem Anwalt während des Verfahrens gemäß § 78 Absatz 2 FamFG besteht, aber dennoch ein Anwalt beantragt wird, so muss für die Bewilligung zur Beiordnung ein besonderer Grund zur Nowendigkeit vorliegen. Dieser ergibt sich beispielsweise durch eine schwierige Sachlage. Die entstehenden Kosten der Anwaltsbeiordnung wird von staatlicher Seite her getragen. Der Anwalt kann die entstandenen Kosten nicht über den Beteiligten gemäß § 122 Absatz 1 Nr. 3 ZPO abrechnen.
Für das Hauptverfahren muss gemäß den §§ 14, 15 Ziff. 1 FamGKG kein Gerichtskostenvorschuss geleistet werden. Eine Antragszustellung erfolgt ohne Vorschussleistung.

Antrag auf Verfahrenskostenhilfe

Für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ist ein amtliches Formular gemäß § 117 Absatz 3 ZPO zu verwenden. Er muss beim zuständigen Prozessgericht gestellt werden und es muss aus ihm das Streitverhältnis hervorgehen. Wichtig dabei ist eine Angabe von Beweismitteln. Sofern es sich um einen Antrag auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Zwangsvollstreckung handelt, so muss dieser beim zuständigen Gericht, welches die Zwangsvollstreckung angeordnet hat, gestellt werden.
Generell muss dem Antrag auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe eine Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse beigefügt werden. Demnach müssen die Familienverhältnisse, der auszuübende Beruf, Vermögensverhältnisse, Einkommen, Lasten und Schulden angegeben werden. Die Angaben sind entsprechend zu belegen. Die Zugänglichkeit der
Angaben sind gegenüber dem Gegner geheim zu halten, es sei denn, der Antragsteller hat die Zugänglichkeit zugestimmt. Sollte der Gegner einen Anspruch auf die Zugänglichkeit der getätigten Angaben des Antragstellers haben, so muss ihm Auskunft erteilt werden. Dies erfolgt nach der Unterrichtung des Antragstellers. Der Antragsteller hat somit vor der Übermittlung seiner Angaben die Möglichkeit, sich hinreichend zu äußern.

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist in § 76 FamFG festgelegt, in dem hier auf die Vorschriften der Prozesskostenhilfe in den §§ 114 ff ZPO verwiesen wird.
Die Gewährung der Verfahrenskostenhilfe erfolgt nur dann, wenn die Aussicht auf Erfolg für den Beteiligten besteht. Dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe muss demnach zugleich die Antragsschrift beigefügt werden, welche das zuständige Gericht dann auf Erfolgsaussichten prüft. Die Aussicht auf Erfolg für eine Scheidung liegt fast immer vor. Demnach wird fast immer in den entsprechenden Fällen eine Verfahrenskostenhilfe gewährt.
Sollten keine Erfolgsaussichten seitens des Gerichts eingeräumt werden, so kann der Verfahrenskostenantrag abgelehnt werden. Dagegen kann der Beteiligte Einspruch gemäß § 567 ZPO einlegen. Jedoch nur dann, wenn der Wert des Verfahrensgegenstandes mehr als 200 Euro übersteigt. Sollte der Verfahrensgegenstand unter 200 Euro liegen, so kann keine sofortige Beschwerde gemäß § 567 ZPO eingelegt werden.

Kosten

Für das Verfahren zur Beantragung der Verfahrenskostenhilfe mit einem Rechtsanwalt im Hauptverfahren fallen gewöhnlich keine Gerichtsgebühren an. Anders verhält es sich bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes, der das Antragsverfahren durchführt. Hier fallen Anwaltskosten an, die sich gemäß Nr. 3335 VV RVG in ihrer Höhe der Verfahrensgebühr für das Hauptverfahren ergeben. Maßgebend hierbei ist der Gebührensatz von 1,0 der Gebühr nach § 13 RVG, der sich aus dem Hauptgegenstand des Hauptverfahrens ergibt.

Änderung der Entscheidung über die PKH

Eine Änderung der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe kann innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Hauptverfahrens gemäß § 120 Absatz 4 Satz 3 ZPO durchgeführt werden. Und zwar dann, wenn sich Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beteiligten ergeben. Sollte dies der Fall sein, kann eine Ratenzahlung oder auch eine Einmalzahlung gerichtlich festgelegt werden. Zudem kann sich bei einer schon bestehenden Ratenzahlung die Höhe der Raten ändern.

Einkommensprüfung und Ratenzahlung

Gemäß § 115 ZPO muss der Beteiligte sein Einkommen einsetzen. Dazu zählen insbesondere Geldeswerte und Bargeld. Vom Einkommen können gemäß § 115 Absatz 1 ZPO alle in § 82 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge abgesetzt werden. Weiterhin sind bei erwerbstätigen Beteiligten ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des höchsten Regelsatzes, der für den Leistungsberechtigten, welcher alleinstehend oder alleinerziehend ist, gemäß der Regelbedarfsstufe 1 der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt worden ist, abzuziehen. Das Gleiche gilt für Beteilgte und ihren Ehegatten nach § 115 Nr. 2 a.

Hier wird ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten höchsten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten nach der Regelbedarfsstufe 1 der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder auch fortgeschrieben worden ist, abgezogen. Bei Personen, die Unterhalt zahlen und für die eine Unterhaltspflich besteht, wird ein ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten höchsten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist, vom Einkommen abgezogen.
Ebenso vom Einkommen abgezogen werden können die Kosten für Heizung und Unterkunft sowie weitere Kosten, die als besondere Belastungen gelten.

Für die Festsetzung der Ratenzahlung gelten die Beträge zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Beträge mit Kommastellen sind auf- bzw. abzurunden. Hierbei gilt, dass Beträge bis zu einem Wert von 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und bei einem Wert ab 0,50 Euro auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden sind. Eine Ratenzahlung kann höchstens bis zu 48 Monatsraten geleistet werden. Diese richtet sich nach dem Einkommen wie folgt:

Tabelle: Ratenzahlung

Festsetzung der Ratenzahlung

Ratenzahlungen Prozesskostenhilfe2

Quelle: § 115 (2) ZPO

Fehlen der Mitwirkungspflicht

Sollte der Beteiligte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, so kann gemäß § 124 Nr. 2 ZPO die Prozesskostenhilfe in ihrem Bescheid aufgehoben werden. Eine Überprüfung erfolgt gemäß § 20 Nr. 4 RPflG durch einen Rechtspfleger.

Jährliche Ausgaben

Gemäß dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 03. August 2012 sollen die jährlichen Ausgaben um 64,8 Millionen Euro in den Länderhaushalten eingespart werden. Ebenso soll der Bundeshaushalt geringfügig entlastet werden.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Anzahl hinsichtlich der Prozesskostenhilfe in den verschiedenen Gerichten im Jahre 2010:

Tabelle: Prozesskostenhilfe

Überblick über die Anzahl hinsichtlich der Prozesskostenhilfe

Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 03. August 2012