RotSchwangerschaft: Wann muss der Chef informiert werden?
RotWie lange sind die Mutterschutzfristen?
RotAnlaufstellen und Beratungsstellen für Schwangere
RotFür wen ist das Mutterschutzgesetz anwendbar?
RotWelche Regelungen existieren für Beamtinnen?
RotWelche Anzahl an Arbeitsstunden
RotWann wird Mutterschaftsgeld gezahlt?
RotWelches Gehalt zahlt der Arbeitgeber
RotAnspruch auf Krankengeld und Urlaubsgeld?
RotAnspruch auf eine Sonderzahlung?
RotKann eine Frau im Mutterschutz gekündigt werden?
RotGesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts

Der Mutterschutz ist für Schwangere im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Welche Tätigkeiten sind möglich, welche nicht, worauf muß geachtet werden?

Wann muss der Arbeitgeber über eine Schwangerschaft informiert werden?

Gemäß § 5 Abs. 1 MuSchG ist die schwangere Frau verpflichtet, ihrem Arbeitgeber den Tatbestand der Schwangerschaft nach Kenntnisnahme mitzuteilen. Zudem obliegt ihr die Pflicht, dem Arbeitgeber den voraussichtlichen Geburtstermin bekannt zu geben. Demzufolge kann sie selbst entscheiden, wann genau sie dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilt.

Sollte allerdings die Schwangere Tätigkeiten verrichten, die gemäß dem Mutterschutzgesetz während einer Schwangerschaft verboten sind, so muss sie die Schwangerschaft unverzüglich dem Arbeitgeber mitteilen. Zu den verbotenen Tätigkeiten gehören unter anderem die Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Umgang mit Gefahrstoffen und Umgang mit infektiösem Material.

Sobald der Arbeitgeber Kenntnis über eine Schwangerschaft hat, kann er ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Sollte er allerdings einen Nachweis über eine bestehende Schwangerschaft wünschen, so muss er die anfallenden Kosten selbst tragen. Die Schwangerschaft darf nicht gegenüber Dritten unbefugt bekannt gegeben werden. Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Schwangerschaft
der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen, so dass diese ein Beschäftigungsverbot gemäß § 19 MuSchG prüfen kann. Zu den Aufsichtsbehörden zählen staatliche Arbeitsschutzämter und Gewerbeaufsichtsämter. Der Arbeitgeber muss die Anzeige schriftlich verfassen und dabei die Art der Tätigkeit der Schwangeren bekannt geben.

Gibt es Mutterschutzfristen?

Gemäß § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG beginnt die Mutterschutzfrist sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Der Mutterschutz endet acht Wochen nach der Entbindung.

Sollten eine medizinische Frühgeburt oder eine Mehrlingsgeburt vorliegen, so endet der Mutterschutz 12 Wochen nach der Geburt. Bei einer Frühgeburt ist ein ärztliches Attest erforderlich. Darin müssen Angaben zum Geburtsgewicht und zum Status der ausgebildeten Reifezeichen enthalten sein. Eine Frühgeburt im Sinne des Mutterschutzgesetzes liegt bei weniger als 2.500 Gramm Geburtsgewicht und bei keinen voll ausgebildeten Reifezeichen vor. Zum Mutterschutz nach der Entbindung wird in diesem Fall auch der Teil der Mutterschutzfrist hinzugezählt, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Somit kann die Mutter eine Mutterschutzfrist von höchstens 18 Wochen erhalten.

Sollte das Kind vorzeitig entbunden werden und sollte dies keine medizinische Frühgeburt darstellen, so verlängert sich der Mutterschutz um den Zeitraum, der durch die vorzeitige Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Sollte das Kind zu spät geboren werden, so erhält die Mutter ebenfalls acht bzw. 12 Wochen Mutterschutz. Das Gleiche gilt bei einer Totgeburt. Sollte die Totgeburt eine Frühgeburt sein, so gilt ein Mutterschutz von 12 Wochen. Hinzugerechnet wird dann noch der Teil der Mutterschutzfrist, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Sollte eine Fehlgeburt vorliegen, so liegt kein Mutterschutz vor. Dies ist damit begründbar, dass eine Fehlgeburt im rechtlichen Sinne keine Entbindung darstellt. Das Gleiche gilt bei einer Abtreibung.

