§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf

a)  der  Sozialarbeiterin/des  Sozialarbeiters,  der  Sozialpädagogin/des  Sozialpädagogen  und  der  Heilpädagogin/des  Heilpädagogen  während  der  praktischen Tätigkeit, die nach Abschluss des Fachhochschulstudiums der staatlichen   Anerkennung   als   Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter,   Sozialpädagogin/Sozialpädagoge oder Heilpädagogin/Heilpädagoge vorauszugehen hat,

b)  der   pharmazeutisch-technischen   Assistentin/des   pharmazeutisch-technischen Assistenten während der praktischen Tätigkeit nach § 6 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Neufassung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349),

c)  der  Erzieherin/des  Erziehers  und  der  Kinderpflegerin/des  Kinderpflegers während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen  der  staatlichen  Anerkennung  als  Erzieherin/Erzieher  oder  Kinderpflegerin/Kinderpfleger vorauszugehen hat,

d)  der Masseurin und medizinischen Bademeisterin/des Masseurs und medizinischen  Bademeisters  während  der  praktischen  Tätigkeit  nach  §  7  des  Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084),

e)  der  Rettungsassistentin/des  Rettungsassistenten  während  der  praktischen Tätigkeit nach § 7 des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des  Rettungsassistenten  (Rettungsassistentengesetz)  vom  10.  Juli  1989 (BGBl. I S. 1384), die  in  einem  Praktikantenverhältnis  zu  einem  Arbeitgeber  stehen,  dessen  Beschäftigte unter den Geltungsbereich des TV-L fallen.

(2) Dieser  Tarifvertrag  gilt  nicht  für  Praktikantinnen/Praktikanten,  deren  praktische  Tätigkeit  in  die  schulische  Ausbildung  oder  die  Hochschulausbildung  integriert  ist.

(3) Für  die  Praktikantinnen  und  Praktikanten  des  Landes  Berlins  gelten  einheitlich die Regelungen dieses Tarifvertrages für das Tarifgebiet West.

(Textpassage aus dem aktuellen Änderungsvertrag Nr. 4 des TV Prakt-L entnommen)