Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können weiterhin Kindergeld erhalten, wenn sie sich in einer Berufsausbildung oder einem Studium befinden. Grundsätzlich kann dabei das Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bezogen werden. 

Ein Kindergeldanspruch besteht nur bei Ernsthaftigkeit

Solange die Ausbildung des Kindes ernsthaft betrieben wird, besteht ein Kindergeldanspruch. Doch was heißt ernsthaft? In diesem Fall bedeutet Ernsthaftigkeit, dass erkennbar ist, dass der Student oder Auszubildende das gewünschte Berufsziel auch erreichen möchte. Es muss also Zeit und Arbeit in die Ausbildung gesteckt werden. Wer beispielsweise des Öfteren unentschuldigt fehlt oder an keiner Vorlesung teilnimmt, dem kann seine Ernsthaftigkeit angezweifelt werden.



10 Wochenstunden sollten mindestens investiert werden

In der Regel gehen die Behörden von einer investierten Ausbildungs- und Studienzeit von mindestens 10 Wochenstunden aus. Wer unter den 10 Wochenstunden liegt, der muss der Behörde glaubhaft machen, dass die fehlende Zeit für das Studium oder die Ausbildung anderweitig investiert wurde. Infrage kommen können Zusatzkurse, wie ein Tauchschein, ein Sprachkurs, praktische Übungen und Versuche. Diese Zeit muss allerdings für das Berufsziel relevant sein. Um eine Ernsthaftigkeit sicherzustellen, fordert die Familienkasse Leistungsnachweise in regelmäßigen Abständen an. 

Kindergeldanspruch besteht auch bei Fernstudium

Wer ein Fernstudium aufgenommen hat, der hat ebenso Anspruch auf Kindergeld. Die Familienkasse kann hier insbesondere erbrachte und benotete Einsendeaufgaben verlangen. 

Fällt das Kindergeld bei einem Studentenjob weg?

Studenten und Erziehungsberechtigte haben weiterhin Anspruch auf Kindergeld, wenn ein Studentenjob ausgeübt wird. Das Gleiche gilt bei einem Ferienjob.

Bis wann wird Kindergeld bei Kindern in Ausbildung und Studium gezahlt?

Kindergeld wird so lange gezahlt, bis das Kind:

  1. die Ausbildung oder das Studium beendet hat 
  2. bis höchstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres

Dies bedeutet, dass der Anspruch bis zur Beendigung des Studiums oder der Ausbildung besteht, aber nur längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Kinder, die also ihr Studium oder ihre Berufsausbildung vor dem 25. Lebensjahr beenden, erhalten Kindergeld bis zur Beendigung der Ausbildung, auch wenn sie noch keine 25 Jahre alt sind. Der Kindergeldanspruch erlischt mit der Beendigung der Ausbildung. Kinder, die mit Vollendung des 25. Lebensjahres ihre Ausbildung oder ihr Studium noch nicht beendet haben, haben Anspruch auf Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Danach erlischt der Anspruch, auch wenn das Studium oder die Berufsausbildung noch nicht beendet wurde.

Eine Verlängerung des Kindergeldbezuges ist möglich

Es ist jedoch unter Umständen eine Verlängerung des Kindergeldbezuges möglich, nämlich dann, wenn ein Zivildienst oder ein Wehrdienst abgeleistet wurde. 

Wird Kindergeld in einer Überbrückungsphase gezahlt?

Wenn sich das Kind zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, kann Kindergeld längstens für vier Monate weitergezahlt werden. Ein klassisches Beispiel ist das erfolgreich abgelegte Abitur, das als erster Ausbildungsabschnitt zählt. Der zweite Abschnitt wäre dann die darauffolgende Berufsausbildung oder das Studium, welches dann als zweiter Ausbildungsabschnitt zählt. Bis zum Beginn des Studiums oder der Berufsausbildung wird Kindergeld höchstens für vier Monate weitergezahlt.

Kindergeldanspruch bei zweiter Ausbildung

Auch bei einem zweiten Studium oder einer zweiten Ausbildung kann ein Kindergeldanspruch bestehen. Dabei prüft die Familienkasse, welche Art von Einkünften vorliegen. Sollten schädliche Einkünfte vorliegen, kann das Kindergeld entfallen.

Unschädliche Einkünfte für den Bezug von Kindergeld

Als unschädliche Einkünfte für den Bezug von Kindergeld gelten:

  • sämtliche Praktika, die im Ausbildungsverhältnis oder Studium vorgeschrieben sind
  • ein Volontariat
  • ein dualer Studiengang
  • Anerkennungsjahr bei Erzieher
  • Referendariat bei Lehrern und Rechtswissenschaftlern
  • Dienstverhältnis von Berufssoldaten und Beamtenanwärtern
  • Praktikum nach Abschluss des Studiums, wie zum Beispiel nach einem Pharmaziestudium, Arzt im Praktikum
  • Minijob von 450 Euro
  • kurzfristige Jobs
  • Au-Pair-Tätigkeiten
  • Einkünfte aus Verpachtung oder Vermietung
  • Kapitalvermögen

Was sind schädliche Einkünfte?

Zu den schädlichen Einkünften gehören im Sinne des Kindergeldbezuges:

  • alle Erwerbstätigkeiten von mehr als 20 Wochenstunden
  • Einkünfte aus selbstständiger, freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit
  • Einkünfte aus Forst- und Landwirtschaft
  • Gehalt aus nicht selbstständiger Tätigkeit

Wie viele Stunden darf man arbeiten, um Kindergeld zu bekommen?

Die Arbeitszeit kann höchstens für zwei Monate auf über 20 Stunden pro Woche ausgeweitet werden, wenn im gesamten Erwerbstätigkeitszeitraumes im Durchschnitt die 20 Wochenstunden nicht überschritten werden. Dies bedeutet, dass ein Kind, welches beispielsweise im März, April, September und Oktober nur 15 Wochenstunden tätig ist, im Juni und Juli rund 25 Stunden tätig sein kann. Wie viel es mit dieser Beschäftigung verdient, spielt keine Rolle.

Bei Überschreiten entfällt das Kindergeld nicht komplett

Sollte die Anzahl der Wochenarbeitsstunden in den zwei Monaten so überschritten werden, dass der Durchschnitt somit über 20 Wochenstunden liegt, so entfällt das Kindergeld für die Monate, in denen die 20 Wochenstunden überschritten wurde. Sollten die zwei Monate überschritten werden, in dem das Kind mehr als 20 Wochenstunden tätig sein darf, so gilt dieser Zeitraum als schädlich für den Kindergeldanspruch.

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