Kann die Mutter vor Ablauf der Mutterschutzfrist die Arbeit wieder aufnehmen?

Während des sechswöchigen Mutterschutzes vor der Geburt des Kindes kann die Schwangere ihre Tätigkeit auf freiwilliger Basis weiterhin ausführen. Dies muss sie allerdings gegenüber ihrem Arbeitgeber bekannt geben. Diese Erklärung kann sie jedoch gemäß § 6 Abs. 2 MuSchG widerrufen.

Nach der Geburt des Kindes tritt ein Beschäftigungsverbot während der gesamten Dauer des Mutterschutzes ein. Dies gilt auch, wenn die Mutter ihre Arbeit wieder aufnehmen möchte. Der Arbeitgeber darf sie jedoch nicht beschäftigen, solange die Mutterschutzfrist gilt.

Eine Ausnahme tritt bei Totgeburten oder bei Tod des Kindes nach der Geburt ein. In diesem Fall darf die Mutter ihre Tätigkeit wieder aufnehmen, auch wenn der Mutterschutz noch nicht abgelaufen ist. Allerdings muss sie eine Frist von zwei Wochen nach der Entbindung einhalten. Danach darf sie ihrer Arbeit nachgehen. Während des Mutterschutzes kann sie jedoch ihre Erklärung gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4 MuSchG widerrufen.

Anders verhält es sich, wenn die Mutter das Kind nach der Geburt zur Adoption freigibt. Dann herrscht ein absolutes Beschäftigungsverbot, da sich die Mutter körperlich sowie seelisch erholen muss.

Muss die Schwangerschaft bei einer Bewerbung angezeigt werden?

Bei Bewerbungsgesprächen ist die Frage nach einer Schwangerschaft unzulässig. Frauen müssen darauf nicht antworten oder wahrheitsgemäße Angaben machen. Demnach muss bei einer vorliegenden Schwangerschaft diese auch nicht in einer Bewerbung angegeben werden.

Muss der Arbeitgeber eine Schwangere für Vorsorgeuntersuchungen von der Arbeit freistellen?

Der Arbeitgeber muss die Schwangere dann gemäß § 16 MuSchG freistellen, wenn die Vorsorgeuntersuchungen nur in der Arbeitszeit möglich sind. Der Arbeitgeber darf dann das Fehlen der Frau nicht als Verdienstausfall werten. Sollte die Schwangere jedoch auch Vorsorgeuntersuchungen außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen können, so ist sie dazu verpflichtet. Zur Zeit, die zur erforderlichen Untersuchungszeit zählt, gehören neben der ärztlichen Untersuchung auch die Hinfahrt und die Rückfahrt vom Arzt. Sollte der Arbeitgeber eine Bestätigung darüber vorgelegt haben wollen, so ist die Schwangere dazu verpflichtet, ihm eine derartige Bescheinigung vorzulegen.

Gibt es Anlaufstellen und Beratungsstellen zum Mutterschutz?

Folgende Stellen geben Auskunft zum Thema Mutterschutzgesetz:

Liste: Anlauf- und Beratungsstelle

Für wen ist das Mutterschutzgesetz (MuSchG) anwendbar?

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) trifft auf alle Schwangeren zu, die einem Arbeitsverhältnis nachgehen. Dies gilt auch bei Teilzeitarbeit, Anstellungen im Haus, Heimarbeit, geringfügigen Beschäftigungen und während einer Ausbildung. Wichtig ist, dass die arbeitsrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland angewandt werden. Für Beamte finden dienstrechtliche Vorschriften Anwendung.

Das Mutterschutzgesetz trifft nicht auf Hausfrauen, Selbstständige, Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften zu. Das Gleiche gilt für Frauen, die sich im Studium befinden und ein Praktikum ableisten sowie für Adoptivmütter. Bei Beamtinnen liegen gesonderte Regelungen im Rahmen des Beamtenrechts zugrunde.

