Im Sinne des § 1414 BGB wird eine Gütertrennung bereits dann begründet, wenn die Eheleute durch Vertragsschließung den Versorgungsausgleich oder den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abbedingen, sprich aberkennen. Wenn eine Gütertrennung geschlossen wird, so werden die Ehegatten güterrechtlich so behandelt, als wenn sie nicht verheiratet sein würden. Doch aufgepasst: Eine Gütertrennung kann Vorteile aber auch Nachteile haben. Welche Vor- und Nachteile es zu beachten gilt, erfahren Sie nachfolgend.
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Wann tritt eine Gütertrennung ein?
In § 1414 BGB ist folgende Regelung zum Eintritt der Gütertrennung verankert:
Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.
Was passiert mit dem Vermögen?
Bei der Gütertrennung behalten die Ehegatten ihr Vermögen. Sie müssen bei einem Scheitern der Ehe keinen Zugewinnausgleich machen. Es bestehen zudem auch keine Verfügungsbeschränkungen.
Der klassische Fall: Die "Hausfrauenehe"
In früheren Zeiten waren besonders Frauen bei einer Scheidung benachteiligt. In der Regel waren sie zuhause als Hausfrau und Mutter tätig und konnten sich somit eigenständig kein Vermögen aufbauen. Sie waren häufig vom Vermögen des Mannes abhängig. Kam es dann zur Scheidung, so waren sie nicht selten finanziell stark benachteiligt oder gingen gar leer aus, wenn vorab eine Gütertrennung und ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart wurde. In § 1408 Abs. 2 BGB ist dazu Folgendes verankert:
Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.
Welche Vorteile gibt es bei der Gütertrennung?
Der Vorteil bei der Gütertrennung ist der Wegfall der Zugewinngemeinschaft. Dadurch wird bei einem Scheitern der Ehe ein Vermögensausgleich verhindert. Innerhalb der Ehe wird diese mit getrennten Vermögensverhältnissen geführt. Dadurch sorgt jeder Ehegatte finanziell für sich selbst, sodass er im Falle einer Scheidung auf sein eigenes Vermögen zurückgreifen kann. Abgeben muss er dabei nichts.
Welche Nachteile birgt eine Gütertrennung?
Für den finanzschwächeren Ehepartner ist eine Gütertrennung nachteilig, denn er muss auf den Zugewinnausgleich verzichten. Er geht praktisch gesehen leer aus. Arbeitet ein Ehegatte zudem nicht und kann sich somit kein Vermögen aufbauen, so ist es für diesen Ehepartner umso bitter, wenn es zu einer Scheidung kommen sollte. Eine Gütertrennung stellt demnach für finanzschwache Ehegatten ein erhebliches finanzielles Risiko dar.
Zudem muss der Ehegatte mit größeren Steuernachteilen rechnen, wenn der andere Ehegatte stirbt und eine Gütertrennung vereinbart wurde. Sollte keine Gütertrennung vereinbart worden sein, so würde im Falle eines Todes eines Ehepartners der anderen Ehegatte ein Viertel des Vermögens steuerfrei erhalten. Sollte aber eine Gütertrennung vereinbart worden sein, so würde diese Steuervergünstigung wegfallen.
Wer übernimmt die Schulden bei einer Gütertrennung?
Oft hört man, dass eine Gütertrennung auch die Schulden klärt. Es besteht oft hartnäckig das Gerücht, dass im Falle einer fehlenden Gütertrennung alle Schulden des Ehepartners mit übernommen werden müssen. Allerdings stimmt dies nicht so ganz. Eine unmittelbare Haftung tritt nur für Geschäfte des täglichen Lebensbedarfs nach § 1357 BGB ein oder aber auch, wenn ein Ehepartner eine Haftung vertraglich übernommen hat. Dies kann beispielsweise eine Bürgschaft sein. Die Haftung tritt übrigens unabhängig von der Gütertrennung ein.
Werden die Rentenpunkte bei einer Gütertrennung trotzdem geteilt?
Die Gütertrennung und der Versorgungsausgleich sind zwei paar Schuhe, die jedoch zusammenhängen. Oder anders gesagt: Wer sein Vermögen bei einer Scheidung nicht teilen möchte, der macht eine Gütertrennung. Bei dieser kann er festlegen, ob ein Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung gemacht werden soll oder eben nicht. Sollte trotz Gütertrennung ein Versorgungsausgleich stattfinden, so erhält der andere Ehegatte zwar kein Vermögen, aber wohl die erworbenen Rentenanwartschaften. Es findet also ein Ausgleich der erworbenen Rentenanwartschaften statt. Wer keinen Ausgleich der erworbenen Rentenanwartschaften möchte, der sollte eine Gütertrennung mit Versorgungsausgleich vertraglich festlegen. Das Gleiche gilt auch, wenn ein Versorgungsausgleich trotz Gütertrennung angestrebt werden soll.