Bevor es zu einer rechtskräftigen Scheidung kommt, fragen sich viele Paare, was eine Scheidung eigentlich kostet. Im Volksmund wird ja schließlich behauptet, eine Scheidung sei teuer. Und das kann sie auch tatsächlich sein! Teuer kann es dann werden, wenn Vermögen im Spiel ist. Mit welchen Scheidungskosten Sie rechnen müssen, erfahren Sie nachfolgend.


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Von was hängen die Kosten einer Scheidung ab?

Der Streitwert ist ein entscheidender Faktor. Dieser orientiert sich am Vermögen und am Einkommen der Partner. Wenn beide berufstätig sind, wird das Nettoeinkommen von drei Monaten zugrunde gelegt und zusammen addiert. Hinzu kommt nun noch der Zuschlag für den Versorgungs­ausgleich in Höhe von etwa 1.000 bis 3.000 Euro.

Ein Beispiel 

Nehmen wir an, der Ehemann verdient 2.800 Euro netto monatlich und die Ehefrau 2.200 Euro. Addiert man nun die beiden Gehälter, erhält man 5.000 Euro als monatliche Grundlage. Diese wird mit drei multipliziert, was einen Wert von 15.000 Euro ergibt. Hinzu kommen nun noch der Versorgungsausgleich in Höhe von etwa 1.000 Euro und Gerichtskosten von rund 590 Euro. Insgesamt werden bei einem Streitwert von etwa 16.500 Euro in diesem Beispiel Kosten in Höhe von etwa 4.500 Euro fällig, die sich jedoch noch um rund 2.500 Euro reduzieren lassen, wenn nur ein Partner einen Scheidungsanwalt nimmt.

Wenn der Verfahrenswert bei 4.000 Euro liegen würde, würde die Scheidung rund 918 Euro kosten. Dabei entfallen etwa 254 Euro auf Gerichtskosten und 664 Euro auf Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Was bestimmt der Verfahrenswert?

Der Verfahrenswert bestimmt die Gerichtskosten und die Anwaltskosten. Es ist der Wert, der sich aus den Einkommen und dem Vermögen der beiden Partner ergibt.

Wer bezahlt die Scheidung?

Jeder der beiden Partner muss die Scheidungskosten zahlen. Wie hoch die Kosten werden, wird wie folgt geregelt: Jeder Ehegatte trägt grundsätzlich 50 Prozent, sprich die Hälfte, der Scheidungskosten und 100 Prozent seiner eigenen Anwaltskosten. Wer also einen eigenen Anwalt beauftragt, der muss ihn auch zu 100 Prozent bezahlen.

Scheidungskosten aus Sicht eines Ehegatten

Was tun, wenn das Geld für die Scheidungskosten fehlt?

Sicherlich gibt es auch Ehegatten, die keinerlei Einkommen vorweisen können. Hier kann dann über einen eingeschalteten Anwalt ein Antrag auf Verfahrens­kosten­hilfe gestellt werden. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass alle Einkünfte und das Vermögen offengelegt werden müssen. Es muss auch im Falle einer Arbeitslosigkeit der Hartz IV-Bescheid (Arbeitslosengeld II), ab 2023 dann Bürgergeldbescheid, vorgelegt werden. Der Staat übernimmt dann bei Vorliegen aller Voraussetzungen die gesetzlichen Anwalts- und Gerichts­kosten.

Kann der Staat die Verfahrenskostenhilfe zurückfordern?

Ja, das kann er und zwar dann, wenn innerhalb von vier Jahren nach der Scheidung der Antragsteller ein höheres Einkommen als bei der Antragstellung vorweisen kann oder er zu Vermögen kommt, etwa durch den Verkauf des Eigenheims. Dann ist der Staat befugt, dass Geld zurückzufordern.

Was bedeutet Verfahrenskostenvorschuss?

Ein Verfahrenskostenvorschuss kommt dann zustande, wenn der Antragsgegner die Kosten tragen kann, der Antragssteller hingegen nicht. In diesem Fall hat der Antragssteller das Recht auf einen Verfahrenskostenvorschuss, bei dem der Antragsgegner zunächst alle Verfahrenskosten übernimmt und diese dann später vom Antragssteller zurückfordert. Jedoch kann nur der Teil zurückgefordert werden, der dem Anteil des Antragsstellers entspricht. 

Kann auf einen Anwalt verzichtet werden, um die Kosten zu senken?

Eine Scheidung ohne Anwalt ist nicht möglich, auch nicht, wenn sich die Ehegatten einig sind oder eine Onlinescheidung durchgeführt wird. Ein Ehegatte muss immer anwaltlich vertreten sein. Allerdings ist es nicht notwendig, dass sich beide Ehegatten einen Anwalt nehmen. Zwei Anwälte verlangen auch zwei Honorare. Wenn sich also die Partner im Vorfeld der Scheidung einig sind, dann reicht ein Anwalt aus. Sollte es aber Streitigkeiten geben, so sind zwei Anwälte anzuraten.