Welche Regelungen existieren für Beamtinnen? 

Bei Beamtinnen gelten gesonderte Vorschriften, die im Beamtenrecht festgelegt sind. Für Beamtinnen im Bund gilt die Mutterschutzverordnung des Bundes. Für Beamtinnen der Länder finden die entsprechenden Landesmutterschutzverordnungen Anwendung. In einigen Bundesländern gilt jedoch auch die Mutterschutzverordnung des Bundes.

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist auf die Beschäftigung schwangerer oder stillender Beamtinnen anzuwenden:

  1. zur Arbeitsplatzgestaltung gemäß § 2 Abs.1 bis 3 des Mutterschutzgesetzes
  2. bei Beschäftigungsverboten gemäß §§ 3 und 4 Abs. 1 bis 3, §§ 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes
  3. zur Mitteilung der Schwangerschaft und zu ärztlichen Zeugnissen gemäß § 5 des Mutterschutzgesetzes
  4. bei Stillzeiten gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 des Mutterschutzgesetzes

Die oberste Dienstbehörde tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde. Während des Mutterschutzes erhalten Beamte weiterhin ihre Besoldung, sprich ihre Dienst- und Anwärterbezüge werden nicht berührt. Für die Zahlung von Erschwerniszulagen gemäß der Erschwerniszulagenverordnung sowie für die Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung gilt als Bemessungsgrundlage die durchschnittliche Höhe der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Frau schwanger geworden ist.

Beamtinnen können einen Zuschuss von 13 Euro für jeden Kalendertag eines Beschäftigungsverbots in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung erhalten. Das Gleiche gilt bei einem Beschäftigungsverbot nach der Entbindung bis einschließlich des Tages der Geburt. Nicht anwendbar ist diese Regelung, wenn die Beamtin während der Elternzeit in Teilzeit tätig sind. Dann ist der Zuschuss auf 210 Euro gedeckelt.

Beamte dürfen während der Schwangerschaft und des Mutterschutzes nicht entlassen werden. Das gilt auch für Beamte auf Probe und auf Widerruf.

Besteht die Pflicht zur Kurzarbeit bei einer Schwangerschaft?

Der Arbeitgeber darf einer schwangeren Arbeitnehmerin eine Kurzarbeiterstelle anbieten und ihr diese auch zuschreiben. Dies beruht darauf, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, die Arbeitsbedingungen zu ändern, sprich auf kollektivrechtlicher Basis (TVöD, TV-L, AVR, TV-H, TV-N usw.) eine Kurzarbeit einzuführen. Das Arbeitsverhältnis besteht während der Kurzarbeit fort. Die Kurzarbeit wird nicht bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes sowie des Arbeitgeberzuschusses berücksichtigt.

Welche Anzahl an Arbeitsstunden dürfen Schwangere pro Tag leisten?

Schwangere und stillende Frauen dürfen pro Tag nicht mehr als 8,5 Stunden arbeiten. Dabei dürfen nicht mehr als 90 Stunden pro Doppelwoche zusammenkommen. Frauen unter 18 Jahren dürfen nicht mehr als 8 Stunden pro Tag oder 80 Stunden in der Doppelwoche tätig sein.

Schwangere und stillende Frauen dürfen nicht zur Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr eingesetzt werden. Das Gleiche gilt bei Sonntagsarbeit und Arbeit an Feiertagen. Ebenso ist eine Mehrarbeit ausgeschlossen.

Erhält der Arbeitgeber finanziellen Hilfen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)?

Arbeitgeber können bestimmte Aufwendungen, die sie an Schwangere leisten, in vollem Umfang ersetzt bekommen, wenn sie an einem allgemeinen Umlageverfahren der Krankenkassen, das sogenannte U 2 – Verfahren, teilnehmen. Dieses ist im Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) verankert.

