Gemäß dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main sind Google und YouTube verpflichtet, die E-Mail-Adressen von Nutzer herauszugeben, wenn der Nutzer das Urheberrecht verletzt hat. Dies entschied das Gericht am 22. August 2017 in seinem Urteil 11 U 71/16 . Das OLG entschied zugleich, dass YouTube und Google jedoch nicht verpflichtet seien, die Telefonnummern und IP-Adressen der Nutzer herauszugeben.
Filmverwerterin hatte ausschließliches Nutzungsrecht
Hintergrund des Urteils ist eine deutsche Filmverwerterin, die an zwei Filmen ein ausschließliches Nutzungsrecht hat. Diese beiden Filme wurden von drei verschiedenen Nutzern der Plattform YouTube unter Verwendung von Pseudonymen öffentlich angeboten. Somit wurden die Filme mehrere tausendmal abgerufen.
Die Klägerin verlangte von Google und YouTube, dass diese die Namen und die Postanschrift der Nutzer offenlegen. Beide gaben an, diese nicht zu kennen. Daraufhin verlangte die Klägerin, dass die Beklagten die E-Mail-Adressen, Telefonnummern und die IP-Adressen ihr übermitteln sollten.
Das Landgericht wies die Klage ab, da die Beklagte für die Herausgabe der Daten keinen Anspruch habe. Die Klägerin legte daraufhin Berufung ein.
Urteil des OLG: E-Mail-Adressen sind herauszugeben
Das OLG Frankfurt am Main entschied, dass die beiden Unternehmen Google und YouTube die E-Mail-Adressen der Nutzer der Klägerin übermitteln sollen, die IP-Adressen sowie die Telefonnummern jedoch nicht.
Zur Begründung gab das OLG an, sei die E-Mail-Adresse als Anschrift zu sehen und demzufolge bestehe ein Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG. Nach § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG seien die Beklagten verpflichtet, Auskunft über „Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke (…)“ zu erteilen.
Anschrift und Adresse sind als Synonyme zu gebrauchen
Die Bezeichnungen Anschrift und Adresse seien hier als Synonyme zu gebrauchen. Es bestehe kein Unterschied. Die Bezeichnung „Anschrift“ wurde in den 1990er Jahren begründet. Damals war mit der Anschrift die Postadresse gemeint, da ein E-Mail-Verkehr noch nicht gängig war. Die Anschrift war wichtig, um den Empfänger zu erreichen. Da die Bezeichnung Anschrift ein Synonym für Adresse ist, kann die E-Mail-Adresse als Anschrift gesehen werden, da über eine E-Mail-Adresse der Empfänger ebenso erreicht werden kann.
Anders verhält es sich bei IP-Adressen und Telefonnummern. IP-Adressen sind nicht vom Anspruch zur Auskunft erfasst, die sie keiner Kommunikationsfunktion zugewiesen werden können. Sie dienen lediglich dazu, das Endgerät des Nutzers zu identifizieren.