Beim Unterhalt können folgende Abzüge anerkannt werden:
- Altersversorgung: nur absetzbar bei Nichtvorliegen eines Mangelfalls
- Berufsbedingte Aufwendungen: Abzug einer Pauschale von 5 Prozent des Nettoeinkommens, mindestens jedoch 60 Euro, maximal 150 Euro, bei Teilzeitarbeit entsprechend gekürzt; einige Gerichte ermitteln die Abzugskosten durch Nachweis der Kosten und erkennen somit keine Pauschalen an
Abzugsfähig sind mitunter: Arbeitskleidung, Arbeitsmittel (Bücher usw.), Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften, vom Arbeitgeber nicht erstattete Fahrtkosten (0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer hin und zurück, ab dem 61. Kilometer 0,20 Euro (OLG Celle FamRZ 2013,1987 )) - Berufsunfähigkeitsversicherung
- Betriebsrenten und Riester-Renten sind zu 4 Prozent des Bruttoeinkommens abziehbar; die Obergrenze liegt einschließlich des Arbeitgeberanteils bei 20 Prozent des Bruttoeinkommens
- Direktversicherungen wie eine Kapitallebensversicherung, die allerdings nicht vom Arbeitgeber getragen wird
- Fortbildungskosten
- Insolvenzkosten: Monatliche Beiträge können im Rahmen einer Privatinsolvenz abgezogen werden (OLG Karlsruhe FamRZ 2006,953), sofern der Unterhaltspflichtige im Insolvenzverfahren angegeben hat, dass er eine Unterhaltspflicht hat
- Schulden: sind dann abzuziehen, wenn sie während der Ehe gemacht worden sind; ein Ratenzahlungsplan ist obligatorisch
- Unterhaltskosten sind beim Ehegattenunterhalt abziehbar; der Kindesunterhalt kann beim Ehegattenunterhalt abgezogen werden, sofern es sich dabei um eigene Kinder handelt oder Kinder, die aus erster Ehe mit in die zweite Ehe genommen wurden. Ebenso ist der Kindesunterhalt abzuziehen bei Kindern, die während der Ehe geboren wurden, jedoch nicht eigenem biologischen Ursprungs sind; es wird der tatsächliche Zahlbetrag abgezogen; dies entspricht dem Betrag, der nach Verrechnung des hälftigen Kindergelds noch übrig bleibt
- Kosten bei Krankheit nur dann, wenn diese von der Krankenkasse nicht getragen werden, jedoch notwendig sind
- Tilgungsraten beim Eigenheim: bis zu 4 Prozent des Bruttoeinkommens abziehbar
- Sozialversicherungsabgaben können bei Arbeitnehmern in voller Höhe (Arbeitnehmeranteil) abgezogen werden. Ebenso ist eine private Kranken(zusatz)Versicherung abziehbar. Bei Selbstständigen ist der volle Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung abziehbar. Auch hier können Altersvorsorgezahlungen bis zu 24 Prozent des Bruttoeinkommens abgezogen werden
- Steuern können abgezogen werden, sofern es sich um die Einkommenssteuer und den Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer handelt; ebenso kann eine Steuernachzahlung abzugsfähig sein. Diese ist auf 12 Monate zu splitten.
- Steuerberater nur bei selbstständiger Tätigkeit, sofern die Kosten noch nicht in der Gewinnermittlung berücksichtigt wurden
- Werbungskosten nur dann, wenn sie nachgewiesen wurden; Pauschalen werden nicht anerkannt
Nicht abzugsfähig sind dagegen folgende Kosten:
- Abschreibungen
- Gebühren für den Kindergarten und Kosten für die Unterbringung im Hort; allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass Kosten, die über die gewöhnlichen Kosten eines Halbtags-Kindergartenplatzes hinausgehen, einen Sonderbedarf darstellen, an dem sich der Unterhaltspflichtige beteiligen muss (BGH FamRZ2008,1152)
- Miete; eine Ausnahme bildet die Miete der alten ehelichen Wohnung
- Spenden
- Steuern dann, wenn sie aus Säumnis- und Verspätungszuschlägen bestehen (OLG Brandenburg FamFR 2013,485); zudem sind sie nicht abziehbar, wenn eine ungünstige Steuerklasse gewählt wurde
- Steuerberater bei Arbeitnehmern
- Kosten für Umgangsrecht
- Vermögenswirksame Leistungen sind beim Kindesunterhalt nicht abzugsfähig; beim Ehegattenunterhalt sind VL nur dann abziehbar, wenn es sich um den Unterhaltspflichtigen handelt, der Unterhaltsberechtigte kann keine VL abziehen