Demnach werden dem Arbeitgeber die Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld und das Entgelt, welches als Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten gezahlt wird, voll erstattet. Das Gleiche gilt bei Arbeitgeberanteilen zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber kann ebenso Vergütungen für eine Auszubildende erstattet bekommen, wenn diese sich in einem Beschäftigungsverbot befindet. Erstattungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen bearbeitet. Dabei muss diese gemäß eines Antrags eingereicht werden. Das gleiche Verfahren trifft auch auf privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen zu.

Wann wird Mutterschaftsgeld  (Mutterschutzlohn) gezahlt?

Mutterschutzlohn wird dann gezahlt, wenn eine schwangere Frau wegen eines Beschäftigungsverbotes ganz oder teilweise vor Beginn und nach Ende der Mutterschutzfrist mit der Arbeit aussetzt. Das Gleiche gilt bei Frauen, die auf einen anderen Arbeitsplatz mit anderer Tätigkeit aufgrund ihrer Schwangerschaft umgesetzt werden. Mutterschutzgeld wird dann in Form eines bisherigen Durchschnittslohnes gezahlt. Dabei richtet sich das Mutterschutzgeld nach dem durchschnittlichen Entgelt der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft, sofern eine monatliche Entlohnung erfolgte. Bei einer wöchentlichen Entlohnung werden die letzten 13 Wochen herangezogen. Steuerfreie Bestandteile des Gehalts werden bei Bezug von Mutterschaftsgeld versteuert.

Elterngeldrechner

Quelle: screenshot - Bundesfamilienministerium

Welches Gehalt zahlt der Arbeitgeber während des Mutterschutzes?

Der Arbeitgeber muss einen Differenzbetrag als Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen, wenn der durchschnittliche Nettolohn 13 Euro pro Tag übersteigt. Zugrunde gelegt wird dabei der Zeitraum, der vor der Mutterschutzfrist gilt. Dabei werden die letzten drei Monate oder 13 Wochen vor Beginn der Mutterschutzfrist bei der Berechnung herangezogen.

Sollten Lohnerhöhungen während des Mutterschutzes stattfinden, so werden diese ab dem Zeitpunkt des Eintretens bei der Berechnung einbezogen. Der Arbeitgeber muss den Arbeitgeberzuschuss zum gleichen Zeitpunkt der vorherigen Gehaltszahlung auszahlen.

Sollte ein befristetes Arbeitsverhältnis während eines Mutterschutzes enden, so besteht bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld und einem Arbeitgeberzuschuss. Danach tritt die Krankenkasse ein, die dann bis zum Ende der Mutterschutzfrist Mutterschaftsleistungen zahlt. Sollte nach der Geburt des Kindes erneut eine Schwangerschaft bestehen und ist die erste Mutterschaftsfrist noch nicht abgelaufen, so besteht kein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss, auch wenn ein Mutterschaftsgeld gezahlt wird. Allerdings besteht dann ein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld, wenn die erneut Schwangere während der Elternzeit im Umfang von maximal 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist.

Hat eine Frau während des Mutterschutzes im Falle einer Erkrankung Anspruch auf Krankengeld?

Sollte eine Frau schon vor Beginn des Mutterschutzes Krankengeld bezogen haben, erhält sie trotzdem Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss.  Während des Mutterschutzes ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine Entgeltfortzahlung im Falle einer Krankheit zu leisten, da das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss Vorrang haben. Dies bedeutet, dass eine Lohnfortzahlung und ein Krankengeld nicht verpflichtend sind.

Hat eine Frau im Mutterschutz Anspruch auf ein Urlaubsgeld?

Gemäß dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 20. August 2002 (BAG, AZ. 9 AZR 353/01) hat eine Frau im Mutterschutz auch Anspruch auf ein Urlaubsgeld.

Hat eine Frau im Mutterschutz einen Anspruch auf eine Sonderzahlung?

