Wie das Verwaltungsgericht Frankfurt entschied, haben verbeamtete Notfallsanitäter mit Dienst in einem Rettungshubschrauber Anspruch auf eine Erschwerniszulage.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main entschied am 10.06.2021 in dessen Urteilen (VG Frankfurt, Urteile v. 10.6.2021, 9 K 1406/20.F, 9 K 1470/20.F, 9 K1579/20.F, 9 K 1599/20.F, 9 K 1675/20.F und 9 K 1700/20.F), dass Notfallsanitäter, die einen Einsatz vorwiegend im Rettungshubschrauber haben, Anspruch auf eine Erschwerniszulage haben. Die für das Beamtenrecht zuständige 9. Kammer des Gerichts entschied demzufolge zugunsten der sechs Feuerwehrbeamten, die als Rettungssanitäter tätig waren.
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Fliegerzulage in Höhe von 245 Euro eingeklagt
Insgesamt hatten sechs Rettungssanitäter, die als Feuerwehrbeamte bei der Stadt Frankfurt am Main tätig sind, geklagt. Sie absolvieren ihren Einsatz vorwiegend im Rettungshubschrauber Christopher 2. Dadurch bedingt verlangten sie von der Stadt Frankfurt eine sogenannte Fliegerzulage in Höhe von 245 Euro brutto, die in der Erschwerniszulagenverordnung als eine Art Erschwerniszulage verankert ist. Die Stadt lehnte die Forderung jedoch ab, wodurch die Beamten Klage einreichten.
Rettungssanitäter im Rettungshubschrauber müssen eingesetzt werden
Die Stadt Frankfurt am Main ist verpflichtet, in ihrer Kommune Rettungssanitäter einzusetzen, die ihren Dienst vorwiegend im Rettungshubschrauber absolvieren. Dafür stellte die Stadt acht Beamte mit einer zusätzlichen Ausbildung, die allesamt wechselnd eingesetzt werden. Jeden Monat muss jeder Sanitäter 15 Dienste verrichten, wobei 4 bis 6 Schichten auf den Hubschraubereinsatz fallen. Ein Dienst in einem Rettungshubschrauber startet bei Sonnenaufgang und endet bei Sonnenuntergang.
Erschwerniszulage für Bundesbeamte auch für Kommunalbeamte anwendbar
Sechs von acht Beamten zogen vor Gericht und klagten die Fliegerzulage ein. Das Gericht gab ihnen Recht. Zur Begründung teilten die Richter mit, dass den Rettungssanitätern rückwirkend bis zum nicht verjährten Zeitraum die Fliegerzulage zustehe, da die Erschwerniszulagenverordnung aus dem Jahr 2013 für Bundesbeamte und Bundeswehr vom Land Hessen übernommen wurde, aber bis heute inhaltlich nicht verändert. Dass sich die Stadt Frankfurt auf die Überschrift beziehe und anmerke, dass die Norm nur für Bundesbeamte gelten würde, sei nach Ansicht des Gerichtes hinfällig. Auch wenn die Überschrift sich auf Bundesbeamte beziehe, so sei doch die Verordnung auf die Kommunalbeamten übertragen worden. Somit gelten auch die Normen.
Streitfrage: Gehören Rettungssanitäter zur regulären Hubschrauberbesatzung?
Die Stadt Frankfurt führte zudem eine weitere Argumentation aus. Sie erklärte, dass die Beamten Feuerwehrbeamte mit Zusatzausbildung seien und demzufolge nicht als "ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige" anzusehen seien. Das Gericht sah dies anders. Alle acht Rettungssanitäter gehören zur regulären Crew auf dem Hubschrauber Christopher 2. Sie werden entsprechend herangezogen, wenn krankheitsbedingte Ausfälle oder Urlaubstage überbrückt werden müssen. Auch könne ein täglicher Einsatz des Hubschraubers nicht gewährleistet werden, wenn die Rettungssanitäter in ihrer Anzahl verringert werden würden. Daher sind sie als reguläre Besatzung anzusehen. Der Antrag auf Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel ist gestattet.