Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am 17. Mai 2011 mit seinem Urteil eine Regelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) gekippt. Somit sollen Frauen, die im öffentlichen Dienst angestellt sind und vor 1990 Kinder bekommen haben bzw. im Mutterschutz waren, eine Erhöhung ihrer Betriebsrente erhalten.
Neue Regelung bei Betriebsrente im öffentlichen Dienst für Frauen
Laut dem Urteil (Az. 1BvR 1409/10) müssen bei der Berechnung der Betriebsrente die drei Monate Mutterschutz bei der Wartezeit mit angerechnet werden. Das Mutterschaftsgeld war bis dato steuerfrei. Demzufolge zahlte der Arbeitgeber keine Umlagen. Das führte dazu, dass bei der Berechnung der Betriebsrente die Mutterschaftszeiten nicht angerechnet wurden und es demzufolge zu einer verminderten Betriebsrente kam.
Laut der Karlsruher Richter war diese Form der Regelung eine Art geschlechterbezogene Diskriminierung, die abgeschafft werden müsse.
Hintergrund für das Urteil war eine Frau, die 1988 drei Monate im Mutterschutz war und mit nur 59 Umlagemonate exklusive der drei Mutterschaftsmonate keine Betriebsrente erhalten hätte. Betriebsrente wird erst ab 60 Umlagemonate gezahlt. Demzufolge fehlte der Frau ein Umlagemonat, um eine Betriebsrente zu erhalten. Sie legte daraufhin Klage beim Amtsgericht und beim Landesgericht ein, welche jedoch abgelehnt wurden. Erst das Bundesverfassungsgericht entschied zugunsten der Frau.
Im öffentlichen Dienst erhalten Beschäftigte eine Zusatzversorgung in Form einer Altersrente des Versorgungswerks des Bundes und der Länder. Jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber für den Beschäftigten mindestens 60 Monate Umlagen eingezahlt hat.
Quelle: focus.de
Siehe auch:
Anspruch auf Elternzeit
Das Mutterschaftsgeld - Mutterschutzgesetz