Sonderregelungen, wie zum Beispiel das Weihnachtsgeld, sind im Mutterschutzgesetz nicht verankert. Die Regelungen ergeben sich demnach aus dem jeweiligen Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag. Gemäß der Rechtssprechung dürfen Frauen, die sich im Mutterschutz befinden, nicht von Sonderzahlungen ausgenommen werden. Auch Kürzungen sind unzulässig. Das gilt bei kollektivrechtlichen Verträgen und allen anderen Arbeitsverträgen gleichermaßen. Die Arbeitnehmerin hat nur dann Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen während des Mutterschutzes, wenn diese im Arbeitsvertrag geregelt sind.

Kann eine Frau im Mutterschutz gekündigt werden?

Eine Kündigung ist gemäß § 9 MuSchG vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt nicht rechtens. Allerdings bestehen wenige Ausnahmen, die eine Kündigung rechtfertigen würden.

Eine Kündigung darf ab dem Zeitpunkt nicht mehr ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft erlangt hat. Sollte eine Kündigung zugehen und der Arbeitgeber hatte noch keine Kenntnis, aber es bestand bereits eine Schwangerschaft, so hat die schwangere Arbeitnehmerin ihm die Schwangerschaft innerhalb einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen. Sollte die Frist unverschuldet versäumt werden, so gilt auch dann ein Kündigungsschutz, wenn die Mitteilung über die Schwangerschaft unverzüglich nach den zwei Wochen erfolgt.

Eine Kündigung kann dann erfolgen, wenn eine Insolvenz des Unternehmens besteht, bei dem die Schwangere angestellt ist. Auch ein zum Teil stillgelegter Betrieb kann zu den besonderen Gründen gehören, sofern dieser eine Fachkraft aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse nicht mehr bezahlen kann. Des Weiteren kann ein Arbeitgeber dann kündigen, wenn die schwangere Frau schwere Pflichtverletzungen begangen hat. In diesem Fall muss der Arbeitgeber vor einer Kündigung die Aufsichtsbehörde darüber informieren und dort beantragen, dass die Kündigung der Mitarbeiterin für zulässig erklärt wird. Erst dann kann der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen.

Kann eine schwangere Frau selbst die Kündigung einreichen?  

Eine Frau im Mutterschutz darf auch während des Kündigungsverbotes ihr Arbeitsverhältnis kündigen. Dazu muss sie keine Frist einhalten. Ebenso entfallen die normalen Kündigungsfristen, die im Arbeitsvertrag vereinbart wurden. Sollte allerdings die Kündigung erst später wirksam werden, so gelten die gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfristen. Der Arbeitgeber wiederum muss der Aufsichtsbehörde die Kündigung der Mitarbeiterin unverzüglich mitteilen.

Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts

Zum 01. Januar 2018 wird das im Bundesgesetzblatt verkündete „Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts“ in Kraft treten. Bereits zum 30. Mai 2017 sind folgende Regelungen vorzeitig in Kraft getreten:
  • Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche
  • Frauen, die ein behindertes Kind zur Welt gebracht haben, haben mit Inkrafttreten des neuen Mutterschutzgesetzes statt 8 Wochen Mutterschutz nun Anspruch auf insgesamt 12 Wochen Mutterschutz
  • Ausdehnung des Mutterschutzgesetzes auf weitere Personengruppen (hier verlinken auf den Text „Mutterschutz Neuregelung“)

Unverändert bleiben die Regelungen der Entgeltfortzahlung und der Zuschusspflicht zum Mutterschaftsgeld in den Schutzfristen vor und nach der Geburt sowie das AAG-Umlageverfahren.

Weitere Neuregelungen sind:

  • Sonntags- und Feiertagsarbeit sind künftig möglich, sofern die Schwangere dies ausdrücklich wünscht
  • Der Arbeitgeber muss die Schwangere bis zum Greifen des Mutterschutzes weiterbeschäftigen und darf nur im Notfall, wenn alle anderen Mittel nicht greifen, die Schwangere aus betrieblichen Gründen zu Hause lassen
  • Der Arbeitgeber muss versuchen alle Gefahrenfaktoren für die Schwangere auszuschalten. Sollte dies nicht gelingen, ist die Schwangere an einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz einzusetzen