Nach dem Abbruch der Verhandlungen mit den Arbeitgebern plant die Gewerkschaft ver.di einen unbefristeten Streik für Kindertagesstätten und Sozialeinrichtungen. In der kommenden Woche soll durch eine sogenannte Urabstimmung über einen unbefristeten Streik abgestimmt werden. Sollte dann für einen unbefristeten Streik gestimmt werden, so könnten Kitas und Sozialeinrichtungen der kommunalen Arbeitgeberverbände für Wochen geschlossen bleiben. Bis zum 5. Mai 2015 soll es zu einer Urabstimmung gekommen sein.
Neustrukturierung der Eingruppierung gefordert
Die Gewerkschaft fordert für die rund 240.000 Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst der kommunalen Arbeitgeberverbände eine Neustrukturierung der Eingruppierung sowie der Tätigkeitsmerkmale. Dabei soll sich mit den neuen Eingruppierungsregeln auch gleichzeitig eine Gehaltserhöhung von mindestens 10 Prozent ergeben.
Arbeitgeber zeigen sich empört
Die Arbeitgeber hingegen weigern sich nach wie vor, den Forderungen der Gewerkschaften zuzustimmen. Auch die Warnstreiks der vergangenen Tage hatten zu keiner Lösung geführt, wie ver.di mitteilt. Zudem gibt die Gewerkschaft bekannt, dass ab nun an unbefristete Streiks durchgeführt werden sollen: „Jetzt werden wir unsere Mitglieder in den Kitas und Sozialeinrichtungen zu einem unbefristeten Streik befragen“, kündigte ver.di an.
Auf der Arbeitgeberseite zeigten sich die Verhandlungsmitglieder empört über die Art und Weise, wie die Gewerkschaften vorgehen. Einerseits sei die Forderung nach mehr Lohn deutlich zu hoch, andererseits wäre für den Mai eine neue Gesprächsrunde anberaumt gewesen, die die Gewerkschaften abgesagt hätten. Dass diese nun einen unbefristeten Streik anzetteln wollen und die Verhandlungen abgebrochen haben, finden die Arbeitgeber ungerechtfertigt. „Dafür haben wir kein Verständnis“, teilte die Vizevorsitzende der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg (AVH), Senatsdirektorin Bettina Lentz, mit. Zudem sei die Vergütung in anderen Bereichen im öffentlichen Dienst zum Teil weitaus geringer als im Sozial- und Erziehungsdienst.
Die Kita ist wegen eines Streiks geschlossen. Darf der Arbeitgeber kündigen, wenn Eltern nicht zur Arbeit kommen können?
Arbeitgeber dürfen ihre Beschäftigten nicht kündigen oder abmahnen, wenn diese wegen mangelnder Betreuungsmöglichkeiten ihres Nachwuchses keine Möglichkeit haben, zur Arbeit zu kommen. Eltern sind jedoch verpflichtet, den Arbeitgeber über ihr Fehlen unverzüglich zu informieren.
Sollte ein Streik vor etlichen Tagen angekündigt worden sein, so kann ein Arbeitgeber von seinem Beschäftigten verlangen, dass sich dieser darauf vorbereitet, sprich eine Alternativbetreuung für sein Kind sucht.
Kann ein Beschäftigter sein Kind mit zur Arbeit nehmen?
Einen Anspruch auf die Mitnahme des Kindes zum Arbeitsplatz haben Eltern grundsätzlich nicht. Die Entscheidung für eine Mitnahme obliegt dem Arbeitgeber. Viele Unternehmen verfügen aber bereits über eine Kinderbetreuung, so dass darauf als Alternative zurückgegriffen werden kann.
Ist eine Heimarbeit während einer Kitaschließung möglich?
Sofern der Arbeitgeber einer Heimarbeit zustimmt, ist dies möglich. Allerdings sind zumeist Tätigkeiten zu verrichten, die wegen datenschutzrechtlicher Gründe oder wegen fehlender Ausstattung des eigenen Homeoffice nur vom Desktop des Unternehmens verrichten werden können.
Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub, wenn die Kita schließt?
In diesem Fall müssen Urlaubstage und freie Tage vom Arbeitgeber vorab genehmigt werden. Bei unangekündigten Streiks ist dies schwierig. Bei angekündigten Warnstreiks kann der Arbeitgeber abschätzen, ob er einen Ausfall des Arbeitnehmers für die Streikdauer vertreten kann.
Sind Lohnkürzungen bei Fehltagen durch Kitaschließungen gerechtfertigt?
Gemäß § 616 BGB steht einem Beschäftigten eine Entlohnung zu, wenn er wegen persönlicher Gründe eine „verhältnismäßig nicht erheblich Zeit“ von seinem Arbeitsplatz fern bleibt. Dazu zählt auch ein Streik in der Kita. Allerdings darf dieser vorab nicht angekündigt worden sein und keine Alternative zur Verfügung stehen.
Können Eltern eine Kürzung der Kosten für die Unterbringung in der Kita verlangen?
Dies regelt die jeweilige Gebührensatzung der Kita-Träger. Es gibt bundesweit Unterschiede. In einigen Kitas kann eine Kürzung wegen „Sonderschließzeiten aus besonderem Anlass“ vollzogen werden, in anderen wiederum nicht. Da gehört ein Streik zu den höheren Gewalten, auf die die Kita-Leitung keinen Einfluss hat. Die Realität ist jedoch oft so, dass Eltern kaum eine Kürzung erhalten. Im Gegenteil: Aufgrund der Unterbringung des Kindes in einer alternativen Einrichtung, beispielsweise bei einer Tagesmutter, müssen sie noch draufzahlen, statt Geld zurückzuerhalten.
Siehe auch:
Der Kita-Tarifstreit: Übersichten, Hintergründe und Entgelttabellen