Der TV-L-Forst gilt für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben und die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist. Er ist nicht in den Ländern Bremen und Hamburg gültig.

TV-L Forst Arbeitszeit

Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit (ohne Pausen) beträgt

  1. a) im Tarifgebiet West 38,5 Stunden,
  2. b) im Tarifgebiet Ost 40 Stunden.

Eingruppierung in den TV-Forst

Eine Eingruppierung gemäß dem Wortlaut TV-Forst erfolgt wie nachfolgend:

Entgeltgruppe TV-Forst Erklärung
Entgeltgruppe 1 nicht beschrieben
Entgeltgruppe 2 Beschäftigte ohne erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Forstwirt mit einfachen Tätigkeiten (einfache Tätigkeiten sind Pflanzarbeiten bei Forstkulturen auf vorbereiteten oder leichten offenen Böden, leichte Arbeiten in Saat und Pflanzgärten, einfache Pflege und Schutzmaßnahmen, leichte Transportarbeiten sowie andere vergleichbare Arbeiten).
Entgeltgruppe 3 nicht beschrieben
Entgeltgruppe 4 nicht beschrieben
Entgeltgruppe 5 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zum Forstwirt, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

2. Beschäftigte ohne erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Forstwirt, die Arbeiten verrichten, die eine besondere handwerkliche oder technische Ausbildung oder entsprechende Fertigkeiten voraussetzen, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
Entgeltgruppe 6 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 mit einer erfolgreich abgeschlossenen aufgabenspezifischen Weiterbildung in Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege von mindestens drei Monaten Dauer mit entsprechender Tätigkeit.

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung in der Nationalparkwacht eingesetzt sind.

3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, die in Nationalparks oder vergleichbaren Einrichtungen als Betreuungs - und Aufsichtspersonen von Gebäuden komplizierte und hochwertige Installationsgeräte und technische Einrichtungen bedienen und warten und kleinere Reparaturen selbst durchführen und im Rahmen eines Dienstplanes auch außerhalb der Arbeitszeit Überwachungsaufgaben haben.

4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, die in Nationalparks oder vergleichbaren Einrichtungen für die Betreuung und Überwachung von Forschungsstationen mit komplizierten und hochwertigen Messeinrichtungen eingesetzt sind.

5. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die schwierige Maschinen und Geräte bedienen und warten und kleine Reparaturen selbst durchführen, zum Beispiel Fahrer von Radschleppern mit Forstausrüstung, soweit nicht von Entgeltgruppe 7 erfasst, von Radladern, von Planier- und Laderaupen, von Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t; Baggerführer; Klettersägenführer; Bediener von Entrindungsanlagen; Bediener von Seilanlagen.
Entgeltgruppe 7 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, die in Nationalparks oder Biosphärenreservaten tätig sind und mindestens zur Hälfte selbständig Tätigkeiten aus mindestens zwei der nachstehenden Aufgabenbereiche auszuüben haben:
Umweltbildung, Führung von Besuchergruppen, Überwachung von geschützten Tieren und Pflanzen (Monitoring), Gebietsüberwachung.

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die folgende Maschinen und Geräte bedienen und warten und kleine Reparaturen selbst durchführen: Fahrer von Rückeschleppern mit Forstausrüstung (mindestens mit funkgesteuerter Seilwinde oder mit Zange oder mit Kranrückeanhänger) sowie von Gradern.
Entgeltgruppe 8 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Fortbildung zum Forstwirtschaftsmeister, die durch schriftliche Anordnung als solche bestellt sind.

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die folgende Maschinen und Geräte bedienen und warten und kleine Reparaturen selbst durchführen: Fahrer von Harvestern, von Prozessoren oder von Kranrückezügen (Tragschlepper, Klemmbankschlepper) sowie Bediener von mobilen Großentrindungsanlagen, von mobilen Seilkrananlagen.

Jahressonderzahlung 2020

Die Jahressonderzahlung wird für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 1 bis E 8 gezahlt. Dabei wird zwischen Gebieten und Bereichen unterschieden.

2019 2020 2021
Entgeltgruppen 1 - 4 91,69 v.H. 88,91 v.H. 87,43 v.H.
Entgeltgruppen 5 - 8 92,19 v.H. 89,40 v.H. 88,14 v.H.

 

Zulagen und Zuschläge

Kraftfahrzeugentschädigung

Die Kraftfahrzeugentschädigung wird dann gezahlt, wenn der Beschäftigte während seiner Arbeitszeit sein eigenes Kraftfahrzeug nach vorheriger Zustimmung seines Arbeitgebers einsetzt.

Die Kraftfahrzeugentschädigung beträgt bei einem Kraftfahrzeug mit einem Hubraum

  1. a) bis 600 ccm =0,18 Euro
  2. b) von mehr als 600 ccm = 0,30 Euro.

Sollte der Weg mit dem Fahrrad zurückgelegt werden, erhält der Beschäftigte eine Zulage von 0,05 Euro pro Kilometer.

Transportentschädigung

Sofern der Beschäftigte auf seinem Weg zum Arbeitsort Material und Arbeitsmittel im erheblichen Umfang mit seinem eigenen PKW transportiert, so erhält er pro angefangenen Kilometer eine Pauschale von 1,50 Euro.

Sollten die Arbeitsmittel oder Geräte so schwer und groß sein, dass diese nicht mit dem PKW oder Fahrzeug transport werden können, sondern ein Anhänger nötig ist, so erhält der Beschäftigte ebenso eine Transportentschädigung.

Die Entschädigung beträgt

  1. a) bei einem betriebseigenen Kraftfahrzeuganhänger = 3,00 Euro
  2. b) bei einem waldarbeitereigenen Kraftfahrzeuganhänger = 4,50 Euro.

Für das Umsetzen eines Waldarbeiterschutzwagens erhält der Beschäftigte eine Pauschale von 10,00 Euro.

Entfernungsentschädigung

Diese Zulage wird ab dem 31. Kilometer gewährt, wenn der Beschäftigte des TV-Forst sein Kraftfahrzeug von der Wohnung zur ersten Arbeitsstätte und von der letzten Arbeitsstätte zur Wohnung einsetzt. Hinfahrt und Rückfahrt sind jeweils gesondert zu betrachten.

Die Entfernungsentschädigung beträgt bei einem Kraftfahrzeug mit einem Hubraum

  1. a) bis 600 ccm = 0,18 Euro
  2. b) von mehr als 600 ccm = 0,30 Euro.

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