Ab dem Frühjahr 2018 wird für ganz Europa ein neues Datenschutzrecht gelten. Dieses ist in der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) dargelegt, was vom EU-Parlament beschlossen wurde. Diese Grundverordnung löst das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ab.
Der Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. April 2016 betrifft die die „Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG“. Diese Verordnung wird am 20. Tag nachdem das Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist in Kraft treten. Die Gültigkeit beginnt erst in zwei Jahren.
Einheitliche Rechtvorschriften in der EU
Mit dieser Verordnung wurden einheitliche Rechtsvorschriften für den Datenschutz geschaffen, die für alle EU- Mitgliedsstaaten verbindlich sind. Damit haben nationale Regelungen ab Mai 2018 keine Gültigkeit mehr.
Die neue Verordnung beinhaltet auch einzelne Regelungen aus dem Bundesdatenschutzgesetzes, darunter die Zweckbindung oder die Ausgestaltung der Verordnung als „Verbotsregelung mit Erlaubnistatbeständen“.
Es gibt aber auch Ergänzungen, zum Beispiel das „Recht auf Vergessen werden“ oder das „Recht auf Datenübertragung“. Damit sollen die Rechte betroffener Personen gestärkt werden.
Neu ist auch der Artikel 88 DSGVO, der den EU- Mitgliedsstaaten erlaubt, spezielle Regelungen auf der Basis eigener Gesetze für verschiedene Beschäftigungsverhältnisse zu schaffen. Es gibt auch die Möglichkeit für Kollektivvereinbarungen.
Deutsches Beschäftigtendatenschutzgesetz ist notwendig
Mit der DSGVO muss in der deutschen Gesetzgebung jetzt auch ein Beschäftigtendatenschutz entstehen. Wenn das nicht geschieht, können Rechtsverluste für Beschäftigte und auch für Betriebs- und Personalräte die Folge sein.