Beamte, die aus dem Beamtenverhältnis in den TV-L in ein Angestelltenverhältnis wechseln, können ihre Beamtentätigkeit nicht als Beschäftigungszeit im Sinne des TV-L anrechnen lassen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 29. Juni 2017, 6 AZR 364/16.
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Lehrerin wollte Beschäftigungszeiten aus dem Beamtentum anrechnen lassen
Hintergrund des Urteils ist eine Lehrerin aus Nordrhein-Westfalen, die eine frühere Beschäftigungszeit im Beamtentum als Vorbeschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TV-L anerkennen lassen wollte. Die Klägerin ist seit dem Jahr 2013 in einem Angestelltenverhältnis als Lehrerin in NRW tätig. In § 34 Abs. 3 TV-L heißt es:
Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. (2) Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. (3) Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. (4) Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
Gemäß dieser Regelung werden Beschäftigungszeiten im TV-L dann anerkannt, wenn die Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern im Geltungsbereich des TV-L erfolgten.
BAT rechnete Beamtenverhältnisse an
Die Lehrerin legte die Regelung so aus, dass die Beschäftigungsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern auf die Gleichartigkeit der Tätigkeit abzustellen seien. Des Weiteren wurde ein Beamtenverhältnis auch im früheren BAT angerechnet, somit wäre es gegeben, dass auch der TV-L ein Beamtenverhältnis anrechnen würde. Die Lehrerin legte Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) ein, nachdem ihre Klage bei den Vorinstanzen abgelehnt wurde.
Ähnlichkeit der Beschäftigungen nicht miteinander vergleichbar
Das Bundesarbeitsgericht lehnte ebenso wie die Vorinstanzen die Klage ab. Die Beschäftigungszeit eines Beamtenverhältnisses kann nicht gemäß § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L angerechnet werden. Zudem wurde die Regelung des BAT, Beschäftigungsverhältnisse aus dem Beamtentum zu übernehmen, bewusst nicht mit in den TV-L übernommen. Demnach kann auf diese Regelung nicht abgestellt werden. Des Weiteren erklärte das Gericht, dass die Ähnlichkeit der Tätigkeiten zwischen Beamtentum und Angestelltenverhältnis nicht verglichen werden können, da das Angestelltenverhältnis und das Beamtenverhältnis jeweils Vorteile und auch Nachteile haben können, die nicht miteinander vergleichbar sind. Demnach liegt hier kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Grundgesetz vor.
Beschränkung wirkt sich vorteilhaft für Arbeitnehmer des TV-L aus
Die Beschränkung auf die Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern innerhalb des TV-L ist vorteilhaft für Arbeitnehmer, da somit beispielsweise der Anspruch auf Jubiläumszahlung gewährt werden kann. Auch die Dauer der Kündigungsfristen wird mit angerechnet.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 29.6.2017, 6 AZR 364/16).